Flüchtlingsrat NRW
Asienhaus Essen
Bullmannaue 11
45327 Essen
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Gefördert von PRO ASYL e.V. und

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

dem Europäischen Sozialfonds für Deutschland (ESF)

Spendenkonto: Bank für Sozialwirtschaft, Köln BLZ 370 205 00 Konto Nr. 8 05 41 01
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Flüchtlingspolitik
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Dokumentationen
Dokumentation
Vorwort Gemeinden, wie die Stadt Langenfeld, sind als "Leistungsträger" verantwortlich für die Versorgung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge. Belastungen dadurch werden nicht verkannt. Das Asylbewerberleistungsgesetz mit den Anwendungshinweisen der Länder (hier NRW) eröffnet jedoch Gemeinden die rechtliche Grundlage, willkürlich Leistungen in diskriminierender Weise einzuschränken und Sachleistungen auszugeben. Ausdrücklich wird in Langenfeld dazu erklärt, das Gesetz sieht die Abschreckung vor, um dem Asylmissbrauch zu begegnen. "Bei der Unterbringung ist keine wohnungsmäßige Versorgung vorgesehen, Flüchtlinge sollen Schutz vor Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse erhalten", erklärt die Stadtverwaltung im Sozialausschuß. Auch bei der Paketversorgung beruft sie sich auf den Willen des Gesetzgebers, der vorrangig Sachleistung für Flüchtlinge vorsehe. Menschenwürde wird den Flüchtlingen, die viele Jahre "geduldet" werden, weil eine Rückkehr ins Heimatland (Kosovo, Kongo u.a.m) unmöglich war und ist, nicht zuerkannt. Es bleibt Verpflichtung, zu unserem weltweit propagierten Anspruch auf Einhaltung der Menschenrechte und des Schutzes der Menschenwürde, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Folglich ist das Diskriminierungsgesetz "Asylbewerberleistungsgesetz" unhaltbar und abzuschaffen. Gerti Lassmann
Rechtliche Grundlage der Paketversorgung: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die politischen Krisen in der Balkanregion durch den Zusammenbruch des Jugoslawischen Staates und den Kriegsausbruch 1991 in Jugoslawien löste die Flucht vieler Menschen nach Deutschland aus. Das führte zu heftigen Diskussionen über das Flüchtlingsrecht. Deutschland wollte die Anziehungskraft für Flüchtlinge beseitigen. Dazu wurde das Grundrecht auf Asyl eingeschränkt und es wurden neue Gesetze geschaffen zur Reduzierung der Flüchtlingsaufnahme und der Versorgung von Flüchtlingen. Das AsylbLG sollte eine markante Steuerungsfunktion für Asylsuchende und für die Aufenthaltsdauer von Flüchtlingen in Deutschland übernehmen. Das Gesetz wurde ausgerichtet auf einen kurzen, vorübergehenden Aufenthalt, ungeachtet der Tatsache, daß die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge über Jahre schutzbedürftig ist. Abschreckung als Leitmotiv für das AsylbLG ermöglichte Bedingungen, die zu einer permanenten Unterversorgung, Ausgrenzung und auch Diskriminierung der Flüchtlinge führen. Bis heute werden von Politik und Verwaltung die extremen Einschränkungen damit gerechtfertigt, daß nur so „Asylmißbrauch“ und übermäßige Belastung der öffentlichen Haushalte zu bekämpfen seien. Die daraus resultierende Behandlung der Flüchtlingen, die Gewalt und Diskriminierung einschließt, steht in krassem Widerspruch zu dem Gebot des Flüchtlingsschutzes und der Achtung der Würde eines jeden Menschen. Das Gesetz legitimiert die Verletzung der Menschenwürde und fördert rechtsextreme Tendenzen in unserer Gesellschaft.
Gesetzesinitiativen: 1993: Änderung des §16GG: Asylrecht, neu: Asylverfahrensgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz Das AsylbLG löste für bedürftige Flüchtlinge die Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab mit Einschränkung der Sozialhilfe um ca. 20% gegenüber dem BSHG. Der Asylkompromiß bestand darin, daß mit §2 AsylbLG die Leistungseinschränkungen nach einjährigem Aufenthalt anzuheben sind auf Leistungen entsprechend BSHG. Durch §1(2) AsylbLG wurden Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsgenehmigung von mehr als jeweils 6 Monaten oder einer Aufenthaltsbefugnis nach §32 AuslG vom Leistungsbezug nach dem AsylbLG ausgenommen.
