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Zur Situation von Menschen, die aus Tschetschenien geflohen sind

MENSCHENRECHTSZENTRUM "MEMORIAL"
Netzwerk "Migration und Recht"
Svetlana A. Gannuschkina

Adresse: PZ "Memorial", Russia, 103051, Moscow, Malyj Karetnij Pereulok
E-Mail: sgannush@mtu-net.ru br />
http://www.refugee.ru und http://refugee.memo.ru

Übersetzung: Bernhard Clasen und Günter Widemann,

Spenden für die Flüchtlingsarbeit in Rußland an das "Komitee Bürgerbeteiligung" (Vorsitzende: Svetlana Gannuschkina) über:
Lew Kopelew Forum, Kr Spk Köln, Konto: 11099, BLZ: 37050299. Stichwort: Refugee.ru






Nach der Flucht aus Tschetschenien

Rußland:
Zur Situation von Menschen, die aus
Tschetschenien geflohen sind.



Moskau
2002



Der vorliegende Bericht wurde verfasst anhand von Unterlagen, die von Juristen des Beratungsnetzwerkes für Flüchtlinge "Migration und Recht" zusammengestellt wurden.

Verantwortlich für die Anlagen:
I. Solotarewskaja,
M. Lwowa,
A. Barachojew

Einführung

I. Zur Situation tschetschenischer Zwangsumsiedler in Rußland im Lichte der "Leitlinien zu Binnenflüchtlingen."

II. Status, Registrierung, Dokumente.

- Der Status des Zwangsumsiedlers
- Registrierung
- Dokumente

III. Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung, materielle Unterstützung
- Zum Recht auf Arbeit
- Medizinische Versorgung
- Bildung
- Renten
- Vermögensrechte

V. Diskriminierung
- Gefälschte Beweise und Dokumente in Strafprozessen
- Verhaftungen und Hausdurchsuchungen
- Diskriminierung in den Massenmedien

V. In den Lagern Inguschetiens.
Frühling 2002
- Humanitäre Hilfe.
- Bildung.
- Gas, Wasser und Strom.
- Medizinische Versorgung.

VI. Mit Druck sollen die Menschen zur Rückkehr nach Tschetschenien bewegt werden.

IV. Anlagen





Einführung

Im Folgenden soll die Situation der Menschen Tschetscheniens beschrieben werden, die ihre Häuser und Wohnungen während und als direkte Folge der mittlerweile acht-jährigen kriegerischen Handlungen verlassen mußten. Wurde 1994 in Tschetschenien noch "die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt", so wird seit 1999 dort eine "anti-terroristische Operation" durchgeführt. Am 30. Mai 2001 wurde in der Russischen Föderation ein Gesetz verabschiedet, das die Ausrufung des Ausnahmezustandes genau regelt. Doch bis auf den heutigen Tag wurde in Tschetschenien das Ausnahmerecht nicht ausgerufen. Voraussetzung für die Ausrufung des Ausnahmezustandes sind laut Gesetz: Unruhen in großem Umfang, Terrorakte, Handlungen von ungesetzlichen, bewaffneten Gruppierungen (Artikel 3, Punkt a). Alle diese Voraussetzungen sind in Tschetschenien gegeben. Im Gesetz sind bestimmte Rahmenbedingungen festgelegt, innerhalb derer Rechte und Freiheiten der Bürger beschränkt werden dürfen. Doch die in Tschetschenien stationierten Truppen, die für Ordnung sorgen sollen, agieren faktisch in einem rechtsfreien Raum, sind in ihrem Handeln keinerlei Beschränkungen unterworfen. In der Folge mußten 568449 Bürger Rußlands ihre in der Tschetschenischen Republik liegenden Wohnorte verlassen. Mehr als ein Drittel dieser Menschen lebt in Inguschetien, die einzige Region, die erhebliche organisatorische Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen unternommen hat. Die materielle Lage in diesen Lagern ist katastrophal, es gibt praktisch kein Geld. Trotzdem lassen sich die Flüchtlinge nicht von Versprechungen ausgezahlter Renten und Kindergeld nach Tschetschenien locken. Obwohl die Ausgabe von Lebensmitteln in den Lagern eingestellt worden ist, die Behörden sich jede nur erdenkliche Mühe machen, um die Flüchtlinge zu einer Rückkehr zu bewegen, leben die Menschen lieber in völliger Armut als in ständiger Angst vor tödlichen Gefahren, "Säuberungen", dem spurlosen Verschwinden, oder außergerichtlichen Strafaktionen.
Einige sind dennoch zurückgekehrt. Sie konnten sich an relativ sicheren Orten niederlassen und leben in Flüchtlingslagern in Tschetschenien. Ein anderer Teil versuchte, in Rußland bei Verwandten oder Bekannten unterzukommen und bei diesen Hilfe zu erhalten. Doch die Möglichkeiten der in anderen Regionen Rußlands lebenden Verwandten und Bekannten sind erschöpft.
Da es auf internationaler Ebene keine Konventionen gibt, welche die rechtliche Situation von Menschen regelt, die ihre Wohnorte verlassen mußten, ohne jedoch ihren Staat verlassen zu haben, und es auch in Rußland für diese Personengruppe keine entsprechende Gesetzgebung gibt, nehmen wir als Richtschnur unserer Einschätzung die entsprechenden Empfehlungen der UNO, die sich weltweit zunehmender Anerkennung erfreuen. Auf dieser Grundlage können wir aufzeigen, daß die Menschen Tschetscheniens in der Russischen Föderation unter Bedingungen leben, die vom internationalen Recht als inakzeptabel angesehen werden müssen.
Das Material für den vorliegenden Bericht wurde von den MitarbeiterInnen des Netzwerkes "Migration und Recht" des Menschenrechtszentrums "Memorial" zusammengetragen. Zu diesem Netzwerk zählen 48 Rechtsberatungsstellen für Migranten in den verschiedensten Regionen Rußlands und das Beratungsbüro des "Komitees Bürgerbeteiligung" (siehe Anhang 1). Da die Situation in Tschetschenien und in den Flüchtlingslagern Inguschetiens mehrfach ein Schwerpunkt anderer Berichte von Menschenrechtsorganisationen war, befaßt sich dieser Bericht mit der Lage der aus Tschetschenien stammenden Menschen, die sich in anderen Gebieten Rußlands niederließen. Die Juristen unseres Netzwerkes geben pro Jahr 20.000 Beratungen, unterstützen Flüchtlinge in Gerichtsprozessen, helfen den Migranten bei der Abfassung juristisch einwandfreier Dokumente und versuchen, weitere Hilfe zu leisten. Aufgrund dieses regelmäßigen und direkten Kontaktes sind sie mit den Migranten und deren Problemen und Sorgen sehr vertraut. In das Beratungsbüro des "Komitees Bürgerbeteiligung" in Moskau kommen nicht nur Tausende von Migranten, die sich juristische, soziale, medizinische, materielle und andere humanitäre Hilfe erhoffen. Auch führende Persönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen aus verschiedenen Regionen suchen das Büro des "Komitees Bürgerbeteiligung" auf. Diese Kontakte ermöglichen den Mitarbeitern des Beratungsnetzwerkes einen guten Überblick über die Gesamtsituation.
Dieses Gesamtbild gibt allen Anlaß zur Besorgnis und führt zu der Schlußfolgerung, daß Binnenflüchtlinge (im internationalen Sprachgebrauch: IDPs - Involuntarily displaced persons) aus Tschetschenien nicht nur keinerlei Unterstützung von den Behörden erhalten. In den meisten russischen Regionen befinden sie sich außerhalb des Rechts, sind einer bewußten und grausamen Diskriminierung durch Behörden und Gesellschaft ausgesetzt. Daneben gibt es einige wenige und erfreuliche Beispiele von Hilfsmaßnahmen für Menschen aus Tschetschenien. Diese sind meist von Privatpersonen, Nichtregierungsorganisationen oder Tschetschenen selbst initiiert, welche zu einem gewissen Erfolg gelangten und mit den Behörden zusammenarbeiten. Doch diese erfreulichen Einzelhilfen können die Situation in Rußland nicht beeinflussen. Medizinisch gesprochen ist die Situation der aus Tschetschenien stammenden Personen mit dem Leben nicht vereinbar.

