In seinem Erlass vom 23. März 2005 (Az.:15-39.04.01-2-I 14) gibt das Innenministerium NRW die Mitteilung des Bundesinnenministeriums (BMI) weiter, dass das UNMIK-Dokument ein vollwertiger Ersatz für einen regulären Nationalpass ist. Die bisherige Grundsatzempfehlung des BMI ist daher hinfällig: vor der Eintragung befristeter Aufenthaltstitel in einen UNMIK-Pass ist nicht mehr zu prüfen, ob nicht doch ein serbisch-montenegrinischer Nationalpass erlangt werden kann. Weiter heißt es in dem Erlass, dass "es für die Ausstellung bzw. Verlängerung von UNMIK-Dokumenten entgegen früheren Bekundungen der UNMIK-Behörden nicht notwendig ist, dauerhaft im Kosovo zu leben. Ausreichend ist vielmehr bereits die Absicht, sich im Kosovo niederlassen zu wollen. Diese Niederlassungsabsicht kann offenbar nachgewiesen werden durch familiäre Bindungen zu Bewohnern des Kosovo (Großeltern, Eltern, Geschwister oder Enkel), durch Immobilienbesitz im Kosovo oder durch Einschreibung als Student bei einer Ausbildungsstätte im Kosovo." Ist jedoch neben dem UNMIK-Dokument ein anderer anerkannter Pass vorhanden, ist der Aufenthaltstitel in diesem Pass "anzubringen". Das Innenministerium NRW weist bei dieser Gelegenheit auf die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Pflicht von Ausländern hin, "der zuständigen Ausländerbehörde jedes der betreffenden Papiere unverzüglich vorzulegen, wenn ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz besitzt" (§ 57 Aufenthaltsverordnung, AufenthV). Wenn jemand vor dem 1. Januar 2005 mehrere solcher Dokumente besaß, ist der Betreffende verpflichtet, diese vorzulegen, wenn er einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder deutschen Passersatz beantragt (§ 83 AufenthV). Verstöße seien nach § 77 Nr. 3 AufenthV in Verbindung mit § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG bußgeldbewehrt, so das Innenministerium.
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