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SCHNELLINFO 7/2008, 23. Juli 2008



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IN EIGENER SACHE

Antwort des IM NRW auf Anfrage des FRNRW: keine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Griechenland in NRW

In ihrer Antwort vom 13.06.2008 hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Forderung des Flüchtlingsrat NRW vom 06.05.2008 abgelehnt, einen Abschiebungsstopp gemäß 60a Abs.1 AufenthG für Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu erlassen.

Da die Bundesregierung keinen Anlass sieht, das Dublin-Verfahren nach Griechenland auszusetzen, bestehe auch keine Veranlassung für das Innenministerium NRW einen Abschiebestopp nach Griechenland einzuführen, so das Innenministerium NRW in seinem Schreiben.

Das Innenministerium NRW nimmt zwar Bezug auf die Erkenntnisse  des Positionspapiers von UNHCR vom 15.04.2008, in dem den EU-Mitgliedsstaaten geraten werde, bis auf weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-Verordnung abzusehen, da vielfache Mängel in Zugang und Qualität des griechischen Asylverfahrens festgestellt worden waren (siehe Schnellinfo 4/2008, 30. April 2008).

Das Innenministerium NRW teilt jedoch die Ansicht der Bundesregierung, weiterhin Dublin-Überstellungen vorzunehmen, da trotz bestehender Mängel grundsätzlich Zugang zu Asylverfahren bestehe und Griechenland ein sicherer Drittstaat wäre. Dies hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE mitgeteilt, in dem die Fraktion DIE LINKE diese dazu aufforderte, von Dublin-Überstellungen abzusehen (Drucksache 16/8722).

Darüber hinaus nehme die Bundesregierung an, dass nach der Umsetzung der Richtlinie für Mindestnormen zu Aufnahmebedingungen (2003/9/EG vom 27.01.2003) durch entsprechenden Präsidialerlass vom November 2007 Verbesserungen in Griechenland eingetreten seien. Auch UNHCR sehe in dem Bericht vom April 2008 Verbesserungen.  Zudem sei zu erwarten, dass  in Vorbereitung des für Mitte 2008 geplanten Präsidialerlasses zur Umsetzung weitere Asyl-Richtlinien weitere Defizite im griechischen Asylrecht abgebaut würden. Im Zweifelsfall wolle die Bundesregierung in besonders schutzbedürftigen Fällen (Alte, Kranke, Minderjährige) vorerst von einer Überstellung nach Griechenland absehen (Siehe hierzu auch das Schreiben des BMI an das schleswig-holsteinische Innenministerium, unten Rubrik „Europa“)

Sie erhalten die Antwort des nordrhein-westfälischen Innenministeriums auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.

 

Nachruf Reinhard Hocker

Reinhard Hocker ist am 27.6. nach einer schweren Krankheit gestorben. In Köln ist Reinhard Hocker als einer der wenigen Menschen bekannt, der sich sein ganzes Leben unermüdlich für andere eingesetzt hat, denen es nicht gut geht. Reinhard Hocker hat sich für Flüchtlinge eingesetzt und hier besonders für Flüchtlingskinder und Jugendliche.

Als Hauptschullehrer in Köln/Nippes tätig, erfuhr er hautnah durch seinen Beruf, was Kinder und Jugendliche brauchen, was sie belastet und bewegt. Der gerade in der Jugendzeit wichtige, selbstverständliche Lebens- und Entfaltungsraum ist für Flüchtlingskinder, die sich zwar als Deutsche fühlen mögen, weil sie hier leben, aber oft genug erleben müssen, nicht erwünscht und nicht akzeptiert zu sein, nicht gewährleistet. Stattdessen erleben sie Angst und das Fehlen einer Zukunftsperspektive.