I. Zur Situation tschetschenischer Zwangsumsiedler in Rußland im Lichte der "Leitlinien zu Binnenflüchtlingen (IDPs)"
Im Lauf der letzten Jahre wurde das Problem der in ihrem eigenen Land Vertriebenen zusehends von der Weltgemeinschaft erkannt. Bereits 1992 richtete der Generalsekretär der UNO den Posten eines Vertreters für Binnenflüchtlinge (IDPs) ein. Diese wachsende Aufmerksamkeit ist in erster Linie auf den Zusammenbruch des sozialistischen Imperiums und der auf dessen Gebiet zunehmenden Konfliktherde zurückzuführen. Da dies nicht mehr als Übergangsphase, sondern als Dauerzustand begriffen wird, sehen sich UNO und andere internationale Organisationen gezwungen, dieser Frage eine wachsende Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Vereinten Nationen gehen davon aus, daß ein Land, in dem ein Teil der Bevölkerung zu Binnenflüchtlingen geworden ist, für die rechtliche Hilfe und soziale Fürsorge der Opfer zuständig ist. Die Position, daß, was immer mit den Bürgern eines Landes geschehe, ausschließlich oder in erster Linie eine innere Angelegenheit sei, verliert an Bedeutung und wird zunehmend durch die Einsicht ersetzt, daß die Weltgemeinschaft für jenen Teil der Bevölkerung unseres Planeten verantwortlich ist, der leidet oder diskriminiert wird - wo immer dieses geschehen mag.
In der Regel wenden sich Staaten, auf deren Territorien sich derartige Konflikte abspielen, gegen einen wirksamen Schutz dieser Personen und interpretieren ihn als politische Einmischung. Und auch hilfsbereite Staaten sind nicht immer bereit, die erforderlichen finanziellen Mittel bereitzustellen. Gleichzeitig fehlen der Weltgemeinschaft Mechanismen, die eine reale Einflußnahme auf die Politik von Regierungen ihren Binnenflüchtlingen gegenüber ermöglichen würden. Die Furcht vor einer Verschlechterung der Beziehungen mit einem starken Nachbarn oder Partner ist bei Politikern häufig stärker als das Verantwortungsgefühl für die betroffenen Menschen.
Die Staaten sind für die Geschehnisse auf ihrem Territorium verantwortlich. Nimmt ein Land seine Pflichten gegenüber einer bestimmten Personengruppe nicht wahr, so hoffen die Opfer auf Hilfe von außen. Eine Welt, die diese Hilfe versagt, ist nicht berechtigt, sich als zivilisiert zu bezeichnen, wenn sie diese Hoffnungen nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, wie wichtig es ist, gemeinsame Vorgehensweisen zu erarbeiten, die beschreiben, wie den Binnenflüchtlingen geholfen werden kann, und wie sie - auch in einem internationalen Rahmen - geschützt werden können. 1998 verfaßte der Vertreter des UNO-Generalsekretärs, Herr Francis M. Deng, einen Bericht: "Leitlinien zu Binnenflüchtlingen". Gedacht war dieses Dokument als Arbeitsgrundlage für den Umgang mit Binnenflüchtlingen unter einem möglichen UN-Mandat, gegenüber Staaten, anderen Machtstrukturen, Personengruppen und Individuen; ebenfalls vorgesehen war dieses Dokument für "Intergovernmental and Non-governmental Organizations". Diese Leitlinien und weitere Arbeiten (Aid on the Use of the Guiding Principles on IDPs, Brookings Institute, 1999) bilden bis auf den heutigen Tag das einzige Instrument, auf das man sich stützen kann, wenn man die Situation der Binnenflüchtlinge in jedem einzelnen Fall analysieren will.

Die "Guiding Principles" beschreiben eindeutig, wer als Binnenflüchtling ("IDP") anzusehen ist. Es sind Personen, die "sich gezwungen sahen oder gezwungen wurden, ihr Haus oder ihren Wohnort infolge von bewaffneten Konflikten, um sich greifender Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, vom Menschen oder der Natur verursachten Katastrophen zu verlassen, ohne hierbei die eigenen international anerkannten Staatsgrenzen verlassen zu haben." In der russischen Gesetzgebung existiert diese Personengruppe nicht. Dies erschwert die Umsetzung der Leitlinien in Rußland.
Binnenflüchtlinge erfahren in unserer Praxis eine unterschiedliche Behandlung, abhängig von der Ursache der Binnenflucht. Im Falle von Naturkatastrophen oder technogenen Katastrophen gibt es seitens der Regierung Erlasse, die sich auf ein konkretes Ereignis beziehen. Auch wenn diese Verfügungen häufig nur sehr beschränkt wirken und nicht vollständig ausgeführt werden, bieten sie den Betroffenen doch ein gewisses Maß an staatlicher Unterstützung.
Wesentlich schwieriger ist die Lage der Opfer von bewaffneten Konflikten und kriegerischen Handlungen. Ist der Staat eine der Konfliktparteien, nimmt er Binnenflüchtlinge als Schuldige wahr und versagt ihnen eine angemessene Unterstützung. Es gibt eine Personengruppe in der russischen Gesetzgebung, die den Binnenflüchtlingen (IDPs) nahekommt. Dies sind die "Zwangsumsiedler". Allerdings faßt das Gesetz der Russischen Föderation russische Bürger, die gezwungen waren, aus anderen Ländern nach Rußland umzusiedeln und Personen, die innerhalb Rußlands umsiedeln mußten, zu einer einzigen Gruppe, eben den "Zwangsumsiedlern" zusammen. Erstere sind Repatrianten, eine Personengruppe, zu der es kein Gesetz gibt, was sich durch die objektiven Schwierigkeiten erklären läßt, ein derartiges Gesetz zu formulieren. Das Gesetz zu "Zwangsumsiedlern" entstand in Folge der Verabschiedung des Gesetzes der Russischen Föderation über Flüchtlinge. Dies führte dazu, daß sich die Begriffsbestimmung eines Zwangsumsiedlers praktisch gar nicht von der Begriffsbestimmung eines Flüchtlings unterscheidet. Der einzige Unterschied ist, daß ersterer ein russischer Staatsbürger ist. Dies bedeutet, daß eine Person, die den Status eines Zwangsumsiedlers erlangen möchte, nachweisen muß, daß sie persönlich aufgrund ihrer nationalen, konfessionellen, politischen oder sozialen Zugehörigkeit diskriminiert worden ist. Im Rahmen der Begriffsbestimmung wird auch über massenhafte Unruhen gesprochen. Da der Text an dieser Stelle jedoch ungenau formuliert ist, wird nicht klar, ob es sich hier um ein Kriterium handelt, das bereits das Vorliegen der Diskriminierung nachweist oder ob es als eine mögliche Folge von Diskriminierung gesehen wird.

