Auskunftsverweigerung bei Botschaftsvorführungen nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
In seinem Urteil vom 14.02.2007 stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass eine Auskunftsverweigerung gegenüber ausländischen Vertretungen nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist (Az.: 21 Ss 84/06). Der § 95 Abs. 1 Nr. 5 stelle zwar unterlassene oder unrichtige „Angaben“ unter Strafe, so das Gericht, „Erklärungen“ gegenüber ausländischen Vertretungen seien jedoch nicht im § 95 Abs. 1 erwähnt.
Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu §68 i. V. m. §66 und §67 AufenthG Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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