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Flüchtlinge mit schwerwiegenden Erkrankungen

Mülheim, den 09.12.2000

Michael Gödde


Aufenthaltsrechtliche Situation von Flüchtlingen mit schwerwiegenden Erkrankungen


Der rechtliche Schutz von Flüchtlingen, die mit schwerwiegenden Erkrankungen in Deutschland leben, ist unzureichend. Er entspricht insbesondere nicht geltendem europäischen Recht.

Nach § 53 IV AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 04.11.50 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Aufgrund des Wortlautes dieser Vorschrift, die durch Gesetzgebungsverfahren in deutsches Recht aufgenommen wurde, sollte man annehmen, dass jeder bei uns lebende Ausländer, der an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die in seinem Heimatstaat nicht ausreichend behandelt werden kann, sich auf die EMRK berufen kann, um sich vor einer drohenden Abschiebung zu schützen. Das sieht die deutsche Verwaltungsrechtsprechung allerdings anders. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert - ohne dass sich dies aus dem Wortlaut des Art. 3 EMRK ergibt -, diese Vorschrift setze voraus, dass die drohende unmenschliche Behandlung ein vorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln darstelle und von der Staatsmacht des Abschiebezielstaates ausgehen oder von dieser zu verantworten sein müsse. Die nur auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren zielten, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, da sie nicht als bewusste und gezielte Menschenrechtsverletzung eines Staates angesehen werden könnten. Damit stellt sich das Bundesverwaltungsgericht ( etwa Urteil vom 27.04.98, NVwZ 98, 973) gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe Urteil vom 02.05.97, NVwZ 98,161=InfAuslR 97,381).

Der EGMR hat mit diesem Urteil im Verfahren D. ./. Vereinigtes Königreich festgestellt, die Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung müsse nicht von vorsätzlichen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder von solchen nichtstaatlicher Organisationen bei mangelnder behördlicher Schutzgewährung in diesem Staat herrühren. Der Stellenwert des Art. 3 EMRK gebiete es vielmehr, auch dann das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr zu prüfen, wenn diese auf Umständen beruhe, die weder unmittelbar noch mittelbar in den Verantwortungsbereich der Behörden des Empfangsstaates fallen.

Die Verwaltungsrechtsprechung weist deshalb die Frage des Abschiebungsschutzes für einen schwerkranken Flüchtling nicht § 53 IV, sondern § 53 VI 1 AuslG zu, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nun könnte einem Ausländer, der an einer sein Leben bedrohenden Krankheit leidet, der rechtsdogmatische Streit, ob ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis unter § 53 IV oder § 53 VI 1 AuslG einzuordnen ist, ziemlich egal sein, wenn er durch Art. 53 VI 1 AuslG in gleicher Weise geschützt wäre, wie durch Abs. 4 derselben Vorschrift, der auf die EMRK verweist. Das ist aber nicht der Fall:

Abgesehen davon, dass § 53 IV ein striktes Verbot der Abschiebung („darf nicht abgeschoben werden“) normiert, eröffnet § 53 VI 1 („von der Abschiebung ... kann abgesehen werden“) einen weiten Handlungsrahmen. (Allerdings nimmt die Rechtsprechung in diesen Fällen weitgehend eine Ermessensreduzierung auf Null an.) Vor allem aber ist § 53 VI 1 - anders als § 53 IV - mit einer Einschränkung versehen: Nach § 53 VI 2 werden Gefahren in diesem Staat (gemeint ist der „Abschiebezielstaat“), denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach § 54 kann die oberste Landesbehörde (in NW also der LMI) für die Dauer von sechs Monaten die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von bestimmten Ausländergruppen für die Dauer von längstens sechs Monaten aussetzen; für die Verlängerung eines derartigen landesweiten Abschiebungsstopps über sechs Monate hinaus ist das Einvernehmen des BMI erforderlich.

Die Rechtsprechung versteht § 54 (Aussetzung von Abschiebungen durch die oberste Landesbehörde) so, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen, gleichermaßen droht, nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über deren weiteren Aufenthalt befunden werden darf, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen nur einheitlich durch eine „politische Leitentscheidung“ der zuständigen obersten Landesbehörde. Das gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für allgemeine Gefahrenlagen wie Bürgerkriegssituationen oder Naturkatastrophen, sondern auch für Erkrankungen, von denen eine Vielzahl von Personen, also eine „Bevölkerungsgruppe“, betroffen ist. Wenn also ein Ausländer zusätzlich zu seiner schweren Krankheit noch das Pech hat, dass sein Schicksal von vielen Landsleuten geteilt wird, dann trifft ihn die „Sperrwirkung“ des § 53 VI 2 AuslG:

Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 VI 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte (und selbstverständlich das BAFl. und die Ausländerbehörden) zu respektieren, so das BVerwG, Urteil vom 17.10.95 (NVwZ 96, 199); Urteil vom 29.03.96 ( NVwZ- Beil. 96, 57).

