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SCHNELLINFO 8/2008, 29. August 2008, Teil 4

BAMF Trier: Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit und Traumatisierung (Kosovo)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Trier hat im März 2008 für eine aus dem Kosovo stammende Frau aufgrund ihrer Erkrankung ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt.

Laut psychiatrischen Gutachten leidet die Frau an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, beginnend mit Erlebnissen als Kind durch die leiblichen Eltern und begleitet von kumulativen Traumatisierungen, die durch das gewalttätige Verhalten des Ehemannes ihr gegenüber verstärkt wurden. Eine Suizidgefahr sei auch anzunehmen.

Obwohl eine spezialisierte Behandlung solcher Krankheiten im Kosovo grundsätzlich möglich wäre, könne die Frau im konkreten Fall aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes nicht ausreichend behandelt werden.

Weil sie ihre wirtschaftliche Existenz nicht selbst sichern kann und Hilfe weder von ihren Verwandten noch von Verwandten ihres Ehemannes zu erwarten habe, bestehe unter diesen Umständen eine Gefahr für das Leben dieser Frau bei der Rückkehr in das Kosovo.

Sie erhalten die Entscheidung auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Kosovo oder über die Geschäftsstelle.

 

BAMF Trier: Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 für Afghanen nach Konversion zum Christentum

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Trier hat am 12.12.2007 ein Abschiebeverbot nach Afghanistan bezüglich § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt, weil der afghanische Staatsangehörige wegen seiner Konversion zum Christentum im Fall einer Abschiebung mit Verfolgungsmaßnahmen durch "nichtstaatliche Akteure" rechnen müsse.

Nach seinem Glaubenswechsel im Jahre 2005 sei der in der Bundesrepublik aufgewachsene Afghane von Familienangehörigen wiederholt mit Verfolgung und Tod bedroht worden, falls er sich nicht erneut zum Islam bekenne.

Sie erhalten die Entscheidung auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Afghanistan oder über die Geschäftsstelle.

 

OVG Nordrhein-Westfalen: Reiseausweise trotz Sozialbezügen/Somalia kann Personalhoheit nicht ausüben

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Fall einer Somalierin und ihrer drei Kinder in seinem Urteil vom 19.02.2008 (Az. 19 A 4554/06) entschieden, dass die zuständige Ausländerbehörde über ihre Anträge zur Ausstellung von Reisedokumenten erneut zu entscheiden hat. Die Ausländerbehörde verweigerte die Ausstellung u.a. weil sie damit in die Personalhoheit Somalias eingreifen würde und weil die Frau von öffentlichen Bezügen lebe. Das Ermessen der Behörde sei jedoch fehlerhaft gewesen, so dass nun die Auffassung des OVG berücksichtigt werden müsse.

Die aus Somalia stammende Frau und ihre drei zwischen 1999 und 2004 in Deutschland geborenen Söhne, alle ebenfalls somalische Staatsangehörige, beantragten die Ausstellung von Reisedokumenten, um den in den Niederlanden lebenden Cousin der Frau zu besuchen. Sie lebt seit 1998 in Deutschland und gab an nicht im Besitz eines Passes zu sein. Zuletzt erhielt sie, wie auch  ihre Söhne, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Davor war sie ab 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. In diesem Zusammenhang wurden ihr und ihren ältesten Söhnen, nach Geburt des zweiten Kindes, bereits einmal Reisedokumente ausgestellt und auch verlängert. Diese wurden allerdings 2004 eingezogen, woraufhin der oben erwähnte Antrag gestellt wurde.

Der Antrag wurde von der Behörde abgelehnt mit der Begründung, dass die Ausstellung solcher Papiere zurückhaltend zu erfolgen habe, da sie einen Eingriff in die Personalhoheit anderer Staaten darstelle und somit das Verhältnis der Bundesrepublik zu dem betroffenen Staat schädigen könne. Weiter bestehe allgemein eine erhebliche Missbrauchsgefahr und im Fall der Klägerin käme hinzu, dass sie von öffentlichen Bezügen lebe. Außerdem bestehe weiterhin die Kontaktmöglichkeit, wie bis heute geschehen, in Form von Besuchen des Cousins in Deutschland.