Im Ergebnis führte diese unklare Begriffsbestimmung dazu, daß im Unterschied zu 1991-1996, der Zeit vor und während des ersten Tschetschenien-Krieges, Opfer der kriegerischen Handlungen zwischen 1999 und 2001 praktisch nicht den Status eines Zwangsumsiedlers erhielten. D.h. wer 1996 noch damit rechnen konnte, wegen der "massenhaften Unruhen" den Zwangsumsiedlerstatuts zu erhalten, erhält diesen nach 1999 nicht mehr. Der Grund für dieses veränderte Vorgehen läßt sich einfach erklären: die erste Welle von Flüchtlingen aus Tschetschenien bestand vorwiegend aus Russen. Da die meisten Russen zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges das Gebiet von Tschetschenien bereits verlassen hatten, waren die Flüchtlinge des zweiten Tschetschenien-Krieges in ihrer überwiegenden Mehrzahl Tschetschenen, die nur noch in einer Flucht einen Ausweg vor den Bomben und den Übergriffen durch die Militärs sahen. Es gibt direkte Hinweise zur Existenz einer Vorschrift, der zufolge Tschetschenen kein Status eingeräumt werden soll (siehe auch Abschnitt II, Punkt 2).
Daneben gibt es kein anderes Gesetz, das den Staat in die Pflicht nehmen würde, den Binnenflüchtlingen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Doch die "Guiding Principles" formulieren internationales humanitäres Recht im Bereich Menschenrechte und humanitärem Recht. Diese wiederum sind Bestandteil der Gesetzgebung Rußlands. Dies bedeutet, daß diese Rechtsnormen umgesetzt werden müssen, unabhängig davon, ob es den Begriff "Binnenflüchtling" in der Gesetzgebung eines Staates gibt oder nicht.
Leider ist man in der russischen Praxis von einer Umsetzung der im UNO-Bericht formulierten Prinzipien weit entfernt.
Tschetschenen, die in anderen Subjekten der Russischen Föderation Zuflucht suchen, bei Bekannten oder Verwandten leben, genießen nicht die gleichen Rechte wie die lokale Bevölkerung, so wie in Prinzip 1 gefordert. Sie erhalten von den Behörden keine Registrierung. In der Konsequenz heißt dies, daß sie mit besonderen Strafmaßnahmen rechnen müssen. Derartige Maßnahmen betreffen nicht nur nicht registrierte Mieter, sondern auch Vermieter, die diesen Wohnraum zur Verfügung stellen (siehe Abschnitt II). Diese Tschetschenen erhalten keine Arbeit, ihre Kinder können die Schule nicht besuchen (siehe Abschnitt III), in einigen Regionen wird ihnen die erforderliche medizinische Versorgung verweigert. An dieser Stelle sei vermerkt, daß das Gesundheitsministerium das einzige staatliche Organ ist, das praktisch immer auf eine Bitte um Hilfe für einen Binnenflüchtling reagiert. Die meisten Binnenflüchtlinge haben jedoch keine Möglichkeit, sich direkt an das Gesundheitsministerium zu wenden.
In Tschetschenien wird eindeutig das Prinzip Nr. 10 verletzt. Dieses verlangt vom Staat, seine Bürger vor Morden, standrechtlichen Exekutionen, dem gewaltsamen Verschwinden von Menschen, ihrem Festhalten an einem geheimen Ort zu schützen. Doch gemäß diesem Prinzip sind nicht nur oben beschriebene Handlungen verboten, auch die Drohung mit derartigen Handlungen oder das Aufrufen zu diesen ist es. All dies findet man in Tschetschenien in großem Umfang. Viele öffentliche Auftritte von Politikern, Presseartikel, sind direkte Aufrufe zu beschriebenen Handlungen.
Unter Verletzung von Prinzip 12 werden Bürger Tschetscheniens nicht nur auf dem Territorium von Tschetschenien, sondern auch in anderen Gebieten Opfer willkürlicher Verhaftungen (siehe Abschnitt V und Anlage 3).
Prinzip 13 verbietet ausdrücklich die Zwangsrekrutierung von Binnenflüchtlingen und die Bestrafung derer, die sich diesem Kriegsdienst entziehen. Dieses Prinzip 13 umzusetzen scheint besonders wichtig, ist doch der Umstand der Zwangsrekrutierung von jungen Bewohnern Tschetscheniens eine ganz besondere Provokation.
Im Herbst 2001 begann man mit der Rekrutierung von Bewohnern Tschetscheniens. Insgesamt wurden 525 Bewohner Tschetscheniens der Jahrgänge 1975-1983 einberufen. In einem Antwortschreiben auf eine Anfrage eines Abgeordeneten erklärte der stellvertretende Vorsitzende der Regierung Tschetscheniens, daß die Bürger Tschetscheniens "ungeachtet der schwierigen gesellschaftlichen und politischen Situation ein hohes Maß an Bewußtsein und Patriotismus gezeigt haben".
Das allgemein gültige Prinzip 17 - die Zusammenführung von Familien in sehr kurzen Zeiträumen - wird von den Behörden verletzt. Diese weigern sich häufig, Verwandte der wenigen anerkannten Zwangsumsiedler in die Auffangzentren für Binnenflüchtlinge aufzunehmen.
Ebenfalls regelmäßig verletzt wird Prinzip 20, das die Aushändigung notwendiger Dokumente an Binnenflüchtlinge fordert: Paß, Geburtsbescheinigung, Ehebescheinigung. So bleibt das Innenministerium hartnäckig dabei, daß Pässe nur am Ort der Registrierung ausgestellt werden dürfen, d.h. in Tschetschenien. Und dies ungeachtet dessen, daß eine Reise dorthin Freiheit oder sogar Tod bedeuten kann. Nicht einmal bei Körperbehinderten macht man eine Ausnahme. Auch sie erhalten keine Pässe an ihrem vorübergehenden Wohnort (siehe Abschnitt II).
Auch Prinzip 18, welches für die Binnenflüchtlinge einen gewissen Grundstandard in der Lebenshaltung fordert, wird nicht eingehalten. Ein großer Teil der russischen Bevölkerung hat einen sehr niedrigen Lebensstandard. Doch die überwiegende Mehrheit der Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien hat praktisch überhaupt keine Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, man lebt von sehr niedrigen Gehältern, geringen Unterstützungsgeldern durch NGOs und Privatpersonen und von Renten (falls man deren Auszahlung durchsetzen konnte).
Ganz zu schweigen vom Recht auf Eigentum (Prinzip 21). Die Binnenflüchtlinge sind der verbreitetsten Form des Eigentums, nämlich der von Wohnraum und Privateigentum, beraubt (siehe Abschnitt III). Auch andere Eigentumsformen sind ihnen immer weniger zugänglich. Kleinere und mittlere Firmen, die Bürgern Tschetscheniens gehörten, sind praktisch vernichtet. Nur größere Firmen, die sich dem Einfluß der Politik entziehen konnten oder eine Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Behörden gefunden haben, konnten überleben. Ein kleiner Teil der Kriegsopfer in Tschetschenien kam in den Genuß einer - wenn auch nur sehr geringen - Kompensation. Zu diesem Personenkreis gehören Menschen, die die Tschetschenische Republik zwischen dem 12. Dezember 1994 und dem 23. November 1996, also während des ersten Tschetschenien-Krieges, verlassen haben. Bis auf den heutigen Tag wurde keine einziges Dokument verabschiedet, das Kompensationsleistungen an Bürger Tschetscheniens regeln würde, die Tschetschenien nach dem Herbst 1999, dem Beginn der zweiten Etappe der kriegerischen Handlungen, verlassen haben. Ihr in Tschetschenien zurückgelassenes Eigentum wird gnadenlos vernichtet und ausgeplündert.
Seit geraumer Zeit bemühen sich die russischen Behörden, die Binnenflüchtlinge in den Lagern in Inguschetien zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Die Einstellung der Nahrungsmittelverteilung sollte dies beschleunigen. Dies ist auf keinen Fall mit Prinzip 28 vereinbar. Prinzip 28 verlangt von den Behörden, die Voraussetzungen für eine freiwillige, gefahrlose und würdevolle Rückkehr der Binnenflüchtlinge sicherzustellen und gleichzeitig die materiellen Voraussetzungen für diese Rückkehr zu schaffen (siehe Anhang 4).
Internationalen humanitären Organisationen und lokalen Nichtregierungsorganisationen wird der Zugang zu den Binnenflüchtlingen nicht so wie in Prinzip 30 beschrieben ermöglicht (siehe Anhang 5).
Die in den Prinzipien wiederholt erwähnten Rechte der Frauen erfahren in der russischen Praxis eine bedauerliche Spezifik. Die Hauptsorge für die Familien von Binnenflüchtlingen obliegt eindeutig den Frauen. Ungeachtet der Schwierigkeiten läßt sich eine Verbesserung des innerfamiliären Status der Frauen beobachten. Aus Furcht vor dem Terror der Miliz trauen sich Männer häufig nicht auf die Straße. Sie haben Angst vor Verhaftung, Erpressungsversuchen und falschen Anschuldigungen. Vor diesem Hintergrund können sie ihre Familie nicht ernähren, verlieren ihren sozialen Status, sind unter den neuen Bedingungen völlig orientierungslos. Es gibt Familien, in denen der Vater und die erwachsenen Söhne ausschließlich von dem bescheidenen Gehalt der Mutter leben, die als Putzkraft in anderen Haushalten oder als Verkäuferin auf dem Markt einen bescheidenen Betrag verdient. Männer erkranken unter diesen Bedingungen häufiger an schweren Herz- und Kreislaufstörungen, an neurologischen und psychischen Störungen.
Somit wäre festzuhalten, daß die Russische Föderation von einer Erfüllung der von der UNO formulierten "Leitprinzipien" weit entfernt ist. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, daß dieses Dokument eine weite Verbreitung erfährt, Behörden und Bevölkerung informiert werden. Gleichzeitig ist zu hoffen, daß Mechanismen ausgearbeitet werden, die sicherstellen, daß derartige Dokumente nicht nur den Charakter von Empfehlungen haben.