Flüchtlingskinder, für die sich Reinhard Hocker engagierte, sind ständig von Abschiebung in ein für sie fremdes Land bedroht. Die unsicheren und ungeschützten Umstände unter denen sie ihre Kinder- und Jugendzeit verbringen, entsprechen nicht dem Kindeswohl, dem sich offiziell die BRD in ihrem Handeln verpflichtet sieht.

Für Reinhard Hocker war das Kindeswohl Maßstab seines Handelns. Als Sozialwissenschaftler beschäftigte Reinhard Hocker sich mit dem Thema der Situation von Flüchtlingskindern und versuchte durch Vorträge, politisches Engagement, Diskussionen mit Andersdenkenden und Austausch mit Gleichgesinnten nicht nur sein Wissen weiterzugeben, sondern auch Veränderungen in den Köpfen und reale Verbesserungen für die Flüchtlinge zu erreichen.

1993 gründete er zusammen mit anderen engagierten Kölnern den „Unterstützerkreis für die von Abschiebung bedrohten Kinder und Jugendlichen e.V.“ und arbeitete hier bis zum Schluss als Vorsitzender mit. In Köln engagierte er sich auch in anderen Gruppen, die sich für die Belange von Flüchtlingen einsetzten. So im Kölner Flüchtlingsrat und im Runden Tisch für Flüchtlingsfragen. Auch zum Flüchtlingsrat NRW  hielt er Kontakt, referierte auf Fortbildungen und Mitgliederversammlungen, die auf Landesebene organisiert wurden.

Denjenigen von uns, die ihn als Nicht -Kölner vorher nicht persönlich kannten, begegnete auf diesen Tagungen ein überzeugter, kluger und engagierter Mensch mit großem Herzen und viel Wissen. Vielen unbegleiteten Flüchtlingskindern hat er geholfen, viele Jugendliche unterstützt und ihnen Raum verschafft hier zu leben, ohne ihre Wurzeln zu verraten.

Wir sind sicher, sie werden ihn und die guten Erfahrungen, die sie mit Reinhard Hocker gemacht haben nicht vergessen. Auch der Flüchtlingsrat NRW verliert mit Reinhard einen der engagiertesten Mitstreiter und verlässlichen Weggefährten.

Allen, die ihn als Person lieb gewonnen haben, gehört unsere Anteilnahme.

BLEIBERECHT

Erlass des Innenministeriums NRW vom 10. Juni 2008 zur gesetzlichen Altfallreglung,
104a/b Aufenthaltsgesetz – Anträge können noch nach dem 1.7.2008 gestellt werden

Ein Schritt vor, drei Schritte zurück. So kann man kurzgefasst den neuesten Stand zur Altfallregelung in NRW kommentieren.

Der Erlass bezieht sich – auch in der Nummerierung – auf den Anwendungserlass vom 16.10.2007 (AZ: 15-39.08.01-1-Gesetzl BleibeR)

 

Zu den Regelungen:

1.       Berücksichtigungsfähige Zeiten sind auch die der faktischen Duldung – also Zeiten, in denen zwar ein Anspruch auf eine Duldung bestand, aber keine Duldung ausgestellt wurde. Hierbei können die Zeiten gemäß 56a Ausländergesetz von 1990 (AuslG) als auch die Zeiten nach 60a AufenthG berücksichtigt werden.
Ungeklärt bleibt die Frage, wie eine faktische Duldung angerechnet werden kann, wenn die Ausländerbehörde (ABH) den Anspruch darauf verneint oder die ABH die Zeiten als „untergetaucht“ registriert hat.

2.       Zur Frage der Einbeziehung von Ehegatten stellt das IM klar, dass erst mit einer AE nach 23 Abs.1 AufenthG und mit einer positiven Zukunftsprognose die hinreichenden Gründe für den Familiennachzug (siehe 29 Abs. 3 AufenthG) gegeben sind. Ansonsten müsse geprüft werden, ob auf Grund des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) nicht eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG oder zumindest eine Duldung erteilt werden könne.

