Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 25. November 2004 der zuständigen Ausländerbehörde in einem Einzelfall die Abschiebung eines volljährigen Sohnes vorläufig untersagt, da die Mutter derzeit aufgrund ihrer Suizidalität auf den Beistand und die Anwesenheit des Sohnes angewiesen ist. Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt und bedarf "weiterer fachlicher Abklärung". So lange kann der Sohn jedoch nicht abgeschoben werden. Denn "eine Abschiebung (des Sohnes, d. A.) zum jetzigen Zeitpunkt ginge mit gravierenden Risiken für die Gesundheit der Mutter" einher. Daher überwiegt das "Interesse des Antragstellers an der Verhinderung eines möglichen Grundrechtsverstoßes (Schutz der Familie, d. A.) schwerer (…) als das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beendigung seines Aufenthaltes in Deutschland" (17 B 893/04). In einem Parallelurteil vom selben Tag ist auch die Abschiebung der Tochter mit der gleichen Begründung untersagt worden (17 B 2683/03).
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