REGIONALES AUS NRW
17 Abschiebungen nach Afghanistan aus NRW in 2007 und 2008
Nach aktuellen Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf wurden in 2007 9 Personen (darunter keine Familien und davon zwei Straftäter) und bis Anfang August 2008 8 Personen (darunter eine 5-köpfige Familie und zwei Straftäter) aus NRW nach Afghanistan abgeschoben.
Aus den Initiativen: Die Verfahrungsberatung der GGUA in Schöppingen
Aus GGUA Infobrief 7/2008, www.ggua.de:
In der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) Schöppingen, einer von zwei nordrhein-westfälischen Aufnahmeeinrichtungen für neu ankommende Asylsuchende, leistet die GGUA mit Dr. Brigitte Derendorf und Dominik Hüging die Asylverfahrensberatung.
Die Schwerpunkte der Asylverfahrensberatung liegen inhaltlich auf der „klassischen“ Beratung und Hilfe im Asylverfahren, Beratung und Unterstützung von kranken Flüchtlingen, allein stehenden Frauen und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Brigitte Derendorf leitet ein Projekt des Europäischen Flüchtlingsfonds zur Beratung allein stehender Flüchtlingsfrauen, Dominik Hüging seit November 2007 ein Projekt der UNO-Flüchtlingshilfe zur Beratung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Diese beiden Gruppen haben einen besonders hohen Beratungsbedarf und nehmen dementsprechend einen großen Teil der Beratungszeit in Anspruch.
Aktuell ist der Wechsel der Erstaufnahme (d.h. die Unterbringung in den ersten Tagen nach der Ankunft in Deutschland) in Nordrhein-Westfalen ein Problem für die Verfahrensberatung. Die Beratung war bis zum 30.11.07 in der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Düsseldorf, seit dem 01.12.07 ist die ZAB Dortmund zuständig. Die gut funktionierende Vernetzung mit den beteiligten Ämtern in Düsseldorf, vor allem aber mit den Kolleginnen der Asylverfahrensberatung in Düsseldorf wurden somit „gesprengt“, so dass in diesem Jahr der Kontakt zur ZAB Dortmund, zum Jugendamt Dortmund und natürlich der zu der neuen Kollegin in der Asylverfahrensberatung in Dortmund neu aufgebaut werden muss.
Auch der Beratung in sog. „Dublin-Fällen“ kommt ein immer größerer Stellenwert zu, da ihr Anteil an der Gesamtzahl der Asylanträge weiter steigend ist. In diesen Fällen ist ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Hauptproblem sind hier die angeordneten Abschiebungen nach Griechenland, das die Mindeststandards für Asylverfahren und auch die internationalen Menschenrechte nicht einhält. Die Beratung in Dublin-Fällen ist oft sehr zeitintensiv und die Erfolgsquote im Verhältnis zum Aufwand ziemlich gering.’
Kollateralschäden sicherheitsrechtlicher Befragungen - Ein Kommentar von Dr. Ulrike Löw, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit der GGUA Flüchtlingshilfe
Aus GGUA Infobrief 7/2008, www.ggua.de:
Münster macht mobil. Als erste Kommune in NRW wehren sich Vertreter der Stadt gemeinsam mit der Universität und politischen Parteien gegen den Fragebogen der Sicherheitskonferenz des Innenministeriums NRW. In dem umstrittenen Fragebogen müssen Ausländer aus 26 Staaten, bevor sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sicherheitsrelevante Fragen beantworten, wie z.B.: „Haben Sie sich in Deutschland jemals an politisch, ideologisch oder religiös motivierten Gewalttätigkeiten beteiligt oder dazu aufgerufen?“
1992 musste ich ähnliche Fragen bei meiner Einreise in die USA beantworten. Eine Frage lautete: „Haben Sie vor, in den USA eine Straftat zu begehen?“ Schon damals fragte ich mich, wer hier wohl „ja“ ankreuzt. Die Terroristen des 11. September 2001 haben es offensichtlich nicht getan.
Können Sicherheitsfragebögen also wirklich eine höhere Sicherheit bieten? In einer öffentlichen Sitzung befragte der Ausländerbeirat der Stadt Münster hierzu Burkhard Schnieder, den Leiter des Referats für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten im Innenministerium NRW und seinen Mitarbeiter Gerald Muß, Leiter der Sicherheitskonferenz, der auch für den NRW-Fragebogen verantwortlich ist.