Genau so verfahren bereits die meisten Ausländerbehörden – aber eben uneinheitlich, was durch die Erlassformulierungen auch nicht aufgehoben wurde.

 

3.       Die Härtefallregelung für Ehepartner von Straftätern, die die Ausschlusskriterien erfüllen, greift nur, wenn sie sowohl die zeitlichen Voraussetzungen in eigener Person erfüllen als auch eine den Lebensunterhalt sichernde Existenzgrundlage geschaffen haben.

Hier wird die Bedeutung der erbrachten Integrationsleistungen erneut betont. Weitere Härtefallgesichtpunkte nennt das IM nicht.

 

4.       Zur Anwendung des 104b AufenthG (AE für integrierte Kinder von ausgereisten Eltern) wird noch einmal betont, dass eine AE nur nach Ausreise der Eltern erteilt werden darf und nur wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden: am 1. Juli 2007 zwischen 14 und 17 Jahre alt, seit 6 Jahren geduldet oder erlaubt in Deutschland, beherrscht die deutsche Sprache, positive Integrationsprognose und Sicherstellung der Betreuung.

Die vielfach erbrachte Anregung, dass auch die Kinder von der Regelung profitieren können, deren Eltern auf Grund von Ausschlussgründen zwar nicht unter die Altfallregelung fallen können, die aber auch nicht ausreisen können, wurde nicht aufgegriffen.

 

5.       Im Bezug auf Identitäts- und Passfragen erfolgt ein Verweis auf den Erlass vom 11.04.08.

6.       Der neue Erlass betont erneut, dass die Sperrwirkung des 10 Abs. 3 AufenthG greift. Das bedeutet, dass diejenigen, deren Asylverfahren als „offensichtlich unbegründet“ gemäß 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurden, keine Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise erhalten dürfen – außer in Fällen eines Anspruches.
Hier gibt es bundesweit sehr unterschiedliche Auffassungen. Der GK-AufenthG 10 Rn 61 spricht von einem Regelanspruch, Dienelt in ZAR 2005, 120 ebenso. Der Wortlaut des 104a enthält durch die Formulierung „soll erteilt werden“ zumindest eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung einer AE im Rahmen des gebundenen Ermessens. Noch weiter geht das VG Frankfurt, es argumentiert in seinem Urteil vom 23.01.08 (1 E 3668/07) so:

Nach 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel „nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden“. Davon sieht Satz 3, 1. Halbsatz eine Ausnahme nur für den Fall vor, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltstitels hat, also z.B. im Falle einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen ( 28 Abs. 1 AufenthG) oder mit einem aufenthaltsberechtigten Ausländer ( 30 Abs. 1 AufenthG). Betrachtet man die Regelung des 10 Abs. 3 isoliert, so käme eine Aufenthaltserlaubnis nach 104a – unterstellt, die Norm vermittle keinen Rechtsanspruch – somit nicht nur für solche Asylbewerber nicht in Betracht, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sondern auch für diejenigen, deren Asylantrag „einfach“ abgelehnt worden ist. Denn 104a befindet sich nicht im 5. Abschnitt des 2. Kapitels, sondern im 10. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht richtig sein. Es hätte zur Folge, dass der gesetzliche Zweck des 104a nicht erfüllt werden könnte und diese Norm faktisch leer liefe. Denn 104a wäre auf die weit überwiegende Mehrzahl der Ausländer, die nach dem Willen des Gesetzgebers von dieser Vorschrift erfasst werden sollen, nicht anwendbar.

Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf (BT-Drs 16/5065 S. 384) soll die Altfallregelung des 104a AufenthG dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Welche Ausländer damit vor allem gemeint sind, ergibt sich aus folgendem Satz der Begründung: „Am 31. Dezember 2006 hielten sich 174.980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet auf, wobei es sich zum großen Teil um abgelehnte Asylbewerber handelt, die nicht abgeschoben werden konnten.“ Der Gesetzgeber hat die Altfallregelung des 104a AufenthG also gerade deshalb geschaffen, um abgelehnten Asylbewerbern, die nicht abgeschoben werden können, einen legalen Aufenthalt und damit eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu verschaffen. Dieses Ziel wäre konterkariert, wenn man die Ausschlussregelung des 10 Abs. 3 AufenthG auch auf 104a AufenthG anwenden würde. Die Vorschrift muss deshalb so verstanden werden, dass damit zwar alle anderen Aufenthaltstitel des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (außer Anspruchstitel) ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch ein Aufenthaltstitel nach 104a, der im zehnten Kapitel geregelt ist. Obwohl insbesondere die nachträgliche Einfügung des zweiten Halbsatzes des 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Anspruchnormen und „Soll-Normen“ unterscheidet und in 104a gerade keine Anspruchsnorm sieht, hat er es offensichtlich versäumt, im Kontext des 10 Abs. 3 ausdrücklich klarzustellen, dass diese Norm auf 104a keine Anwendung findet (a.A. OVG Hamburg, B. v. 23.10.2007 – 3 Bs 246/07 –,juris).

 

7.       Das IM betont zudem die Sperrwirkung des 11 Abs. 1 AufenthG, die besagt, dass Zurückgewiesene, Abgeschobene und Ausgewiesene einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegen und daher keine AE nach 104a erhalten können.

Dieser Ausschlussgrund war im Erlass vom 16.10.2007 nicht genannt.

 

8.       Das IM stellt hier klar, dass eine AE nach 104a mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen ist. Auch diese Regelung ist neu aufgenommen worden.

 

Der letzte Absatz  des Erlasses enthält die Anweisung, dass Abschnitt „L“ der Hinweise des Bundesinnenministeriums zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 17.10. und 17.12.07 keine Anwendung findet. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Frist zum Nachweis der Sprachkenntnisse - 1. Juli 2008 -  in NRW nicht identisch ist mit der Antragsfrist und somit über diesen Termin hinaus Anträge gestellt werden können.

(GGUA Flüchtlingshilfe, Projekt Q, Volker Maria Hügel und Claudius Voigt)

 

Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Erlasse NRW oder über die Geschäftsstelle.

 

Kritik der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW an Umsetzung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung

In einem Brief vom 27.02.2008 an das NRW-Innenministerium hat die LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW grundsätzliche Kritik an den Umsetzungskriterien der bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung geübt, da diese nach Meinung der LAG vor allem zu viele Bedürftige ausschließe. Das Innenministerium NRW weist die Kritik in seiner Antwort vom 25.04.2008 im Wesentlichen zurück.

So bemängelt die LAG zum einen die Stichtagsregelung, die keine Lösung sondern neue Ungerechtigkeiten produziere. Auch die Bedarfsberechung zur Sicherung des Lebensunterhalts wird negativ beurteilt, da ein Sonderbedarf von 10% auf die Regelsätze der Sozialhilfe (SGB XII) aufgeschlagen wird, was faktisch zu einem Ausschluss für Familien mit mehreren Kindern bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis führe. Die LAG schlägt daher vor, bei der Lebensunterhaltsprüfung auf den tatsächlichen Bezug von Sozialleistungen abzustellen und nicht eine Nominierung zur Sicherung des Lebensunterhalts vorzugeben. Zu einem faktischen Ausschluss komme es auch bei besonders belasteten Personen wie Alte, Traumatisierte, Erkrankte sowie passlose Flüchtlinge.