II. Status, Registrierung, Dokumente

Der Zwangsumsiedlerstatus

Die Frage, wie und wann ein Binnenflüchtling den Status eines Zwangsumsiedlers erhält, ist eine der wichtigsten Fragen, die hier behandelt werden. Die Gründe sind vielfältig.
Erstens. Angesichts des Fehlens von normativen Akten, die eine zielgerichtete Hilfe für die Opfer der zweiten Welle der kriegerischen Auseindersetzungen in Tschetschenien, d.h. seit 1999, festlegen würden, ist die einzige Hoffnung der Binnenflüchtlinge, den Status eines Zwangsumsiedlers zu erhalten. Dies würde ihnen zumindest einen minimalen Anspruch auf Hilfe verschaffen. Gleichzeitig garantiert dieser Status die sozialen Rechte seines Trägers.
Zweitens: anerkannte Zwangsumsiedler sind den Anfeindungen und Verfolgungen der Milizorgane in weit geringerem Maße ausgesetzt. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Anmeldung am Wohnort ("Propiska") zu erhalten. Dadurch können sie ihr Leben an ihrem neuen Wohnort legalisieren (es fällt uns schwer, von einem "legalisierten" Aufenthalt von Menschen zu sprechen, die das Territorium ihres Staates überhaupt nicht verlassen haben).
Drittens. Die Gewährung oder Verweigerung des Zwangsumsiedlerstatus sind eindeutige Fakten, anhand derer man sich ein sehr genaues Bild machen kann, inwieweit in einer bestimmten Region Migranten wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden.
Zwischen 1991 und 1996, d.h. vor und während des ersten Tschetschenien-Krieges, erhielten ungefähr 150 tausend Bürger Tschetscheniens diesen Status. Im Unterschied hierzu hatten zwischen Oktober 1999 und Ende 2001 lediglich 12464 Menschen, nachdem sie Tschetschenien verlassen hatten, den Zwangsumsiedlerstatus erhalten. Vor diesem Hintergrund sei noch einmal erwähnt: offiziellen Angaben zufolge haben 568449 Menschen in diesem Zeitraum Tschetschenien verlassen. Und das Föderationsministerium gibt offen zu, daß "die überwiegende Mehrheit derer, die den Status erhalten haben, nicht zur Titularnation gehören.", d.h. sie sind nicht Tschetschenen. Grundlage der Verweigerung des Status für Tschetschenen ist das "Fehlen der erforderlichen Merkmale und Umstände, so wie sie in Artikel 1 des Gesetzes der Russischen Föderation "Zwangsumsiedler" vorgesehen sind." Dies belegt deutlich, daß die Behörden heute bei der Gewährung des Zwangsumsiedlerstatus einen anderen Maßstab anlegen, als sie es 1996 taten. Damals waren "massenhafte Unruhen" Grund genug für die Gewährung des Zwangsumsiedlerstatus.
Es gibt Hinweise von Mitarbeitern der Migrationsorgane, die davon sprachen, daß sie eine Vorschrift erhalten haben, Tschetschenen keinen Zwangsumsiedlerstatus zu gewähren, da diese keine Opfer von Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen, konfessionellen oder politischen Zugehörigkeit seien. In einigen Regionen ist es üblich, nur den wenigen Tschetschenen diesen Status zu gewähren, die ihre Loyalität gegenüber den Machthabern in Rußland bewiesen haben, in der Zeit der Regierung von Zavgaejew zu einer direkten Zusammenarbeit bereit gewesen waren und die eine direkte Verfolgung durch moslemische Fundamentalisten oder Banditen direkt nachweisen können. Die Praxis hat gezeigt, daß sich in der Regel ein positiver Bescheid nur nach Durchlaufen des Rechtsweges erreichen läßt.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß die ethnische Zugehörigkeit der Bürger Tschetscheniens bei der Gewährung des Zwangsumsiedlerstatus offiziell eine Rolle spielt (siehe Anhang 2).
Die Angaben von Anhang 2 verdienen besondere Beachtung. Aus ihnen wird deutlich, daß in der Republik Inguschetien lediglich 89 Personen den Zwangsumsiedlerstatus erhalten haben. Und dies, obwohl Inguschetien fast so viele Menschen aufgenommen hat, wie die eigene Bevölkerung zählt. Es ist bekannt, daß die Migrationsorgane von Inguschetien vom föderalen Zentrum genauestens beobachtet werden. So verwundert nicht, daß Inguschetien zwar viele Flüchtlinge aus Tschetschenien aufnimmt, gleichzeitig aber bestrebt ist, die allgemeinen Vorschriften einzuhalten. Tschetschenen, die in der Vergangenheit der Zentralgewalt weitgehend loyal waren, bemühen sich, in Moskau unterzukommen. Doch auch in Moskau konnten nur 157 Tschetschenen den Zwangsumsiedlerstatus erhalten. Etwas wohlmeinender war Sankt Petersburg. Hier gab man immerhin 433 Tschetschenen diesen Status. Die Gebiete Saratow und Tambow gewährten 627 bzw. 687 Personen den Status. Dies ist immer noch zehn mal mehr als in den Nachbarregionen. So erhielten in Samara nur 57 Personen, in Pensa nur 55 Personen und in Rjasan nur 47 Personen den Status. In den Gebieten Kurgan, Orenburg, Tomsk, in denen es große Aufnahmelager gibt, verfügen jeweils weniger als 100 Menschen über diesen Status. Mehr als drei Viertel aller anerkannten Zwangsumsiedler erhielten diesen Status im Gebiet Stawropol (3250 Personen).
Die Daten machen deutlich: es hängt von den jeweiligen lokalen Behörden ab, in welchem Umfang der Zwangsumsiedlerstatus gewährt wird. Dies untermauern die Aussagen der Juristen des Netzwerkes "Migration und Recht".
So berichtet die Juristin Tatjana Scharowa aus Astrachan, daß der Familie von M.A. Mazajew und Ja.R. Achmetchanov und ihren vier Kindern, die im Juli 2000 Tschetschenien verlassen hatten, der Zwangsumsiedlerstatus verweigert worden ist. Ihre Klage auf Anerkennung war erst im März 2001 schriftlich registriert worden. Als Grund für ihren Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler hatten sie angegeben, daß sie von wahhabitischen Kämpfern bedroht worden seien, sie mit der wahhabitischen Interpretation des Islam nicht einverstanden seien und sie zu einer Zusammenarbeit mit den Banditen gezwungen worden wären. Am 21. Juni 2001 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, die angegebenen Gründe seien nicht die vom Gesetz der Russischen Föderation zu Zwangsumsiedlern vorgesehenen.
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Berichten Tschetschenen über Verfolgungen aufgrund ihrer sozialen oder konfessionellen Zugehörigkeit durch die Rebellen, schenkt man ihnen keinen Glauben, meint, dies sei nur der Versuch, den Status zu bekommen. Tatsächlich ist diese Annahme falsch. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen Tschetschenen wegen ihrer Zusammenarbeit mit den russischen Behörden nicht nur mit dem eigenen Leben, sondern auch mit dem Leben ihrer Kinder bezahlt haben. Unter den regelmäßigen Besuchern des "Komitees Bürgerbeteiligung" gibt es viele Frauen, die so ihre Angehörigen verloren haben. Der Ehemann einer dieser Frauen (aus naheliegenden Gründen wird hier sein Name nicht angegeben) leistete seinen Dienst bei den Einheiten des Innenministeriums der Russischen Föderation. Er war kein Unterstützer des Regimes von Maschadow. Als sein Dorf 2000 zum wiederholten Mal in die Hände der Rebellen gefallen war, mußte er sich verstecken. Nachts waren die Banditen in sein Haus eingedrungen, konnten ihn jedoch nicht finden. Vor den Augen seiner Frau töteten sie auf brutale Weise seinen ältesten Sohn. Selbst diese Erzählung reichte für die Anerkennung als Zwangsumsiedler nicht aus.
Die Juristin der Beratungsstelle in Tambow, Walentina Schajsipowa, berichtet von den schwierigen Bedingungen auch der Tschetschenen, die die russischen Machthaber unterstützt hatten. In der Nacht des 5.8.1996 hatte der Rebellenführer Schamil Basajew persönlich den Leiter der Verwaltung des Gebietes Vedeno, Amir Abdulachiew Zagajew, aus dessen Haus entführt und ihm die Ermordung aller Familienmitglieder als Verräter angedroht. Zwei Tage fand man Zagajew tot in der Nähe der Moschee des Nachbardorfes.
Nach dem Mord an ihrem Vater entschieden sich seine Tochter Malika Amirovna Zagajewa und ihr Mann Iles Mustajewitsch Tuchaschew zur Flucht mit ihren zwei kleinen Kindern. Wenig später ließ man ihren Mann wissen: wenn er sich nicht dem bewaffneten Widerstand anschließe, erwarte ihn das gleiche Schicksal.
Dank der Hilfe von Freunden konnten Malika und Iles mit ihren kleinen Kindern nach Nasran fliehen. Doch auch dort ließ man sie nicht in Ruhe. Iles Tuchaschew teilte man erneut mit, daß er mit Blut den Verrat seines Schwiergervaters waschen müsse.
Über den Migrationsdienst schickte man sie am 17.1.2000 nach Tambow, wo sie sofort den Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler stellten. Mit Entscheid vom 24.8.2000 versagte ihnen die Verwaltung des Gebietes von Tambowsk den Status. Die Familie legte gegen diesen Bescheid beim Bezirksgericht Oktjabrskij in Tambow Berufung ein. Zwei mal verloren sie, doch am Ende, nach Vorlegen mehrere Dokumente, nach Artikeln in den Medien und Zeugenaussagen, wurde ihnen endlich der Zwangsumsiedlerstatus eingeräumt.
Menschen, die sich erfolgreich den Zwangsumsiedlerstatus erkämpfen konnten, sind leider Einzelfälle. Sajd-Emin Mitiewitsch Jaskajew, ein anerkannter Künstler der Tschetschenisch-Inguschen Republik, konnte seine Frau und fünf Kinder vor dem Krieg retten und von Grosnij nach Tambow bringen. Er selber blieb in Grosnij, wollte er doch nicht sein Vermögen und das vor dem Krieg erworbene Haus verlieren. Wegen seiner Zusammenarbeit mit den russischen Machthabern wurde Jaskajew, nach eigenen Angaben, in schwarzen Listen geführt. Er mußte sich in Kellern verstecken. Einmal war er gemeinsam mit zwei anderen Artisten des Ensembles "Nochtscho" brutal zusammengeschlagen worden. Als Folge dieses Ereignisses erlitt er einen Infarkt. Als seine Freunde erfuhren, daß die Rebellen nach ihm suchten, holten sie ihn aus dem Krankenhaus und halfen dann der aus Tambow angereisten Ehefrau, ihn im Dezember 2000 nach Tambow zu bringen. Jaskajew wurde Invalide zweiter Gruppe. In Tambow konnte er keine Rente bekommen, da in seinem Arbeitsbüchlein die Bezeichnungen seiner Arbeitsstellen nicht den offiziellen Bezeichnungen entsprochen hatte. Und die Verwaltung des Gebietes teilte ihm mit, daß er keinen Zwangsumsiedlerstatus erhalten werde. Ungeachtet der medizinischen Gutachten und der Zeugenaussagen von B. Kapinos, T. Geziew und M. Kagirow wurde der ablehnende Bescheid vom Gericht Oktjabrskij bestätigt.
Angesichts dieser Entscheidung und der Ablehnung seiner Rentenbezüge erlitt Jaskajew erneut einen Herzinfarkt. Jetzt ist er Invalide der ersten Gruppe.
Der Jurist des Beratungsnetzwerkes in der Stadt Tscheboksar, Petr Ajvenov, teilte mit, daß der Migrationsdienst in der Republik Tschuwaschien in einem offiziellen Brief ? / 52 vom 19.12.2000 informierte, daß nach Tschuwaschien eingereisten Bürgern der Tschetschenischen Republik, die sich nicht an ihrem vorherigen Wohnort abgemeldet hatten, kein Status gewährt werden könne, "da sie nicht zu dem Personenkreis gehörten, der vom Migrationsdienst entsprechend dem Gesetz der Russischen Föderation über Zwangsumsiedler betreut werde."
Über einen weiteren Fall berichtet der Jurist des Beratungsnetzwerkes in Woronesch, Vjatscheslav Bitjuzkij. Das Ehepaar T.Z. Makaewa und Ch.M. Jasajew, russische Staatsbürger tschetschenischer Nationalität, und drei ihrer kleinen Söhne, konnten im November 1999 während der Bombardments von Grosnij nach Inguschetien fliehen. Da es im Flüchtlingslager keine freien Plätze mehr gab, schickte sie der Migrationsdienst weiter in das Gebiet Woronoesch. Dort stellten sie, nachdem sie einen Platz im Lager bekommen hatten, den Antrag auf Anerkennung. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Auch die Berufung in der höheren Instanz war erfolglos. Im November 2000 wandte sich T.Z. Makajewa an das Bezirksgericht Kominternovskij in Voronesch. Als Beweis für die reale Gefährdung durch Verfolgung beschrieb sie, wie friedliche tschetschenische Zivilisten im Oktober 1999 während der Einnahme von Grosnij durch die Streitkräfte hingerichtet worden waren, wie ihr Nachbar nach seiner Entführung umgekommen war. Sie schilderten die Erzählungen der Mutter von Makajewa, die in Grosnij zurückgeblieben war, und über die Verfolgung von Tschetschenen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichtete. Erst ein Jahr später behandelte das Gericht den Fall - und lehnte den Antrag ab.
Auch das Berufungsgericht bestätigte im Februar 2002 diesen Entscheid.
Während der Gerichtsverhandlung wurde bekannt, daß sich die Migrationsbehörde des Gebietes Voronesch auf einen Brief des Föderationsministeriums vom 23.5.2001 (? 08-3757) bezieht, in dem es heißt: "Bürgern, die den Zwangsumsiedlerstatus aus Furcht vor Maßnahmen im Rahmen des Antiterroristischen Kampfes auf dem Territorium der Tschetschenischedn Republik beantragen und dies mit massenweisen Verletzungen der Ordnung begründen, darf dieser Status nicht gewährt werden, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Zudem kann die Durchführung von antiterroristischen Maßnahmen nicht als massenhafte Verletzung der gesellschaftlichen Ordnung angesehen werden, da diese Maßnahmen ja die Wiederherstellung der gesellschaftlichen Ordnung anstreben."
Protokoll ? 2 der Akte Makajewa zeigt, daß von den Personen, die Tschetschenien verlassen und den Zwangsumsiedlerstatuts beantragt hatten, es nur Tschetschenen waren, die diesen Status nicht erhalten hatten.
Sehr bezeichnend ist auch die Aussage einer Vertreterin des Migrationsdienstes des Gebietes Voronesch, die während der Berufungsverhandlung gesagt hatte: "die föderalen Truppen sind in Tschetschenien einmarschiert, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, und nicht, um diese Familie zu verfolgen."
Nach Informationen der Juristin des Beratungsnetzwerkes, Svetlana Tarasowa und der Leiterin einer Organisation von Umsiedlern, Lidija Naumova, die ebenfalls während des ersten Tschetschenienkrieges geflohen war, leben auf dem Territorium des Gebietes Wolgograd über 5000 Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, die meisten von ihnen waren dort 2001 angekommen. Doch bisher konnten lediglich 12 Personen einen Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler stellen, und nur 9 Personen waren als Zwangsumsiedler anerkannt worden.