Fakt ist: Der Fragebogen hilft nicht dabei, auf Verdächtige aufmerksam zu werden. Auch Schnieder räumt ein, dass sicherlich kein Terrorist die Fragen wahrheitsgemäß beantworten werde. Ergäben sich hier jedoch Diskrepanzen zu anderen Erkenntnissen, so Schnieder, könne der Fragebogen aus „Fällen von Beweisnot“ heraushelfen. So sei z.B. die Ausbildung in einem Lager in Afghanistan bislang nicht strafbar. Wenn aber jemand diesbezüglich gelogen habe, bestünde ein Ausweisungsgrund.
Mit anderen Worten: Es müssen also bereits andere Verdachtsmomente vorhanden sein, um die Antworten des Fragebogens überhaupt mit irgendetwas abgleichen zu können. Wenn es diese Verdachtsmomente jedoch bereits gibt, wozu dann noch der Fragebogen, den im Übrigen auch all jene ausfüllen müssen, gegen die überhaupt kein konkreter Verdacht besteht? Es wird deutlich, dass der Fragebogen nicht einem Erkenntnsgewinn dient.
Schnieder begründet die sicherheitsrechtliche Befragung unter anderem mit der scharfen Kritik des Richters im „Al-Tawhid“-Prozess, der damals die Praxis des Ausländer- und Einbürgerungsrechts angriff: „Bei frühzeitiger Abschiebung wäre Deutschland nicht nur von einer ernsten Anschlagsgefahr verschont geblieben, sondern man hätte sich, abgesehen von der Sozialhilfe, auch zwei überaus teure Strafverfahren ersparen können." (WDR Panorama, 26.10.2005)
Und in der Tat ist der Fragebogen vor allem ein Rechtsinstrument: Er soll Abschiebungen ermöglichen, für die es sonst keine rechtliche Handhabe gäbe. Hierzu muss dem Betroffenen nicht die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten nachgewiesen werden, sondern es reicht, wenn er bei der sicherheitsrechtlichen Befragung die Unwahrheit gesagt hat. In dem Moment greift 54 Nr. 6 AufenthG und die “Ausweisung im Regelfall”. In der Begründung heißt es ausdrücklich: „Der Nachweis solcher unrichtiger Angaben [genügt] für die Ausweisung. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines Kontakts zum Terrorismus ist nicht erforderlich.“
Mit diesem Gesetz kann man Menschen also bereits vor jeder Planung terroristischer Anschläge präventiv ausweisen, nach dem Motto: “Ich weiß, was du nächsten Sommer eventuell einmal tun könntest (vielleicht auch nicht, aber es könnte ja sein...).” Die Brisanz dieser Regelung ist in kritischen Kommentaren zum Fragebogen bislang kaum thematisiert worden. Dort herrscht Empörung über den Inhalt einzelner Fragen, oder es werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beantwortungspflicht geäußert. Regelmäßig fallen auch Begriffe wie „Generalverdacht“ und „Rasterfahndung“.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2006 sind nämlich Rasterfahndungen grundsätzlich nur noch bei „konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter“ erlaubt. Eine “allgemeine Bedrohungslage”, wie sie seit den Terroranschlägen von New York und Washington "praktisch ununterbrochen" besteht, reiche nicht aus. Anwälte prüfen daher auch bereits, ob die massenhafte Datenermittlung, wie sie durch den Sicherheitsfragebogen erfolgt, verfassungswidrig ist. Doch nehmen wir einmal an, der Fragebogen bleibt, und 54 Nr. 6 AufenthG kann angewendet werden. In diesem Fall frage ich mich, wie es möglich ist, dass jemand aus Terrorschutzgründen ausgewiesen werden kann, ohne dass man ihm Terrorkontakte nachgewiesen hat. Tatsächlich wird hier die im Strafgesetzbuch verankerte Unschuldsvermutung in eine Schuldvermutung umgewandelt. Normalerweise gilt jede Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld in einem Rechtsverfahren nachgewiesen wurde. Im vorliegenden Fall jedoch reicht bereits eine Schuldvermutung aus, um die Ausweisung zu erwirken. Diese Schuld nimmt der Gesetzgeber dann an, wenn der Befragte unwahre Angaben gemacht hat.
Ohne an dieser Stelle ein Plädoyer für die Lüge halten zu wollen, möchte ich doch zu bedenken geben, dass Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen den Impuls verspüren können, Dinge zu verschweigen. Und dass nicht jeder, der in der Sicherheitsbefragung lügt, ein Terrorist sein muss.
