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Guinea - Im Einzelfall keine Erscheinenspflicht zur Sammelanhörung in Braunschweig, wohl aber in Ausländerbehörde
Auskunftsverweigerung bei Botschaftsvorführungen nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
Botschaftsanhörung Kamerun rechtmäßig
Sammelvorführung vor Vertretern der vietnamesischen Innenbehörde rechtmäßig
Zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 4 AufenthG erfordert Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes
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Auskunftsverweigerung bei Botschaftsvorführungen nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG

In seinem Urteil vom 14.02.2007 stellt das Oberlandesgericht Celle fest, dass eine Auskunftsverweigerung gegenüber ausländischen Vertretungen nicht strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 ist (Az.: 21 Ss 84/06). Der § 95 Abs. 1 Nr. 5 stelle zwar unterlassene oder unrichtige „Angaben“ unter Strafe, so das Gericht, „Erklärungen“ gegenüber ausländischen Vertretungen seien jedoch nicht im § 95 Abs. 1 erwähnt.

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Urteil VG Hamburg zur Verlängerung des Bleiberechts
Urteil vom 06.01.2010 zur Verlängerung des Bleiberechts einer jungen Roma
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Schnellinfo 1/2010 vom 18.01.2010
  • IMK-Bleiberechtsregelung 2009
  • Pressemitteilung des Flüchtlingsrates NRW e.V. zur Abschiebung der Roma
  • BMI: sorgfältige Prüfung von Abschiebungen nach Syrien, Klärung der Lage soll durch AA erfolgen

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Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu §68 i. V. m. §66 und §67 AufenthG
Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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