Viele Fälle belegen, wie konsequent in Rußland ethnischen Tschetschenen der Status verweigert wird.
Die Familie G.M. und T.S. Gitschibajewy leben im Flüchtlingslager "Serebrjaniki" (Gebiet Twer). Ihr verstorbener Vater war Tschetschene, die Mutter Russin. Die Eltern ließen ihre Söhne als Tschetschenen eintragen, die Töchter als Russinnen. Mutter und Kinder stellten einen Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler. Im Ergebnis erhielten die Frauen der Familie den Status, die Männer die Ablehnung.
Von einem ähnlichen Fall berichtet der Jurist aus Taganrog, Nikolaj Trofimow. In der gemischten Familie Batukajew erhielten nach langem Kampf die russische Mutter und ihre minderjährige Tochter den Status, der Vater einen endgültigen ablehnenden Bescheid.
Im relativ wohlhabenden Gebiet Saratow hatten nach Angaben der Juristinnen des Netzwerkes, Schanna Birjukowa und Walentina Molokowa, alle Russen, die während des zweiten Tschetschenien-Krieges aus Tschetschenien gekommen waren, den Zwangsumsiedlerstatus erhalten. Die tschetschenischen Familien Chadisovy, Tajsumovy, Schamilovy, Junusovy, Jachjajewy und andere hatten einen ablehnenden Bescheid erhalten. In einer Berufung bestätigte das Gericht alle Ablehnungen. Die tschetschenische Diaspora im Gebiet Saratow im Dorf Tscherkaskij (Rajon Wolsk) bemüht sich bis heute - leider erfolglos - ihren Mitgliedern den Zwansumsiedlerstatus zu erkämpfen.
Alexej Gladkich, Jurist des Beratungsnetzwerkes aus Orenburg, steht in engem Kontakt mit den Migrationsbehörden. Er teilt mit, daß im Gebiet Orenburg Personen, die aus mittelasiatischen Staaten einreisen, den Zwangsumsiedlerstatus erhalten, tschetschenische Flüchtlinge des zweiten Tschetschenienkrieges jedoch nicht. Diese unterschiedliche Behandlung, so Alexej Gladkich, wirke sich insbesondere in den Flüchtlingsaufnahmezentren aus, in denen beide Gruppen Schulter an Schulter miteinander zusammenleben. Wer die Anerkennung als Zwangsumsiedler in der Tasche habe, hat zumindest die Hoffnung auf einen Neuanfang: er erhält einen Platz in den Wartelisten für Wohnungen, kann Kredite und andere Unterstützung erhalten. Die Tschetschenen haben nicht einmal diese Hoffnungen.
Nina Jefremowa, Juristin des Netzwerkes, die selbst aus Tschetschenien geflohen war und 1995 den Zwangsumsiedlerstatus erhalten hatte, heute eine große und aktive Organisation von Zwangsumsiedlern leitet, berichtet, daß ungefähr 5000 Tschetschenen, die Anfang 2001 in diesem Gebiet eingetroffen seien, keinen Status erhielten. Alle Versuche von Nina Jefremowa und ihren Kollegen, die Interessen dieser Personen zu verteidigen, waren bisher ergebnislos geblieben.