Ein anderer Grund könne z. B. Angst vor Missverständnissen, Fehlinterpretationen und ungerechtfertiger Ausweisung sein. Auch, wenn die meisten Befragten bei der Wahrheit bleiben: Dass der Fragebogen sie enorm unter Druck setzt, steht außer Frage. Das trifft vor allem auf Flüchtlinge zu. Viele von ihnen sind vor Unrechtsregimen geflohen, haben oft jahrelang unter Umständen gelebt, in denen scheinbar harmlose Wahrheiten dazu missbraucht wurden, einen Menschen zu foltern und mit dem Tode zu bedrohen. Traumatisierte Menschen können nach ihrer Flucht oft nur schwer Vertrauen entwickeln. Ihr Glaube an die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns ist gering, die Angst, auch in Deutschland in die „Mühlen der Justiz zu geraten“, entsprechend groß. Zumal Flüchtlinge in Deutschland häufig die Erfahrung machen müssen, dass ihre Fluchtgründe nicht anerkannt werden, obwohl sie in ihrem Herkunftsland nachweislich in Lebensgefahr wären. Die Verweigerung des Flüchtlingsstatus ist für sie nicht nachvollziehbar und nährt ihr Misstrauen, auch bei uns willkürlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein.
Und wenn mancher hier schon für sich selbst in innere Not gerät, wie kann er dann, wie im Fragebogen gefordert, Freunde und Bekannte namentlich auflisten, die möglicherweise verdächtigen Organisationen „nahe stehen“ oder nahe standen? Was genau verstehen deutsche Behörden unter „nahe stehen”? Das gleiche wie der Befragte? Kann er es verantworten, seine Bekannten möglicherweise unnötig in Bedrängnis zu bringen? Gleichzeitig weiß er, dass das Verschweigen von Informationen wie eine Lüge gewertet wird und einen Ausweisungsgrund darstellt. Viele Zugewanderte fühlen sich hier zur Denunziation genötigt. Ähnlich verstehen sie auch die Frage, ob sie bereit seien, mit dem deutschen Verfassungsschutz zusammen zu arbeiten. In vielen ihrer Heimatländer stünde auf eine solche Zusammenarbeit die Todesstrafe. Burkard Schnieder weist darauf hin, die Beantwortung dieser Frage sei schließlich freiwillig.
Wie dehnbar der Begriff „Freiwilligkeit“ sein kann, wissen all jene, die in ihren Heimatländern leidvolle Geheimdiensterfahrungen gemacht haben. Entsprechend vorbelastete Menschen können daher nicht immer abschätzen, wie deutsche Behörden an dieser Stelle ein “ja”, “nein” oder gar keine Antwort bewerten.
Kurzum: Es lassen sich vielfache Szenarien entwerfen, unter denen Menschen sich zur Lüge verleitet sehen könnten und viele davon haben nichts mit Terrorismus zu tun.
Es spricht nichts dagegen, eine Lüge im Fragebogen rechtlich zu ahnden. Als Ausweisungsgrund darf sie jedoch nicht herangezogen werden. Dies wäre meines Erachtens eine unzulässige Gleichsetzung von Lügnern mit mutmaßlichen Terroristen, die zur Folge haben könnte, dass auch Menschen ausgewiesen werden, die niemals vorhatten, terroristisch aktiv zu werden.’
AKTIONEN
Studie über Kindersoldaten als Flüchtlinge in Deutschland - Aufruf zur Unterstützung
Im Rahmen ihrer Doktorarbeit an der Universität Wuppertal untersucht die Sozialpädagogin und Trauma-Therapeutin Dima Zito die Situation von ehemaligen Kindersoldaten, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Zito ist seit 2003 im Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge Düsseldorf tätig und möchte untersuchen, wie die Kinder ihre Erfahrungen als Soldaten verarbeiten, damit Therapeuten diesen Kindern besser helfen können. Ihre Studie soll vor allem aus biographisch-narrativen Interviews bestehen und qualitativ angelegt sein.
Darauf aufbauend möchte sie auch eine quantitative Studie entwickeln, da bis jetzt - aufgrund fehlender Statistiken - noch keine Informationen zu Zahlen über die Kindersoldaten, die in Deutschland als Flüchtlinge leben, vorliegen. Sie bittet alle Flüchtlingsberatungsstellen bundesweit, ihr Informationen über betreute Kindersoldaten zu geben. Sie hat für die Statistik einen Fragebogen erstellt, den sie gerne den Beratungsstellen zukommen lassen möchte.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter Aktionen den von ihr beigefügten Fragebogen.
