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Kosovo
 
Aufnahme konsularischer Dienste durch kosovarische Botschaft
Forcierte Abschiebungen von Roma in den Kosovo
Erlass Sachsen-Anhalt Beschränkung Rückführung Kosovo
Rückführungen in die Republik Kosovo: Schreiben des BMI vom 16.02.2010
IM NRW vom 03.07.2009: Einbürgerung kosovarischer Staatsangehöriger / Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit
Sachsen-Anhalt-Erlass v. 25.6.09: Rückführungen in die Republik Kosovo
Weiterhin nicht absehbar, ab wann die Botschaft der Republik Kosovo konsularische Dienstleistungen erbringen wird
Rückübernahmeabkommen mit Kosovo – auch Roma und Serben sollen abgeschoben werden
Erlass Ausläderangelgeneheiten a) Pässe der Republik Kosovo b) Ausstellung von Notreiseausweisen durch die Bundespolizei
Reiseausweise für Personen aus dem Kosovo nur in begründeten Ausnahmefällen
Rückkehrprojekt des BAMF in den Kosovo verlängert bis zum 31.10.2008
Eintrag der Staatsangehörigkeit in Reiseausweise für Kosovaren soll „serbisch oder kosovarisch“ lauten
Ausstellung von Reiseausweisen/Ausweisersatzpapieren für kosovarische Staatsangehörige
Neue „Readmission Policy“ seit 1.1.2008 – keine Überprüfung der Unterkunftsmöglichkeiten mehr für Minderheitenangehörige
In Hessen ab 14.8.2007 keine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit mehr gefordert bei Einbürgerung
Gesundheit spielt bei der Zustimmung der UNMIK zu Abschiebungen keine Rolle mehr – Schwere Krankheiten sollen aber weiter der UNMIK mitgeteilt werden
UNMIK-Reisedokument ausreichend für Erteilung eines Aufenthaltstitels
Gespräche über Rückführung in den Kosovo am 12./13. Januar 2006 – Keine Ausweitung des Personenkreises – Neues Meldeverfahren ab 1. März 2006
Das Innenministerium NRW fordert die Kürzung finanzieller Hilfe für die UNMIK, falls diese nicht mehr Ausreisepflichtige aufnimmt
Kosovo-Albaner mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit können unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden
Erlass des Innenministeriums NRW zur Rückführung von ethnischen Minderheiten in den Kosovo
Keine Perspektive für Minderheiten aus dem Kosovo - alle können grundsätzlich ausreisen
UNMIK-Dokumente sind vollwertiger Ersatz für einen regulären Nationalpass
Duldungen von Roma, Serben, Ashkali und Ägyptern aus dem Kosovo sollen wie bisher verlängert werden
Sonderabschiebeflug von ethnischen Minderheiten in den Kosovo geplant
Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo
Rückführung ethnischer Minderheiten sowie ethnischer Kosovo-Albaner in das Kosovo
Rückführung ethnischer Minderheiten sowie ethnischer Kosovo-Albaner in das Kosovo
Rückführung ethnischer Minderheiten sowie ethnischer Kosovo-Albaner in das Kosovo
Rückkehr und Rückführung in den Kosovo IMK-Beschluss vom 6. Juni 2002
Aufenthaltsbeendigung von Kosovo-Albanern
Rückführungen nach Kosovo
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UNMIK-Dokumente sind vollwertiger Ersatz für einen regulären Nationalpass

In seinem Erlass vom 23. März 2005 (Az.:15-39.04.01-2-I 14) gibt das Innenministerium NRW die Mitteilung des Bundesinnenministeriums (BMI) weiter, dass das UNMIK-Dokument ein vollwertiger Ersatz für einen regulären Nationalpass ist. Die bisherige Grundsatzempfehlung des BMI ist daher hinfällig: vor der Eintragung befristeter Aufenthaltstitel in einen UNMIK-Pass ist nicht mehr zu prüfen, ob nicht doch ein serbisch-montenegrinischer Nationalpass erlangt werden kann.
Weiter heißt es in dem Erlass, dass "es für die Ausstellung bzw. Verlängerung von UNMIK-Dokumenten entgegen früheren Bekundungen der UNMIK-Behörden nicht notwendig ist, dauerhaft im Kosovo zu leben. Ausreichend ist vielmehr bereits die Absicht, sich im Kosovo niederlassen zu wollen. Diese Niederlassungsabsicht kann offenbar nachgewiesen werden durch familiäre Bindungen zu Bewohnern des Kosovo (Großeltern, Eltern, Geschwister oder Enkel), durch Immobilienbesitz im Kosovo oder durch Einschreibung als Student bei einer Ausbildungsstätte im Kosovo."
Ist jedoch neben dem UNMIK-Dokument ein anderer anerkannter Pass vorhanden, ist der Aufenthaltstitel in diesem Pass "anzubringen". Das Innenministerium NRW weist bei dieser Gelegenheit auf die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Pflicht von Ausländern hin, "der zuständigen Ausländerbehörde jedes der betreffenden Papiere unverzüglich vorzulegen, wenn ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz besitzt" (§ 57 Aufenthaltsverordnung, AufenthV). Wenn jemand vor dem 1. Januar 2005 mehrere solcher Dokumente besaß, ist der Betreffende verpflichtet, diese vorzulegen, wenn er einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder deutschen Passersatz beantragt (§ 83 AufenthV). Verstöße seien nach § 77 Nr. 3 AufenthV in Verbindung mit § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG bußgeldbewehrt, so das Innenministerium.

Download:


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Schnellinfo 4/2010 vom 04.08.2010
  • Nächste Mitgliederversammlung des FR NRW e.V.
  • Pro Asyl Aktion: Keine Abschiebungen ins Elend!
  • Abschiebungshaft macht krank
  • Abschiebungsverbot in den Kosovo nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
  • Keine Abschiebung i
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Forcierte Abschiebungen von Roma in den Kosovo
Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linken vom 14.06.2010 zu forcierten Abschiebungen von Roma in den Kosovo
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Erlass Sachsen-Anhalt Beschränkung Rückführung Kosovo
Erlass vom 27.05.2010
und Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linken vom 14.06.2010 zu forcierten Abschiebungen von Roma in den Kosovo
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