U.a. waren nach Angaben der Juristen des Beratungsnetzwerkes folgenden Personen die Anerkennung als Zwangsumsiedler verweigert worden:
Stawropol: T.G. Meschidowa. Aus Furcht vor dem häufigen Beschuß, aus Angst um ihr Leben und weil sie die Rache der Kämpfer illegaler bewaffneter Gruppierungen fürchtete (ihr Sohn ist Offizier der russischen Armee) hatte sie sich zur Flucht entschlossen;
L.Z. Davlutkajewa war 1999 aus Tschetschenien geflohen. Die Ablehnung ihres Antrages wurde damit begründet, daß sie keine Beweise für ihre Verfolgung in Tschetschenien habe vorlegen können,
A.S. Asambijewa war 2000 aus Tschetschenien geflohen. Ihre Ablehnung war mit der stabilisierten Lage vor Ort begründet worden;
Krasnodar: hier verweigerte man sieben Mitgliedern der Familie Chasujewy, die Tschetschenien wegen religiöser Verfolgung verlassen hatten, (laut Artikel 1 des Gesetzes zu "Zwangsumsiedlern" ist dies ein Anerkennungsgrund), den Status;
Sankt-Petersburg: Birlant Aliewna Nogamursajewa, Mutter von fünf minderjährigen Kindern;
Brjansk: Madina Gelajewa, sie hatte zwei ihrer fünf Kinder bei den Bombardierungen von Grosnij verloren;
Nordossetien: seit September 1999 waren hier 7710 (3398 Familien) angekommen. Doch nur 9 Personen erhielten den Zwangsumsiedlerstatus, unter ihnen war nicht ein einziger Tschetschene.
Häufig weigern sich die Migrationsbehörden, die Anträge überhaupt aufzunehmen, d.h. die Ablehnung wird bereits im allerersten Stadium erteilt. Es gibt viele Zeugenaussagen, die besagen, daß Anträge häufig nicht nur nicht registriert werden. Sie werden überhaupt nicht angenommen. Dies bedeutet für die Betroffenen, daß ihnen sogar der Zugang zum Antragsverfahren genommen wird. Von folgenden Personen wurden im Zeitraum 1999-2001 von den Behörden die Anträge auf Anerkennung als Zwangsumsiedler überhaupt nicht angenommen:
Wladikawkas: Familie von Guslan Mogomadow. Der Vater, ein Oberst der Truppen des Innenministeriums, war als vermißt gemeldet worden, nachdem er im November 1999 im eigenen Haus in Grosnij von unbekannten Personen, die in Uniformen der Sonderpolizei OMON gekleidet waren, festgenommen worden war,
in Kaliningrad: Natalja Chisarovna Selimchanova. Sie war im August 1996 mit ihren zwei Enkeln nach Kaliningrad gereist, nachdem deren Mutter in Tschetschenien umgekommen war. Nach allem was sie in Tschetschenien erlebt hatte, mußte sie über ein Jahr lang in den Gerichten mit Hilfe von Organisationen um ihre Anerkennung als Zwangsumsiedlerin kämpfen.
In der Regel bestätigen die Gerichte, die nach ablehnenden Bescheiden der territorialen Behörden angerufen werden, die Entscheidung der territorialen Behörde. Bei weitem nicht alle Flüchtlinge aus Tschetschenien können den ganzen Instanzenweg durchlaufen, da diese Prozedur sehr zeitaufwendig ist und ihnen praktisch nicht ermöglicht, dem Broterwerb nachzugehen.
Und dieser Weg ist auch nicht oft erfolgreich.
Im Oktober 1999 floh die kinderreiche Familie von Ruslan Aliewitsch Suipow aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder aus Tschetschenien nach Mosdok (Nordossetien). Vom Migrationsdienst der Republik wurde die Familie anschließend in das Gebiet Kaluga entsandt, wo sie am 29.11.1999 einen Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler stellten. Es folgte die Ablehnung. Gegen diese Ablehnung beschwerten sie sich beim Föderalen Migrationsdienst. Der Bescheid blieb jedoch rechtskräftig. Im November 2001 wandte sich Ruslan Suipow mit einer Klage gegen die Handlungen und Entscheidungen der Migrationsdienste von Kaluga an das Bezirksgericht von Kaluga (in Übereinstimmung mit Artikeln 239-I-239-7 der Strafprozeßordnung der Russischen Föderation) und bat, den ablehnenden Entscheid als nicht rechtmäßig zu erklären. Im März 2001 erhielt er auch hierauf einen ablehnenden Bescheid. Zur Zeit klagt Suipow gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes von Kaluga beim Obersten Gericht der Russischen Föderation.
Im Gebiet Vologda haben die Richter nach Angaben der Juristin des Netzwerkes, Tatjana Lyndrik, allen Personen, die zwischen 1999 und 2002 aus Tschetschenien angekommen waren, den Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler abgelehnt. Deutliches Beispiel ist der Fall von Malika Atchanovna Tagajewa. Der territoriale Migrationsdienst verweigerte ihr und ihren fünf minderjährigen Kindern im Alter zwischen 2 und 10 Jahren die Registrierung der Antragstellung zur Anerkennung als Zwangsumsiedlerin. Sie legte gegen diese Entscheidung bei der Berufungskommission des Föderalen Migrationsdienstes Beschwerde ein. Dies änderte den Bescheid jedoch nicht. Auch das Gericht gab ihrer Klage nicht statt. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte es nicht, daß das Haus der Familie Tagajewa vollständig zerstört worden war, sie nach Tschetschenien nicht zurückkehren könne, aus Furcht vor national und religiös motivierter Verfolgung. Diese Verfolgung sei sowohl von seiten der Truppen als auch von Tschetschenen vor Ort zu befürchten.
Walentina Schisipowa, Juristin des Beratungsnetzwerkes im Gebiet Tambow, berichtet, daß seit Januar 2001 - mit einer Ausnahme - niemand aus Tschetschenien über einen Gerichtsprozeß den Zwangsumsiedlerstatuts erhalten hätte. Eine Ablehnung hatten u.a. erhalten: S.V. Astajew, S.S. Bajsangurova, S.E. Jaskajewa. Diese hatte Beweise vorgelegt, daß sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien verfolgt werden würde. Auch in einem Berufungsverfahren hatte sie eine Ablehnung erhalten.
Auch die Juristin des Netzwerkes in Jekaterinburg, Irina Nekrasowa, berichtet, daß ethnischen Tschetschenen der Zwangsumsiedlerstatus nicht gegeben worden war. So erhielt u.a. Natalja Estimirova, aktive Menschenrechtlerin, mütterlicherseits Russin, für sich keinen Status, ungeachtet der Unterstützung durch einen Juristen und dem festen Willen, sich durchzusetzen..
Im Gebiet Kurgan, in dem es eine Auffangzentrale für Flüchtlinge gibt, ist es Sergej Salasjuk, einem bekannten Juristen, der für das Beratungsnetzwerk arbeitet, nicht gelungen, die Klage gegen eine Ablehnung des Status für Buvadi Nuzulchanov und andere Tschetschenen umzusetzen.
Es kommt vor, daß ein Gericht einen positiven Bescheid trifft und den Zwangsumsiedlerstatus gewährt, die territorialen Migrationsbehörden aber nicht bereit sind, diese Entscheidungen umzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist Nurbika Magomadowa, die im August 1999 in das Gebiet Saratow gereist war. Mit Entscheid des Territorialorganes war ihr Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedlerin abgelehnt worden. Im Verlauf von mehr als zwei Jahren waren drei mal ihre Klagen gegen diesen Entscheid behandelt und positiv beschieden worden. Doch erst Ende 2001 erhielt sie den schriftlichen Bescheid ihrer Anerkennung als Zwangsumsiedlerin.
In Moskau ereignete sich ein ähnlich Fall mit der Familie von Sejnap Bajsajew. Dessen Haus in Samaschki war von einem Geschoß getroffen worden. In der Folge wurden mehrere Familienmitglieder verletzt. Einige von ihnen starben. Sejnap Bajsajew und seine Nichte Madina, die ein Auge verloren hatte und nun im Institut für Augenerkrankungen (Gelmgolz) behandelt wird, kämpfen nun schon in der dritten Instanz um ihre Anerkennung als Zwangsumsiedler. Das Gericht der ersten Instanz hatte einen positiven Bescheid getroffen, der jedoch von der Moskauer Migrationsbehörde nicht akzeptiert worden war. Es kam zu einer Neuaufnahme des Verfahrens, einer neuen Entscheidung - und erneut geht die Behörde gegen diesen Entscheid in Berufung. Das Moskauer Stadtgericht ist vom Gesetz her berechtigt, Fälle zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Da sich die Stimmung der Moskauer Behörden auch auf die Entscheidungen des Gerichts auswirkt, ist nun schon die dritte Instanz mit diesem Fall beschäftigt.
Positive Gerichtsentscheide bei der Anerkennung als Zwangsumsiedler waren fast immer nur möglich gewesen, weil sich die Anwälte besondere Mühe gegeben, Nichtregierungsorganisationen gekämpft und die Migranten selbst große Anstrengungen unternommen hatten. Wollen sie das Verfahren durchstehen, müssen sie lange in Warteschlangen stehen, die ganzen Erniedrigungen der Migrationsbehörden und mitunter der Richter ertragen. Frau Makarowa, föderale Richterin im Gericht von Maschansk (Moskau) nannte die Anwesenden "Personen kaukasischer Nationaliät" und bemerkte, daß sie nicht mehr als 4 davon im Saal ertragen könne. Häufig wirft man Bewohnern Tschetscheniens vor, sie würden in Tschetschenien "unsere Jungs töten" etc.
Der Weg, über einen Gerichtsentscheid einen positiven Bescheid zu bewirken ist die einzige, wenn auch in nur wenigen Fällen erfolgversprechende Methode.
Es gibt auch einige positive Bescheide in Moskau und dem Gebiet Moskau. Im Gebiet Brjansk, in dem sich der Migrationsdienst geweigert hat, irgendeiner tschetschenischen Familie den Zwangsumsiedlerstatuts zu gewähren, ist es den Familien Chasnewy, Inderbiev, Gudiew, Didajewy gelungen über einen Entscheid des Bezirksgerichtes die Registrierung ihres Antrages zu erwirken. Die endgültige Entscheidung ist jedoch bis heute nicht getroffen.
Im Gebiet Kurgan sind seit September 1999 496 Menschen aus Tschetschenien eingetroffen. Von diesen haben 46 den Zwangsumsiedlerstatuts erhalten. Alle haben diesen Status nur einem Gerichtsbeschluß zu verdanken.