Das bedeutet nichts anderes, als dass es das Bundesverwaltungsgericht dem BAFl., den Ausländer-behörden und den Verwaltungsgerichten verbietet, Ausländer, die an einer Krankheit leiden, von der eine Vielzahl anderer Personen im Heimatstaat betroffen ist, nicht abzuschieben - es sei denn, es gäbe eine „politische Leitentscheidung“ nach § 54 AuslG zugunsten des betroffenen Personenkreises. (Die Landesinnenminister verspüren bekanntlich wenig Neigung zu derartigen Erlassen.)

Wie sich diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auswirken, soll am Beispiel eines Flüchtlings aus Togo deutlich gemacht werden.
So vertrat das VG Augsburg in einem Urteil vom 25.02.99 (NVwZ-Beil.00,7) die Auffassung, bei der durch die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infektionen in Togo ausgehenden Gefahr handele es sich um eine solche einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohende Gefahr, die eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordere. Da in Togo nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation und des UN-Aids-Programms etwa 8,5 % der Altersgruppe der 15 - bis 49-Jährigen von Aids betroffen seien, kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich bei der „Gruppe der HIV-infizierten Togoer“ um eine Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 53 VI 2 AuslG handele, deren Gefährdungssituation im Rahmen einer Entscheidung nach § 54 AuslG zu berücksichtigen sei. Das habe zur Folge, dass die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1 AuslG aufgrund der Sperrwirkung von § 53 VI 2 AuslG ausgeschlossen sei. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr sei die Anwendbarkeit des § 53 VI 1 AuslG im zu entscheidenden Fall deshalb gesperrt, da dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohe.

Zwar lässt in Ausnahmefällen die Rechtsprechung die Möglichkeit offen, ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 53 VI 1 AuslG zuzusprechen, auch wenn von der Krankheit eine Vielzahl von Personen im Heimatstaat betroffen ist. Der Ausnahmecharakter dieser Möglichkeit wird jedoch an den

Anforderungen deutlich, die das Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung eines Ausnahmefalls stellt: Die Verwaltungsgerichte dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe (hier: Aids-Infizierte) angehören, für die
ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann in verfassungskonformer Anwendung des § 53 VI AuslG ausnahmsweise Schutz vor der Abschiebung zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (BVerwG, Urteil vom 27.04.98, NVwZ 98, 973). Das sei der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Menschenrechtsverletzungen ausliefern“ würde, von ihrer Ermessens-ermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hätten, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann geböten die Grundrechte aus Art. 1I, 2II1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 VI 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 17.10.95,NVwZ 96, 199).

Diese soeben aufgezeigte Ausnahmemöglichkeit wird durch das BVerwG aber sofort wieder eingeschränkt: Soll eine Abschiebung aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sein, so muss die drohende Gefahr geprägt sein einerseits durch das Erfordernis einer erheblichen Gefährdung gewichtigster Rechtsgüter, d.h. durch die Art und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung, andererseits aber auch durch die Unmittelbarkeit der Gefahr und deren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, d.h. durch eine gewisse zeitliche Nähe des möglichen Eintritts der Verletzung der gefährdeten Rechtsgüter zum Abschiebungsakt (BVerwG NVwZ 99, 668). Es sei zwar nicht Voraussetzung, so das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Andererseits liege aber eine extreme Gefahrenlage dann nicht vor, wenn die mögliche Rechtsgutverletzung nicht „bald“ zu erwarten sei, sondern sich allenfalls an einem in unbestimmter zeitlicher Ferne liegenden Termin verwirklichen könne.