1997: Die abschreckenden neuen Asylgesetze für Flüchtlinge und die Einführung der „Drittstaatenregelung“ bewirkten einen drastischen Rückgang der Asylantragstellungen. Da sich die Aufenthaltsdauer von Flüchtlingen jedoch nicht spürbar verringerte, wurde 1997 das AsylbLG nochmals geändert. Folgende weitere Einschränkungen wurden beschlossen: §2 AsylbLG wurde für den Zeitraum von 3 Jahren außer Kraft gesetzt. Erst nach 36 monatigem Leistungsbezug nach §3 AsylbLG sind unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen entsprechend BSHG zu gewähren. Bei Aufenthaltsbefugnis nach §§32 und 32a wurde der Leistungsbezug nach BSHG aufgehoben und Leistungen nach dem AsylbLG festgelegt. Die Entscheidung über die Form der Leistungen (Geld, Gutscheine oder Sachleistung), bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, wurde dem Leistungsträger übertragen. Das Arbeitserlaubnisrecht wurde für Flüchtlinge eingeschränkt (Blümerlaß), mit der Maßgabe, daß Flüchtlinge, die nach Juli 97 eingereisten, keine Arbeitserlaubnis erhalten. Seitdem haben verschiedene Bundesländer darüber hinaus Listen zur globalen Arbeitsmarktprüfung erstellt, wonach für bestimmte Berufszweige Flüchtlingen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird (Folge: faktisches Arbeitsverbot für Flüchtlinge).
1998: Einfügung des §1a AsylbLG: Leistungseinschränkungen auf das unabweisbar Notwendige für Flüchtlinge, die einreisten um Sozialhilfe zu beziehen oder auferlegte Arbeitsgelegenheiten ablehnen oder für Ausreisepflichtige, die Ausreisevorausetzungen (Paßbeschaffung, ...) behindern oder ihrer Mitwirkungspflicht zur Durchsetzung der Ausreise nicht nachkommen.
1999: Die „Altfallregelung“ schloß Flüchtlinge vom Bleiberecht aus, die auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind (nicht durch Arbeitseinkommen den Lebensunterhalt bestreiten können).
2000: Das Land Hessen legte im Bundesrat einen Gesetzesantrag vor, nach dem der § 2 AsylbLG auf weitere Jahre ausgesetzt werden sollte. Er fand keine Zustimmung. Weitere Anträge in dieser Richtung sind zu erwarten.
2001: Bundesminister und Bundesbehörden einigen sich mit der Bundespolitik, auf dem Erlaßweg Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt wieder zu erleichtern, um Sozialhilfeleistungen zu reduzieren. Am 1.1.2001 soll der Erlaß wirksam werden.
Am 1.1.2001 werden die Bargeldleistungen (Taschengeld) des AsylbLG erstmalig seit 1993 angehoben: für Kinder bis zum 15. Lebensjahr von 40 DM auf 44 DM, für über 15 Jährige von 80 DM auf 88 DM.
Alle Nachweise über die negativen Konsequenzen der Leistungseinschränkungen für die betroffenen Menschen und die Forderungen nach Rückkehr zur menschenrechtsorientierten Flüchtlingspolitik führten zu keinem positiven Ergebnis. Die Diskussionen über das Einwanderungsgesetz manifestieren die Verfestigung der legitimierten Abschreckung gegenüber Flüchtlingen, trotz aller „hehren“ Bekenntnisse zum Flüchtlingsschutz. Dramatisch sind die Auswirkungen der deutschen Abschottungspolitik beim Versuch der Einigung und Angleichung des Asyl- und Flüchtlingsrechtes in der EU. _ Die gesamte Dokumentation finden Sie als ZIP-Datei zum Download | Als ZIP-Dokument
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Jahresbericht borderline-europe 2009
Borderline - Europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. , hat erstmalig einen Jahresbericht erstellt, der ihre Arbeit im letzten Jahr vorstellt.
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Schnellinfo 3/2010 vom 20.05.2010
- Flüchtlingsrat NRW: Minderjährigem Flüchtling droht Abschiebung ins Nichts
- Notwendigkeit der Verlängerung des ESF-Bundesprogramms
- Vorrang für Kinderrechte nach 18 Jahren des Wartens
- Kosovo: Bischöfe warnen vor frühze
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Geplantes Migrationsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Ghana
Antwort der Bundesregierung vom 24.02.2010 auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
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