Kritik seitens der LAG wurde in diesem Zusammenhang auch an der Regelung geübt, die vorsieht, dass bei Straffälligkeit eines einzelnen Familienmitgliedes die ganze Familie vom Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen wird. Weiterhin wird die Koppelung des Aufenthaltsrechts für integrierte Jugendliche an die vorherige Ausreise der Eltern seitens der LAG scharf kritisiert. Einen Widerspruch zur angestrebten "Meistbegünstigung" des Erlasses sieht der Wohlfahrtsverband auch bei der Regelung, dass bei befristeten Arbeitsverträgen im Zweifelsfall gegen den Antragsteller entschieden werden soll. Daher sollte zur Förderung der Arbeitsaufnahme die wohnsitzbeschränkende Auflage die Arbeitsplatzsuche in NRW und in anderen Bundesländern ermöglichen. Überhaupt solle dem Bemühen um Arbeitsaufnahme sowie sprachlicher und gesellschaftlicher Integration mehr Bedeutung beigemessen werden.

Darüber hinaus fordert die LAG in ihrem Brief, die Regelungen bezüglich alter und erkrankter Personen zu verändern, da eine Aufnahme in eine Krankenkasse für sie aussichtslos und Krankheitskosten neben der Sicherung des Lebensunterhalts von Familienangehörigen kaum zu leisten seien. Außerdem wird das Innenministerium ersucht, dass bei Passbeschaffung ohne Erfolg grundsätzlich Ersatzpapiere auszustellen sind. Ferner setzt sich die LAG dafür ein, dass Ehepartner und Partner aus nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften einbezogen werden und nicht darauf abzustellen, dass jede einzelne Person  ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften sichern kann. Nicht zuletzt ist es Anliegen der LAG, dass Familien, die aufgrund ihrer getrennten Einreise durch das Aufenthaltsrecht verschiedenen Städten zugewiesen worden sind, vor Bewertung ihres Antrages eine häusliche Gemeinschaft ermöglicht werde.

In ihrer Antwort (Az. 15-98.08-01-1) vom 25. April 2008 weist das Innenministerium die Kritik zurück: Ein Abweichen einzelner Bundesländer gegen die  Stichtagsregelung sei nicht möglich, da es sich um eine bundesgesetzliche Regelung handele.

Auf die angesprochene Lebensunterhaltsproblematik für Familien mit mehreren Kindern verweist das Innenministerium auf die Vergabemöglichkeit einer "Probeaufenhaltserlaubnis" sowie bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Härtefallregelung des 104 Abs.6 AufenthG.

Auch die Kritik an der Bedarfsberechnung hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts wird zurückgewiesen. Im Fall der Kritik seitens der LAG bezogen auf erwerbsunfähige und alte Menschen betont das Innenministerium im ersten Fall 104 Abs. 6.2.4 und 6.2.5, die sicherstellen, dass die Aufenthaltsgestattung bei erwerbsunfähigen Personen verlängert werde, wenn deren Versorgung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gewährleistet sei. Weiterhin werde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch bei Personen ermöglicht, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Familienangehörige im Heimatland, wohl aber in Deutschland haben. Kritik an der Verweigerung von Aufenthaltserlaubnissen für ganze Familien bei Straffälligkeit eines Familienmitglieds weist das Innenministerium zurück und deutet auf einen "gewissen Spielraum" der Ausländerbehörden hin, der mögliche Härtefälle vermeiden kann.

Die Kopplung einer Aufenthaltserlaubnisvergabe nach 104b AufenthG an einen Jugendlichen an die vorherige Ausreise der Eltern könne nicht aufgehoben werden. Im Falle eines passlosen Flüchtlings weist das Innenministerium darauf hin, dass nur bei unzumutbarer Passbeschaffung Ersatzpapiere zu erstellen sind, da ansonsten eine solche Maßnahme dem Gebot der Gleichbehandlung aller Titelbewerber entgegenstände.