Vor diesem Hintergrund halten es viele Binnenflüchtlinge nicht für sinnvoll, einen Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedler zu stellen.
Der Jurist des Beratungsnetzwerkes in Perm, Boris Ponosow, berichtet, daß 283 Tschetschenen keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, weil sie davon ausgehen, daß es aussichtslos sei. Viele Antragsteller wollen sich aus Furcht vor negativen Äußerungen von Seiten der Behörden nicht an der Anhörung beteiligen.
Die hier angeführten Tatsachen beweisen, daß die Behörden offensichtlich Order haben, den Zwangsumsiedlerstatus insbesondere Tschetschenen nicht zu gewähren. Dies zeigt, daß die Behörden nicht bereit sind, die vom Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung, diese Personen zu schützen und ihnen minimale Hilfe zukommen zu lassen, wahrzunehmen.

Registrierung

Verfassungsgericht und Oberstes Gericht der Russischen Föderation haben mehrfach Entscheidungen zur Registrierung von Bürgern bei den Organen des Inneren in Übereinstimmung mit Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation und dem Gesetz "Das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit, freie Wahl von Wohn- und Aufenthaltsort." getroffen. Trotzdem hat die Registrierung an Aufenthalts- und Wohnort in vielen Regionen nicht rein informierenden Charakter. Sie ist vielmehr zwingend vorgeschrieben. Die Menschen wissen dies und bezeichnen diese Registrierpflicht weiterhin mit dem aus der Sowjetzeit stammenden Wort "Propiska". Ohne Registrierung ist ein Bürger Rußlands, der aus einem anderen Subjekt der Föderation angereist ist, auf dem Territorium dieses Subjektes vergleichbar mit einem illegalen Migranten in einem fremden Land.
Deswegen ist die Registrierung eines der größten Probleme für die Binnenflüchtlinge.
Es ist bekannt, daß hier die Region Moskau eine negative Vorreiterrolle spielt. Im eindeutigen Widerspruch zur Bundesgesetzgebung gelten in Moskau und dem Gebiet Moskau Registrierungsvorschriften. Das "Komitee Bürgerbeteiligung" hat gegen diese Regeln im Städtischen Gericht von Moskau geklagt. Der Prozeß dauerte ungefähr ein Jahr und am 25. Dezember 2000 hat das Gericht eine Reihe von Vorschriften für die Registrierung für nichtig erklärt. Das Oberste Gericht prüfte am 15. Mai 2001 den Entscheid und gab der Berufungsklage der Moskauer Behörden nicht statt. Dadurch wurde der Gerichtsentscheid rechtskräftig. Doch erst am 5. Februar 2002 haben die Regierung von Moskau und dem Gebiet Moskau eine gemeinsame Verfügung erlassen, die die Veränderungen in die örtlichen Vorschriften zur Registrierung einbaut und sie so in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Moskauer Gerichtes bringt. Jedoch wußte man Ende Februar bei der Miliz noch nichts von dieser Verfügung, die Registrierung wurde wie früher durchgeführt. Und die Presse, die vom Pressezentrum des Bürgermeisters bewußt getäuscht worden war, gab die Ereignisse sehr unzutreffend wider und teilte mit, die Vorschriften seien sogar noch strenger geworden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Behörden von Moskau den Beschluß zwar formal umsetzen werden, tatsächlich die Praxis der Registrierungspflicht mit Hilfe von Instruktionen, Vorschriften etc. aufrechterhalten wird (siehe Anhang 6). Weiter unten finden Sie, wie das Bildungskomitee der Regierung von Moskau den Gerichtsentscheid umsetzt (siehe Abschnitt III).
Ungeschrieben gilt in Moskau außerdem eine besondere Verfahrensweise für die Registrierung von Tschetschenen. Im Kern geht es darum, daß den Tschetschenen die Registrierung in Moskau maximal erschwert werden soll. Man macht sich zu nutze, daß unsere Bürger nicht gewohnt sind, schriftliche Anträge einzureichen und die offizielle Antwort abzuwarten. Deswegen wird ihnen häufig beim ersten Gespräch bei der Miliz eine mündliche Absage erteilt. Vor dieser Erfahrung wenden sich viele nicht mehr an die Miliz oder gehen direkt zu Firmen, die diese Registrierung gegen Geld vornehmen. Die Tätigkeit derartiger Firmen ist ungesetzlich, trotzdem agieren sie völlig offen. Sie werben in der Presse und im Internet. Hierfür werden sie nicht strafrechtlich verfolgt. Wer jedoch bei diesen Vermittlerbüros die in der Regel gefälschten Registrierungen kauft, kann für Nutzung und Herstellung gefälschter Dokumente zur Verantwortung gezogen werden.
Das "Komitee Bürgerbeteiligung" kennt einen derartigen Fall aus der eigenen Praxis. Im Sommer 2000 kaufte Fatima Paskatschewa aus Tschetschenien für ihren schwer kranken Bruder Salman Bagajew über Vermittler eine ein Jahr gültige Registrierung, damit dieser medizinische Hilfe und eine Rente erhielte. Die Familie lebte bei dem älteren Bruder von Fatima und Salman. Wegen der Wohnraumbeschränkungen hatte man sich entschieden, dort nur Fatima und ihre Kinder zu registrieren. Als Salman, der ungefähr 8 Monate im Krankenhaus gelegen hatte, zum ersten mal zur Post ging, um seine Invalidenrente abzuholen, wurde er von der Miliz verhaftet. Was war im Vorfeld geschehen? Salman war unter der Adresse einer alten, allein lebenden Frau registriert. Diese hatte, als sie eines Tages in einer anderen Sache Besuch von der Miliz erhalten hatte, dieser berichtet, daß bei ihr ein Mieter registriert sei, den sie noch nie zu Gesicht bekommen habe. Wenig später paßte die Miliz Salman an der Post ab, um ihn festzunehmen. Zunächst wollte man gegen ihn ein Strafverfahren einleiten. Dies konnte von der Leiterin des "Komitees Bürgerbeteiligung" verhindert werden mit der Begründung, die "gefälschte Wohnbescheinigung" sei ja von Angehörigen der Miliz selbst ausgestellt gewesen. Die Geschichte hätte fast ein Happy End gefunden, wäre da nicht die Verletzung gewesen, die sich Salman bei der Festnahme zugezogen hatte. Bei der Festnahme war sein Herzschrittmacher außer Kontrolle geraten, so daß man ihn in einer neuen Operation wieder neu einstellen mußte.
Auch heute gibt es ähnliche Vorfälle, obwohl die Vorschrift von bestimmten Wohnraumgrößen inzwischen abgeschafft ist. Die Familie von Rosa Ibrahimova hat fünf Kinder, der Mann leidet an Tuberkulose, sie selbst kann ihre Familie nicht ernähren. Um für die Kinder Unterstützungsgelder zu bekommen, muß sie eine Wohnraumregistrierung nachweisen. Doch der Vermieter gibt ihr keine für die Registrierung erforderliche Bescheinigung. Deswegen besorgte sich Rosa - gegen Geld - in einer anderen Wohnung eine Registrierung. Als eines Tages ein Vertreter der Behörde für soziale Unterstützung in dieser Wohnung anrief, stellte sich heraus, daß die Zimmerwirtin überhaupt nichts über den Verbleib ihrer Mieterin wußte. Daraufhin wandte sich Rosa an die Frau, die ihr diese Wohnraumbescheinigung verschafft hatte. Hierbei stellte sich heraus, daß diese eine gefälschte Bescheinigung direkt von der Miliz erhalten hatte. Dieser Vorfall zeigt: es gibt Fälle, in denen die Miliz gefälschte Wohnraumbescheinigungen ausstellt, die dem eigentlichen Vermieter überhaupt nicht bekannt sind.
Im März 2002 brauchte Ruslan Osmajew aus der Stadt Argun in Moskau eine Wohnraumbescheinigung. Nur damit konnte er einen Reisepaß bekommen. Den Paß brauchte er, weil er seinen Cousin Magomed Zagalajew, der zu einer medizinischen Behandlung in das Ausland reisen sollte, begleiten wollte. Dieser war in der unteren Körperhälfte nach einer Wirbelsäulenverletzung völlig gelähmt. Er lebte in Moskau in einer Wohnung, für die er jedoch keine Wohnbescheinigung erhalten konnte. Der Vermieter suchte wegen seiner Schulden an die Wohnraumverwaltung den Kontakt mit dieser zu vermeiden. Deswegen kaufte sich Ruslan für 1000 Rubel über eine Mittelperson die Wohnbescheinigung für eine andere Adresse. Als er eines Tages die Wohnbescheinigung in einem Wehramt vorlegte, wäre er beinahe verhaftet worden. Der Grund: die Bescheinigung war gefälscht, der Briefkopf war lediglich eine Kopie, der Stempel hatte die falsche Farbe.