Auf Wunsch kann sie das Exposé zu der Studie und das ausführliche Forschungskonzept zusenden. (E-Mail: dima.zito@uni-wuppertal.de)
30.08.2008 – Bundesweiter Aktionstag „Tag ohne Abschiebungen“
Die Bürengruppe Paderborn ruft zu einem bundesweiten Aktionstag „Tag ohne Abschiebungen“ am 30.08.2008 auf. An diesem Tag kamen in der Vergangenheit vier Abschiebegefangene während oder unmittelbar vor ihrer drohenden Abschiebung ums Leben. Die Aktionen und der Protest des bundesweiten Aktionstages richten sich gegen das System der Migrationskontrolle, gegen die Selektion von Einwanderern und gegen die Brutalität des Abschiebsystems
Mit Demonstrationen, Blockaden, Ämterbesuchen und kreativen Protestaktionen soll Sand ins Getriebe gestreut werden, so der Aufruf zu dem Aktionstag. Der Blick soll auf die Unmenschlichkeit der Zuwanderungsverhinderung gelenkt werden, auf „die Diskriminierung durch Sondergesetze wie Residenzpflicht, Abschiebehaft und Lagerunterbringung“. Schikanen von manchen Mitgliedern von Behörden und Polizei werden ebenso angeprangert wie rassistische Angriffe von Rechtsradikalen und Nazis, gegen die Widerstand dringend erforderlich ist
Die Abschiebehaftgruppe Leipzig hat einen Spot für die Kinos vorbereitet. Der ca. 1:55 Minuten lange Spot ist als digitale Kopie/ DVD verfügbar und soll im Vorfeld des 30. August gezeigt werden. Eine Vorschau kann unter www.30august.org angesehen werden. Kontakt über Flüchtlingsrat Leipzig e.V., Telefon/ Fax: 0341/9613872, E-Mail: fr@fluechtlingsrat-lpz.org)
Eine Liste der Aktionen in NRW und bundesweit finden Sie im Internet unter http://abschiebefrei.blogsport.de.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
Verwaltungsgericht Münster setzt die Dublin-Überstellung eines Yeziden aus dem Irak nach Schweden aus
Das Verwaltungsgericht Münster setzt in seinem Beschluss vom 23.07.2008 (Az. 10 L 430/08.A) die Dublin-Überstellung eines Yeziden aus dem Irak nach Schweden aus, weil ihm eine Kettenabschiebung in den Irak drohe.
Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.
VG Ansbach setzt Dublin-Überstellung eines Yeziden nach Griechenland aus
Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnet mit Beschluss vom 22.07.08 (Az. AN 3 E 08.30292) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid an, nach welchem ein Yezide aus dem Irak nach Griechenland überstellt werden sollte.
Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.
Erlass des IM NRW: Reiseausweise für Personen aus dem Kosovo
Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass vom 24.06.2008 (Az.: 15-39.04.01-4-Kosovo) noch einmal die aktuelle Situation bezüglich Reiseausweise für Personen aus dem Kosovo klargestellt. Anlass hierfür waren vermehrt gestellte Anträge auf Reiseausweise, um im Kosovo den UNMIK-Ausweis zu verlängern oder einen neuen Pass bzw. die kosovarische Staatsangehörigkeit zu beantragen.
Grundsätzlich sollen laut dem Erlass vom 04.03.2008 für nachweislich aus dem Kosovo stammende Personen in begründeten Fällen, z.B. wenn jemand beruflich auf ein Reisedokument angewiesen ist, Reiseausweise mit einer Gültigkeit von maximal sechs Monaten ausgestellt werden. "Travel documents" der UNMIK würden bereits jetzt weder verlängert, noch neu ausgestellt. Auch die Beantragung des kosovarischen Passes bzw. der Staatsangehörigkeit stelle keinen begründeten Fall im Sinne des Erlasses dar, da die Eröffnung von ersten Botschaften, unter anderem in Berlin, in Kürze bevor stehe und es dort dann die Möglichkeit gebe entsprechende Anträge zu stellen.
Nach einem ersten vorliegenden Entwurf des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, würden alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo haben, und solche, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo hatten, kosovarische Staatsangehörige. Weiter soll es Personen, die außerhalb des Kosovos leben, möglich sein die Staatsangehörigkeit zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie im Kosovo geboren sind und weiterhin enge familiäre und wirtschaftliche Bindungen dorthin haben.