Zurückgewiesen wird auch die Forderung der LAG, dem (erfolglosen) Bemühen um Arbeitsaufnahme bzw. der gesellschaftlichen/sprachlichen Integration mehr Bedeutung beizumessen. Ferner erscheinen dem Innenministerium die bestehenden Regelungen zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht für Familienangehörige großzügig und umfassend, obgleich Ehegatten ohne Kinder sowie Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften die Voraussetzungen des 104a Abs.1 in eigener Person erfüllen müssen. Weiterhin sieht das Innenministerium keinen gesetzlichen Bedarf zur Veränderung der wohnsitzbeschränkten Auflage. Auch die Einführung einer Regelung zur Zusammenführung von Familienangehörigen vor der Bewertung des Antrags wird abgelehnt.

Sie erhalten das Schreiben der LAG und die Antwort des IM NRW auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Stellungnahmen oder über die Geschäftsstelle.

HERKUNFTSLÄNDER

Syrien: Bundesinnenministerium unterzeichnet Rückübernahmeabkommen

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein syrischer Amtskollege Bassam Abdelmajid haben am 14.07.2008 in Berlin ein bilaterales Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, so das BMI in ihrer Pressemitteilung vom gleichen Tag. Ebenfalls unterzeichnet wurde ein Durchführungsprotokoll, das die Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und weitere Einzelheiten regelt.

Durch das Abkommen soll es künftig möglich sein, nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose nach Syrien zurückzuführen, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der syrischen Seite verfügen oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 14.07.2008

 

Afghanistan: Stellungnahme zu Lebensbedingungen für Rückkehrer

Aus einer Stellungnahme von Dr. Bernt Glatzer vom 31. Januar 2008 an das OVG Rheinland-Pfalz geht hervor, dass legale Erwerbsmöglichkeiten für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörigen, die aus Deutschland nach Kabul abgeschoben werden und dort keine Verwandten haben, kaum gegeben seien. Ausnahmen bestünden bei den Betroffenen, die über besondere professionelle Qualifikationen verfügen.

Von der Gesamtzahl der rund 4 Mio. Rückkehrer seit 2001 werden 7 % als in ihrer Existenz gefährdet (’vulnerable’) eingestuft. Nach Glatzers Einschätzung leidet Afghanistan faktisch unter einer offenen und verdeckten Arbeitslosigkeit von ca. 65 % der arbeitsfähigen Bevölkerung.

Für ungelernte Arbeiter war der Bauboom in Kabul die Hauptgelegenheit, Arbeit zu finden. Dort wurden sie meist auf Tagesbasis beschäftigt ohne Arbeitsverträge oder Sozialleistungen zu erhalten. Es gebe jedoch Anzeichen, dass der Boom nun zu Ende gehe, weil Investoren u.a. durch Anschläge verunsichert seien.

Die aussichtslose Lage, in der sich meist gering- oder nicht ausgebildete Kräfte befinden, führe zur illegalen Beschäftigungen bzw. zum Absinken in kriminelles Milieu. Zu beobachten sind z.B.: illegale Arbeit im benachbarten Ausland; Drogenanbau, -Verarbeitung und -Handel; Beitritt zu kriminellen Banden oder zu nicht-staatlichen und damit illegalen Milizen; und nicht zuletzt Beitritt zu den bewaffneten Einheiten des antistaatlichen Widerstandes, besonders der al-Qaida, der Hizb-e Islami, sowie der Taliban und ihrer Nachfolgeorganisationen.

Die Gefahr, dass die Rückkehrer ohne das zum Leben Notwendige an Unterkunft und Ernährung bleiben, schätzt Dr. Bernt Glatzer als sehr hoch ein. Die Erfolge verschiedenen Reintegrationsprogrammen sowie der Verweis auf humanitäre Hilfsorganisationen und deren Unterstützung seien nicht verlässlich und oft auch nicht auf Nachhaltigkeit angelegt.

 

Das ASYLMAGAZIN publiziert diese Stellungnahme zu den Lebensbedingungen für afghanische Rückkehrer im März 2008, Ausgabe 3/2008 (hier auch weitere Infos: http://www.asyl.net/Laenderinfo/Afghanistan3.html).



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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
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Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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