In seinem Urteil vom 24.03.2006 erklärt sich das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 23 L 477/06) zur zwangsweisen Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 4 AufenthG (hier Sammelanhörung guineischer Staatsangehöriger in Dortmund) und insbesondere dazu, dass die Vorführung eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts voraussetzt. In dem vorliegenden Fall geht aus Gesamtzusammenhang der Ordnungsverfügung hervor, dass die Ausländerbehörde in jedem Fall die Zwangsmaßnahme vornehmen wolle und daher müsse das Amtsgericht im Vorfeld eine Entscheidung treffen. Sie erhalten dieses Urteil über http://www.abschiebungshaft.de/VG-Koeln-vom-24-Maerz-2006.doc |