In seinem Beschluss vom 28.11.2006 (Az.: 19 B 1789/06) stellt das Oberverwaltungsgericht Münster fest, dass der Antragsteller verpflichtet ist, persönlich zu einer Vorführung in der ZAB L. zur Identifikation durch Vertreter oder einer Delegation des Staates Kamerun zu erscheinen. Der Beschluss befasst sich außerdem mit der Frage, unter welchen Umständen die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Durchsetzung dieser Verpflichtung einer vorherigen richterlichen Entscheidung bedarf.
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