Für unseren mit Aids infizierten Flüchtling aus Togo folgerte das VG Augsburg, dass er abgeschoben werden dürfe. Zwar ging das Gericht davon aus, dass er aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die theoretisch mögliche HIV-Behandlung in Togo nicht erhalten könne. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft Lomé seien nämlich weniger als 5 % der togoischen Bevölkerung krankenversichert. Hilfsorganisationen seien nicht in der Lage, eine dauerhafte und nachhaltige Behandlung chronischer Krankheiten zu sichern. Das Gericht ging auch davon aus, dass weder der betreffende Flüchtling noch seine Familie in Togo über ausreichendes Vermögen verfügten, um die zur Aids-Behandlung erforderlichen sehr hohen Behandlungskosten übernehmen zu können. Gleichwohl stelle sich seine Situation nicht als eine extreme allgemeine Gefahr i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Zwar bestehe bei ihm „das Risiko, in seinem Heimatstaat letztlich eines Tages das Vollbild Aids zu entwickeln und möglicherweise an einer symptomatischen Erkrankung zu versterben“. Diese Gefahr drohe ihm jedoch weder „unmittelbar“ noch „bald“, sondern - das wahrscheinliche Fortschreiten der Virenreplikation unterstellt - zu einem in unbestimmter zeitlicher Ferne liegenden Zeitpunkt. (Das Gericht ging aufgrund von in das Verfahren eingeführten Gutachten davon aus, dass sich in den nächsten Jahren das hohe gesundheitliche Risiko bei dem betreffenden Flüchtling nicht verwirklichen werde.) Es schloss mit den Ausführungen: „Zwar verkennt das Gericht nicht, dass bei einer Abschiebung nach Togo wahrscheinlich damit zu rechnen ist, dass sich die Virenreplikationsrate erhöht und die Viruslast zunimmt, da der Kläger in Togo wohl keine ausreichende Behandlung erhalten kann. Die dargestellte Prognose hinsichtlich der Entwicklung der HIV-Infektion und der möglicherweise zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfüllt jedoch nicht die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung eines Anspruches auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung von § 53 VI 1, 2 AuslG.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil des VG Augsburg keinen Sonderfall darstellt, sondern sich schulmäßig an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Entscheidungen, afrikanische Flüchtlinge, die mit Aids infiziert sind, in ihre Herkunftsstaaten abzuschieben, gibt es selbstverständlich auch in NW (z.B. VG Düsseldorf, 3 L 2904/00.A, Beschluss vom 19.09.00 im Verfahren eines Flüchtlings aus Kamerun).

In seiner Entscheidung vom 07.03.2000 im Verfahren des srilankischen Staatsangehörigen T.I. ./. Vereinigtes Königreich (InfAuslR 00, 321) setzte sich der EGMR mit der seiner Rechtsprechung entgegengesetzten Spruchpraxis der deutschen Verwaltungsgerichte auseinander. In jenem Fall ging es um einen Tamilen, der nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland nach Großbritannien eingereist war und dort einen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Die britische Regierung ersuchte Deutschland um Anerkennung seiner Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens gemäß dem Dubliner Übereinkommen. Gegen die Entscheidung der britischen Regierung, ihn zurückzuweisen und sein Asylbegehren dem Grunde nach nicht zu prüfen, legte Herr T.I. Menschenrechtsbeschwerde ein, die er damit begründete, dass ihm in Deutschland die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Sri Lanka drohe, wo ihn menschenrechtswidrige Behandlung in Form der Folter erwarte.

In diesem Verfahren nahm die Hohe Flüchtlingskommissarin Stellung. Sie sah eine effektive Anwendung des Dubliner Übereinkommens ernsthaft behindert durch unterschiedliche Auslegung der Genfer Konvention durch die Vertragsstaaten, da die deutsche Regierung bei der Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 51 I AuslG wie auch bei der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 I - IV AuslG unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung voraussetze. In seiner Entscheidung erkannte der EGMR eine offensichtliche Lücke der Schutzgewährung nach Art. 3 EMRK, die von der deutschen Herangehensweise an nichtstaatliche Risiken herrühre.



Folgende Forderungen sind an Gesetzgebung und Rechtsprechung zu stellen:

1)
Die Verwaltungsgerichte müssen - in Befolgung der Rechtsprechung des EGMR - anerkennen, dass die auf einem unzureichenden Standard des Gesundheitssystems im Herkunftsstaat beruhenden Leibes- und Lebensgefahren in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen, der in § 53 IV AuslG Niederschlag findet und - anders als § 53 VI 1 AuslG - nicht durch die Erforderlichkeit einer „landespolitischen Leitentscheidung“ eingeschränkt wird.