Bei den Bemühungen, möglichst wenig Tschetschenen eine Registrierung in Moskau zu ermöglichen, spielen auch Milizionäre eine unrühmliche Rolle. Es sind mehrere Fälle bekannt, in denen Milizvorsteher Moskauer Bürger mit Einschüchterungen vor einer Vermietung an Tschetschenen gewarnt haben. Die aus Tschetschenien geflohene Malkan Avturchanova leidet an Krebs. Aus diesem Grund wird sie derzeit in Moskau chemotherapeutisch behandelt. Sie legte dem "Komitee Bürgerbeteiligung" ihren Registrierungsantrag vor, auf den der Milizvorsteher ohne Begründung das Wort "Abzulehnen" eingetragen hatte. Zwar wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingeleitet. Doch die Vermieterin war durch den Milizvorsteher inzwischen so eingeschüchtert, daß sie sich selbst entschieden hatte, Malkan nicht registrieren zu lassen.
Häufig suchen Milizvorsteher Wohnungen auf, um zu überprüfen, ob dort registrierte Personen auch tatsächlich in dieser Wohnung leben. Stellt sich heraus, daß dem nicht so ist, kann die Registrierung annulliert werden. Es ist ein Fall bekannt, bei dem ein Milizvorsteher der aus Tschetschenien stammenden Studentin die Registrierung wegnehmen wollte, als diese während der Ferien nicht im Studentenheim, in dem sie registriert ist, sondern bei ihrer Mutter wohnte, die zu Besuch gekommen war, und sich hierfür in Moskau eine Wohnung genommen hatte.
Häufig suchen Milizionäre Wohnungen auf, wenn sie wissen, daß dort nicht registrierte Tschetschenen leben. Von diesen fordern sie entweder ein Bestechungsgeld oder fordern sie auf, sofort die Wohnung zu verlassen. Andernfalls würden sie von der Miliz aus der Wohnung vertrieben. Mitunter besuchen Milizvorsteher in Begleitung von zwei oder drei bewaffneten Milizionären Wohnungen und verhalten sich bei der Befragung sehr grob. Derartige Besuche fanden besonders gehäuft zwischen Herbst 1999 und Winter 2000 statt. Für viele tschetschenische Familien waren diese Besuche der reinste Alptraum. Anfang 2002 versuchten Milizionäre des Stadtteils "Sokolinaja Gora" Baret Sulejmanov mit seinen drei kleinen Kindern ohne jegliche rechtliche Grundlage aus seiner Wohnung zu vertreiben. Dieser lebte im Wohnheim einer Fabrik in einer Wohnung. Der Besitzer der Wohnung war damit einverstanden gewesen, hatte Baret jedoch keine Wohnbescheinigung ausgestellt, da dies von Seiten der Fabrik nicht erwünscht war.
Die Registrierung von Tschetschenen ist eine für diese sehr erniedrigende Prozedur. Sie müssen beim Leiter der Milizabteilung die Erlaubnis für die Antragstellung einholen, eine Überprüfung eventueller Vorstrafen über sich ergehen lassen, sich die Fingerabdrücke abnehmen lassen. Von den Grobheiten, Beleidigungen, Beschuldigungen, russische Soldaten getötet zu haben, und dem Terrorismusvorwurf ganz zu schweigen. Bei dieser Prozedur mußte Chava Torschchoewa, Mitarbeiterin des "Komitees Bürgerbeteiligung", bei der Milizabteilung "Schulebino" sich von vorne, von der Seite, in Dreiviertelgröße und in voller Größe photographieren lassen. Es wurde eine Liste besonderer Körpermerkmale angefertigt. Aufgrund dieses Vorfalls wandte sich Vjatscheslav Igrunov, Abgeordneter der Duma, an die Miliz mit der Bitte, ihm doch bitte die Dokumente zukommen zu lassen, auf deren Grundlage Chava Torschchoewa diese Prozedur über sich hatte ergehen lassen müssen. Er erhielt eine Ablehnung: die Dokumente der Behörden des Inneren der Stadt Moskau, so die Begründung, die Dienstvorschriften zum Umgang mit Umsiedlern aus dem Nordkaukasus enthalten, seien nur für den Dienstgebrauch bestimmt.
Juristen aus der Provinz berichten von ähnlichen Vorfällen. So wird aus Tschuwaschien berichtet, daß die Paßbüros die nichtöffentliche Vorschrift erhalten hätten, Tschetschenen unter beliebigen Vorwänden die Registrierung zu verweigern. Dies gelte selbst in entlegenen Dörfern. Auch dort werden die Vermieter eingeschüchtert, die für die Anmeldung erforderlichen Papiere nicht auszustellen.
Am 17.9.1999 erließ der Gouverneur des Gebietes Vologda einen Bescheid (? 616), demzufolge vorübergehend in die Region eingereiste Personen, die eine Registrierung beantragten, diese nur erhalten können, wenn sie vorab eine Erlaubnis hierzu vom Leiter der Miliz in Vologda erhalten hätten. Auf dieser Grundlage wurde Tschetschenen keine Registrierung mehr ausgestellt. Auf Anfrage antwortete das Innenministerium, daß diese Dokumente nicht mehr angewandt würden. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Personen, die in diesem Ort leben wollen, werden nach wie vor angehalten, vor Beantragung eine Genehmigung der Antragstellung bei den Mitarbeitern der Miliz einzuholen.
Weiter oben war das Schicksal von Malika Atchanovna Tagajewa beschrieben worden. Diese war aus Grosnij nach Belosersk (Gebiet Vologda) geflohen. Obwohl sie den ganzen Instanzenweg durchlaufen hatte, war ihr Antrag auf Anerkennung als Zwangsumsiedlerin immer abgelehnt worden. Und die Behörden lehnten es auch ab, sie und ihre Familie in der Stadt zu registrieren. Diese Ablehnungen waren unterschiedlich begründet worden. Einmal war als Grund die zu geringe Wohnfläche angegeben worden, ein anderes mal war bemängelt worden, daß sie keinen Eintrag ihrer Abmeldung in Tschetschenien nachweisen könne. Auch im Gericht machte man ihr zum Vorwurf, daß sie keine Registrierung nachweisen könne, etwas, was nicht ihre Schuld war. Da sie an ihrem Wohnort nicht registriert wurde, erhielt sie auch kein Kindergeld.
Sabigula Bazulowitsch Dschabrailov lebt seit nun über 11 Jahren in Vologda. Zwölf seiner Verwandten, die aus Grosnij geflohen waren, suchten bei ihm Unterkunft. Obwohl alle eingereichten Dokumente in Ordnung waren, konnte nicht einer von ihnen die Registrierung erhalten.
Die Juristin unseres Netzwerkes in Chasavjurt, Rasijat Jasiewa, berichtet, daß die Regierung der Republik Dagestan mit Bescheid ?257-? vom 29.06. 1999 verfügt hatte, daß Personen aus Tschetschenien in Chasawjurt keine Registrierung mehr ausgestellt werden dürfe. Als Grund wurde ein Mord an einer Zwangsumsiedlerin aus Tschetschenien genannt.
Dagestanis, die in Tschetschenien lebten, und nach Hause nach Chasawjurt zurückkehren wollen, wo seit langer Zeit Tschetschenen-Aketinzen kompakt zusammenleben, müssen eine erniedrigende Prozedur über sich ergehen lassen, bei der sie die Gründe darlegen müssen, warum sie jetzt in Dagestan leben wollen. Unter Beilage aller erforderlicher Dokumente müssen sie einen Antrag an den Leiter der örtlichen Miliz schicken. Dieser schickt den Antrag mit seinem Stempel an die Paß- und Visabehörde. Und nur bei einem positiven Bescheid dieser Behörde kann eine aus Tschetschenien kommende Person eine Registrierung im eigenen Haus bekommen.
Magomed Vachidovitsch Aliew, ehemaliger Bewohner Tschetscheniens, wandte sich an unseren Juristen in Volsk (Gebiet Saratow). Ihm war die Registrierung für die Wohnung, die sein Privateigentum ist, verweigert worden. Man könne ihm nur eine Registrierung für die Adresse geben, an der er bei seiner Ankunft in der Stadt zunächst untergebracht gewesen sei. Dies, so wurde ihm gesagt, liege daran, daß es eine Vorschrift gebe, derzufolge es nicht erlaubt sei, Tschetschenen an ihrem Wohnort zu registrieren.
Frau Uchmajewa, ebenfalls aus Tschetschenien, war in das Gebiet Rostow geflohen. Dort konnte sie lange Zeit keine Registrierung erhalten. So war sie gezwungen, heimlich bei ihrer Bekannten in einer öffentlichen Unterkunft zu leben. Ihr Säugling konnte so keine medizinische Kontrolluntersuchungen und keine Kindernahrung bekommen.
Die elfköpfige Familie Gajtarovy war im August 2000 nach Tambow gereist. Die Wohnbehörde des Stadtteils Oktjabrskij weigerte sich, ihnen die Registrierung ausz
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    Urteil VG Hamburg zur Verlängerung des Bleiberechts
    Urteil vom 06.01.2010 zur Verlängerung des Bleiberechts einer jungen Roma
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    Schnellinfo 1/2010 vom 18.01.2010
    • IMK-Bleiberechtsregelung 2009
    • Pressemitteilung des Flüchtlingsrates NRW e.V. zur Abschiebung der Roma
    • BMI: sorgfältige Prüfung von Abschiebungen nach Syrien, Klärung der Lage soll durch AA erfolgen

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    Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu §68 i. V. m. §66 und §67 AufenthG
    Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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