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Aufenthaltsbefugnis

Aufenthaltsbefugnis
Aufenthaltsbefugnis für Flüchtlinge vietnamesischer Staatsangehörigkeit
Der Sprecher des Flüchtlingsrates NRW Michael Stoffels schreibt:


Innenministerium NRW
Herrn Höhn

40190 Düsseldorf


11.03.02
Aufenthaltsbefugnis für Flüchtlinge vietnamesischer Staatsangehörigkeit
Az.: I B 3/44/40

Sehr geehrter Herr Höhn,
ich erlaube mir auf einen schon länger zurückliegenden Briefwechsel mit Ihnen zurückzukom-men. In einem Schreiben vom 23.02.01 wiesen Sie meine Auffassung zurück, dass eine Rückfüh-rung von vietnamesischen Staatsangehörigen, die sich oft seit weit mehr als 10 Jahren in Mittel-europa aufhalten, gegen deren Willen aus menschlichen wie rechtlichen Gründen nicht mehr er-folgen dürfe.

An dem Problem hat sich auch nach einem weiteren Jahr nichts geändert. Dies ist schlicht uner-träglich. Deshalb darf ich auf einen einschlägigen Erlass des Innenministeriums Niedersachsen vom 21.01.02 zur „Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 und 4 des Ausländer-gesetzes (AuslG)...bei fortbestehenden Ausreisehindernissen“ (45.2-12230/ 1-1 (§30) ) hinwei-sen. Da im Falle vietnamesischer Flüchtlinge von fortbestehenden Ausreisehindernissen (Nicht-einhaltung des auf das Jahr 2000 befristeten Rückübernahmeankommens zwischen der BR Deutschland und der VR Vietnam) auszugehen ist, wäre längst der gesetzlich eingeräumte Er-messensspielraum zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in Anwendung von Nr.30.3 AuslG-VwV gegeben, falls Regelversagungsgründe nicht entgegenstehen. So ist gemäß der in dem ge-nannten Erlass vorgelegten Auslegung von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG bereits einer Reihe von vi-etnamesischen Staatsbürgern, deren aufenthaltsrechtliche Situation mit der von mir geschilderten identisch ist, in Niedersachsen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Es ist nicht einzusehen, warum dies nicht auch in NRW so sein kann.

Der Flüchtlingsrat NRW darf daher anregen, dass auch Ihr Haus die ihm unterstehenden Auslän-derämter auf die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 und 4 in Fällen wie denen der (unverheirateten) vietnamesischen Flüchtlinge hinweist. Bislang nämlich werden weiterhin nur kurzfristige Duldungen ausgestellt, und dies bei Menschen, die – ich wie-derhole mich - , seit über 10 Jahren in Deutschland leben und arbeiten und schuldlos daran sind, dass ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland verwehrt ist.

Mit freundlichen Grüßen

(Stoffels)


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Urteil VG Hamburg zur Verlängerung des Bleiberechts
Urteil vom 06.01.2010 zur Verlängerung des Bleiberechts einer jungen Roma
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Schnellinfo 1/2010 vom 18.01.2010
  • IMK-Bleiberechtsregelung 2009
  • Pressemitteilung des Flüchtlingsrates NRW e.V. zur Abschiebung der Roma
  • BMI: sorgfältige Prüfung von Abschiebungen nach Syrien, Klärung der Lage soll durch AA erfolgen

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Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu §68 i. V. m. §66 und §67 AufenthG
Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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