2)
§ 53 VI 2 AuslG ist zu streichen. Es kann nicht akzeptiert werden, dass Verwaltungsgerichte - obwohl sie das Vorliegen von schwerwiegenden gesundheitsbedingten Gefahren für Leib und Leben feststellen - kein Abschiebungshindernis zuerkennen dürfen, weil eine Vielzahl von Personen von derselben Krankheit betroffen ist und es an einer Entscheidung des Landesinnenministers nach § 54 AuslG fehlt.

3)
Flüchtlinge, die an schweren Erkrankungen leiden, dürfen nicht in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden, wenn dort eine ihrem Leiden adäquate Behandlung im Einzelfall nicht sichergestellt ist. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob die Behandlung des Leidens wegen fehlender Therapiemöglichkeiten oder wegen fehlender finanzieller Mittel der betreffenden Person ausscheidet.

Auch die Bindungswirkung asylrechtlicher Entscheidungen (§ 42 AsylVfG) und die Unterscheidung in „zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse“ und „inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse“ höhlen den Schutz an schwerwiegenden Krankheiten leidender Flüchtlinge aus. Nach § 42 AsylVfG ist die Ausländerbehörde (ABH) an die Entscheidung des BAFl. oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei (auch ehemaligen) Asylbewerbern nur noch das BAFl., nicht die ABH zu entscheiden hat, selbst wenn nur ein einziges Asylverfahren und dies vor längerer Zeit und auch nur kurzfristig betrieben wurde („einmal BAFl., immer BAFl.“). Auch wenn eine Erkrankung erst lange Zeit nach Beendigung des Asylverfahrens aufgetreten bzw. dem betreffenden Flüchtling bekannt geworden ist, kann er sich auf dieses Abschiebungshindernis nur in einem neuen Verfahren vor dem BAFl., nicht gegenüber der ABH berufen. Das bedeutet, dass es eine Zuständigkeit der ABHen für die Prüfung von Abschiebungshindernissen - jedenfalls bei vorangegangenem Asylverfahren - kaum noch gibt. Ihre Kompetenz beschränkt sich nur noch auf die Prüfung der bloßen Reisefähigkeit, die mehr und mehr zu einer Prüfung der Transportfähigkeit verkommt. Da bei Abschiebungen inzwischen vielfach so weit gegangen wird, diese unter Gabe von Medikamenten und in Begleitung von Ärzten durchzuführen, wird man fast immer Reisefähigkeit bejahen. Wie sich nach erfolgter Abschiebung dann das Krankheitsbild bzw. die gesundheitliche Versorgung des Abgeschobenen im „Abschiebungszielstaat“ darstellen, ist für die ausländerbehördliche Prüfung irrelevant.

Fälle, in denen die Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse trotz vorangegangenen Asylverfahrens noch den Ausländerbehörden obliegt, sind also selten. Sie sind nur dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass sich die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Verschlechterung oder des Todes bis zur Beendigung der Abschiebung realisieren wird, nicht jedoch nach beendeter Abschiebung im „Zielstaat“. Eine derartige Konstellation sah das BverwG in seinem Urteil vom 21.09.99 (NVwZ 00, 206) als gegeben an. Es ging um einen tamilischen Volkszugehörigen aus Sri Lanka, dessen Frau und drei seiner Kinder erschossen worden waren. Dieser Flüchtling, der einen weiteren Sohn in Deutschland hat, betrieb hier ein letztlich erfolgloses Asylverfahren. In diesem Asylverfahren hatte er u.a. den Bericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, der eine schwere depressive Reaktion angesichts der erlittenen Kriegserlebnisse diagnostizierte; die Zusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Sohn erscheine wichtig und notwendig, um eine weitere Isolierung zu vermeiden und eine Entwicklung zum Suizid hin frühzeitig abzuwenden. Es wurde ferner ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, das neben verschiedenen Erkrankungen (vor allem auf internistischem Gebiet) eine reaktive Depression im Sinne eines Entwurzelungssyndroms feststellte. Die Vorinstanz (OVG Lüneburg) hatte im Asylverfahren das BAFl. zur Feststellung nach § 53 VI I AuslG mit der Begründung verpflichtet, diese Bestimmung sei hier in Folge einer extremen allgemeinen Gefahrenlage verfassungskonform anzuwenden; dem tamilischen Flüchtling drohe eine Abschiebung in den Tod. Dieses Urteil hob das BverwG mit der Begründung auf, das OVG Lüneburg habe einen falschen Prüfungsmaßstab gewählt. Da das OVG angenommen habe, die psychische Erkrankung führe in Verbindung mit der Betreuungsbedürftigkeit dazu, dass er allein nicht bestehen könne, wenn er die Bundesrepublik verlassen müsse, liege kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor, sondern - allenfalls - ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, über das im vorliegenden Asylverfahren nicht zu entscheiden sei. Hierüber habe nicht das BAFl., sondern nach Abschluss des Asylverfahrens die ABH im Vollstreckungsverfahren zu befinden. Denn die befürchteten negativen Auswirkungen träten allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein.