Sie erhalten den Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Herkunftsländer > Kosovo oder über die Geschäftsstelle.
OVG NRW: Freiwilligkeitserklärung für Iraner zumutbar – Revision zur grundsätzlichen Klärung zugelassen
Auch der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichtes NRW hält in seinem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: 17 A 2250/07) die Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung von einer iranischen Familie für zumutbar, hat jedoch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hinsichtlich der Fragen, welche rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zu stellen sind und wie das Tatbestandsmerkmal "behindert" in 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu verstehen ist. Mit Beschluss vom 05.06.07 (18 E 413/07) hatte bereits der 18. Senat des OVG NRW die Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" als zumutbar angesehen.
Das OVG NRW begründet die Zumutbarkeit, die so genannte Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, damit, dass die Familie durch die Unterschrift lediglich ihren Willen, der Ausreisepflicht nachzukommen, bekunden würde. Das Gericht spricht der Erklärung weitergehende Motive als dieses ab und sieht somit auch keine unwahre Bekundung dem Konsulat gegenüber. "Die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung setzt voraus, dass nicht nur Rechte in Anspruch genommen, sondern auch Pflichten akzeptiert werden", so der Senat. Als eine solche Pflicht sei auch die Ausreisepflicht zu verstehen, der die Kläger ohne staatlichen Zwang nachkommen müssten. Dies, und somit die Unterzeichnung der Erklärung, sei von ihnen zu erwarten.
Allerdings räumt das Gericht der Sache grundsätzlichen Klärungsbedarf ein und lässt die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Frage, "welche rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit der Abgabe einer 'Freiwilligkeitserklärung' zu stellen sind", sei "von grundsätzlicher Bedeutung".
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Iran oder über die Geschäftsstelle.
Bundesrat veröffentlicht „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Sicherheitsabfrage“
Der Bundesrat hat am 02.05.2008 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Sicherheitsabfrage nach 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 veröffentlicht (Bundesrats-Drucksache 299/08). Die Vorschrift soll die sich unter Umständen unterscheidende Praxis der Länder in den wesentlichen Punkten bundesweit vereinheitlichen.
Zunächst möchten wir noch einmal klar differenzieren zwischen der Sicherheitsabfrage nach 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG und der Sicherheitsbefragung, die sich auf 54 Nr. 6 und 55 Abs. 2 Nr. 1 beruft (s. Flüchtlingspolitik > Anti-Terrorismus).
Die Sicherheitsabfrage wird von der Ausländerbehörde an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das Zollkriminalamt, sowie an die jeweils zuständige Verfassungsschutzbehörde und das jeweils zuständige Landeskriminalamt gestellt. Vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung werden von allen „ausländerrechtlich handlungsfähigen Personen“ personenbezogene Daten an diese Behörden übermittelt, worauf diese innerhalb von 22 Tagen antworten müssen, ob Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken vorliegen. Es reicht allerdings auch eine einfache Rückmeldung, dass die Bearbeitung noch andauert, was das Aussetzen der Frist zur Folge hat.
Über diese Verwaltungsvorschrift hinaus ist es den Ländern freigestellt ergänzende Regelungen zu erlassen. Hier wird nur auf den bundesweit einheitlichen Teil eingegangen. Das bedeutet, dass unter Umständen in einigen Bundesländern weiter gehende Maßnahmen existieren.
Sie erhalten die Verwaltungsvorschrift auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Anti-Terrorismus oder über die Geschäftsstelle.
VG Düsseldorf: Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG für Ägypter wegen drohender Retraumatisierung
Nachdem der Asylerstantrag eines Ägypters als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, verpflichtet das VG Düsseldorf mit Urteil vom 26.6.08 (Az.: 11 K 4931/07.A) das BAMF im Folgeverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von 60 Abs. 7 AufenthG wegen PTBS und drohender Retraumatisierung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würde allein der Umstand der Rückkehr in das Land, in dem der Kläger die traumatisierenden Ereignisse erlitten hat, zu einer konkreten und erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Diese Feststellung betrifft nicht allein - inlandsbezogen - Fragen der Abschiebung, die von der Ausländerbehörde zu prüfen sind, sondern sie begründet zielstaatsbezogene Probleme, die vom BAMF bei der Frage, ob Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, unzureichend gewürdigt worden sind. (eingesandt von RAin Dolk, Oberhausen)
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Ägypten, Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Krankheit/Traumatisierung oder über die Geschäftsstelle.