In seinem Beschluss vom 18. Juli 2007 (Az.: 17 B 1109/07) stellt das Oberverwaltungsgericht NRW fest, dass nur die Pflicht eines Flüchtlings besteht entsprechend der exakten Ortsbenennung in der Einladung einer Anhörung vor einer Delegation aus dem vermuteten Herkunftsland Folge zu leisten. Im behandelten Fall war nur die zwangsweise Vorführung in der Ausländerbehörde zum Zweck der Anhörung vor einer Delegation möglich, nicht aber die zwangsweise Vorführung in Braunschweig. Bei einer Weigerung des Betreffenden, nach Braunschweig zu fahren, seinen Zwangsmaßnahmen nicht abgedeckt.
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