Auch das OVG Greifswald (NVwZ - Beil. 8/98, S. 82) kam in einem Beschluss vom 26.01.98 zu dem Ergebnis, dass die für den Fall einer Abschiebung geltend gemachte Suizidgefahr nicht im Asylverfahren, sondern in einem ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen sei. Es ging hier um eine Rumänin, bei der von fachärztlicher Seite eine schwere endoreaktive Depression und schwere posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt worden waren. (Hintergrund der Störungen waren Erlebnisse im Zusammenhang mit der Trennung der Rumänin von ihrem Ehemann sowie tätliche Bedrohungen in Deutschland.) Es handele sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das also von der ABH zu prüfen sei. In der Entscheidung sprach das OVG Greifswald dieser Frau vorläufigen Abschiebungsschutz zu, wie auch übrigens ihren Familienangehörigen, was damit begründet wurde, dass deren weiterer Aufenthalt zur Stützung der Ehefrau/Mutter erforderlich sei. Die Trennung von diesen Familienangehörigen könne für sie eine übermäßige Belastung darstellen und verstärkend auf ihre Erkrankung wirken. Allerdings machte das OVG deutlich, dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handele; es befristete die Geltung der einstweiligen Anordnung zeitlich. Die Antragsteller könnten nicht erwarten, auf Dauer in Deutschland zu bleiben; vielmehr habe sich die Familie darauf einzurichten, zu einem späteren Zeitpunkt Deutschland verlassen zu müssen.

Die Nachteile dieser rechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Abschiebungshindernissen sind vielfältig: Nach Beendigung des Asylverfahrens wird sich ein Flüchtling kaum darauf berufen können, eine schwerwiegende Erkrankung, die im Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei, stehe der Abschiebung entgegen. Die ABH würde den Flüchtling unter Hinweis auf die Bindungswirkung „asylrechtlicher“ Entscheidungen an das BAFl. zwecks Durchführung eines neuen Verfahrens ver-weisen. Das BAFl. würde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (auch wenn es nur um die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG geht), mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 I - III VwVfG ablehnen; der betreffende Flüchtling hätte auf das Vorliegen der schwerwiegenden Erkrankung ja schon im Erstverfahren hinweisen können.

Wird ein derartiger „Folgeantrag“, gestützt auf das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungs-hindernisses, entstanden nach Beendigung des Erstverfahrens und innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung, gestellt, so ist der mögliche Rechtsschutz sehr verkürzt: Die Klage hat keine auf-schiebende Wirkung (§§ 75, 71a, 36 AsylVfG), so dass sie mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verbinden ist, um die bevorstehende Abschiebung (vorläufig) zu verhindern. Gegen die zu erwartende negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag gibt es kein Rechtsmittel (was nicht zur Steigerung der Qualität der Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beiträgt). Die ABH wird nun die Abschiebung einleiten und anführen, dazu gesetzlich verpflichtet zu sein (vgl. § 42 AsylVfG, § 55 AuslG).

Durch die Zuweisung der Entscheidung über Abschiebungshindernisse in die fast ausschließliche Kompetenz des BAFl. wird die Frage, ob eine schwerwiegende Erkrankung der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht, der Prüfung und Erörterung „vor Ort“ entzogen. Eine Lösung des Problems in einem Verfahren etwa, an dem ABH, Gesundheitsamt und Flüchtlingsberatungsstelle mitwirken, ist ausgeschlossen. Die
Entscheidung wird ortsfern durch das BAFl. getroffen, und zwar nicht orientiert an den medizinischen Notwendigkeiten im individuellen Fall, sondern anhand von durch die jeweilige Botschaft erstellten Listen über im Herkunftsland verfügbare Medikamente und vorhandene Behandlungseinrichtungen. (mg)


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