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Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh nimmt schwerkranken jungen Mann in Krankenhaus fest und bringt ihn in Abschiebehaft
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Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh nimmt schwerkranken jungen Mann in Krankenhaus fest und bringt ihn in Abschiebehaft

In seiner Pressemitteilung vom 19.03.2008 kritisiert der Arbeitskreis Asyl Bielefeld e.V. das Vorgehen der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh. Ein junger Iraker (17 Jahre alt), der an einer schweren Sichelzellenanämie mit Schmerzzuständen leide, wurde auf Betreiben der Ausländerbehörde bei einem Behandlungstermin im Krankenhaus festgenommen und nach einem Haftprüfungstermin beim Amtsgericht Bielefeld in die Abschiebehaft nach Büren gebracht. Die Haft sei ohne Einsicht in die Krankenakte angeordnet worden, so der AK Asyl Bielefeld.

Der behandelnde Arzt habe dazu geschrieben: „Sein Aufenthalt in der JVA ist ärztlicherseits nicht zu verantworten und kann lebensbedrohlich sein.“
Der junge Iraker sei mit seinem Vater über Schweden nach Deutschland geflüchtet. Nach dem Dubliner Übereinkommen ist Schweden zuständig für das Asylverfahren. In Einzelfällen kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus humanitären Gründen Ausnahmen gewähren. Im Fall des jungen Iraker lägen dem Bundesamt u.a. eine psychosoziale Stellungnahme sowie ein ärztliches Gutachten vor, die davon ausgehen, dass der Vater mit der Versorgung und Pflege seines Sohnes alleine völlig überfordert wäre, so der AK Asyl Bielefeld. Seine im Kreis Gütersloh lebenden Verwandten seien in dieser Situation eine absolut notwendige Unterstützung. Ein Onkel würde darüber hinaus die Vormundschaft übernehmen, falls der Vater die Betreuung nicht mehr wahrnehmen könnte. Der Vater habe vorher mehrere Jahre im Kreis Gütersloh gewohnt und gearbeitet und könne sofort wieder einen Arbeitsplatz bekommen. Dem Rechtsanwalt liegt bisher keine Entscheidung des Bundesamtes in dieser Angelegenheit vor.

Der AK Asyl Bielefeld fordert die Ausländerbehörde auf, den Haftantrag sofort zurückzunehmen, damit der junge Iraker aus der Abschiebehaft entlassen werden kann. Darüber hinaus solle das Bundesamt von seiner Möglichkeit des „Selbsteintrittsrechtes“ Gebrauch zu machen und den Asylantrag von Vater und Sohn in Deutschland entgegenzunehmen. Nur so könne der Vater bei der Versorgung des Sohnes hier die dringend notwendige Unterstützung durch die Verwandten erhalten. Beide Flüchtlinge haben im Irak schreckliche Dinge erlebt und haben ein Recht endlich zur Ruhe zu kommen und menschenwürdig behandelt zu werden.
Quelle: Presseerklärung des Arbeitskreises Asyl Bielefeld e.V. vom 19.03.2008.

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Urteil VG Hamburg zur Verlängerung des Bleiberechts
Urteil vom 06.01.2010 zur Verlängerung des Bleiberechts einer jungen Roma
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  • IMK-Bleiberechtsregelung 2009
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Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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