Diese Auffassung wurde am 20.11.2006 vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt (5 K 3772/06), woraufhin die Klägerin in Berufung ging.

Das OVG Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Berufung insofern unbegründet sei, als dass die Kläger "die strikte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer" begehre. Hierauf hätten sie keinen Anspruch, "sie können lediglich im Sinne ihres im Verpflichtungsantrag sinngemäß enthaltenen Hilfsantrag beanspruchen, dass die Beklagte sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheidet." (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Anspruch würde nur bestehen, wenn die privaten Interessen gegenüber den öffentlichen im Einzelfall "ein derart überragendes Gewicht besitzen, dass sie ihnen gegenüber einen zwingenden Vorrang beanspruchen und jede andere Entscheidung als die Ausstellung des Reiseausweises rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null)". Als Beispiel hierfür wird die Trennung eines Ausländers von seiner deutschen Ehefrau und seinen deutschen Kindern über einen längeren Zeitraum genannt, da dies eine Bedrohung für den Fortbestand der Ehe darstellen würde.

Weiter führte das Gericht allerdings aus, dass das Ermessen der Behörde fehlerhaft sei, da in Bezug auf Somalia kein handlungsfähiger Staat vorhanden sei, in dessen Personalhoheit man eingreifen könne. Zum einen sei es der Klägerin nicht zuzumuten einen Heimatpass zu beschaffen, da die somalische Botschaft in Deutschland geschlossen und die Republik Somalia seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges 1991 handlungsunfähig geworden sei, und zum anderen existiere in der Region aus der die Klägerin stammt keine effektive Staatsgewalt.

Auch die öffentlichen Bezüge ständen einer Erteilung keiner Art entgegen, da weder das AsylbLG noch das SGB XII für einen solchen Fall einen Mehrbezug vorsehe. Vielmehr seien Reisekosten in gewissen Maßen in die Regelsätze einkalkuliert und somit entstünde keine höhere Belastung der öffentlichen Kassen.

Eine Missbrauchsgefahr, wird von dem Gericht in diesem Fall ebenfalls für unwahrscheinlich gehalten, da die Kläger bereits im Besitz von Reisedokumenten waren und es keine Anzeichen für einen Missbrauch gegeben hätte. Weiter gibt das Gericht zu bedenken, dass die Klägerin nun fast zehn Jahre in Deutschland lebt. "Je verfestigungsoffener der ihr im Juni 2008 zu erteilende Aufenthaltstitel ist, desto weniger wird ihr die Beklagte künftig Auslandsreisen verwehren können."

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Somalia oder über die Geschäftsstelle.

 

OVG NRW zum Widerrufsverfahren nach drei Jahren und dem dann entstehenden Ermessensspielraum

In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2008 (8 A 1102/08.A) ging es um die Frage, wann eine Mitteilung des Bundesamtes im Rahmen eines Widerrufsverfahrens eine Negativentscheidung ist. Das OVG NRW musste in dem vorliegenden Fall entscheiden, ob das BAMF die Widerrufsvoraussetzungen bereits sachlich geprüft und verneint habe oder nicht. Im Falle einer sachlichen Prüfung und Verneinung, steht ein späterer Widerspruch im Ermessen.

In dem vorliegenden Fall sei nach Ansicht des OVG NRW eine Negativentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) getroffen worden:

"Dass es sich bei den im vorliegenden Fall erfolgten Mitteilungen, dass 'derzeit trotz der erheblichen Straffälligkeit noch kein Widerrufsverfahren eingeleitet werden kann, da nicht nur die Anerkennung wegen Familienasyl, sondern diese laut Urteil auch wegen eigener Asylgründe im Raum' stehe und dass sich seit dem vorangegangenen Schreiben an der Situation nichts geändert habe und deshalb ein Widerruf nicht möglich sei, um auf einer sachlichen Prüfung beruhende Negativentscheidungen im Sinne des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG handelt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden."

Jedoch sei die Mitteilung, dass "zur Zeit von einem Widerruf abgesehen wird, da aufgrund behördeninterner Priorisierungen andere Personengruppen vorrangig zu bearbeiten sind" keine Negativentscheidung.

Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Widerrufsverfahren oder über die Geschäftsstelle.

 

LG Paderborn: Verlängerung der Sicherungshaft eines afrikanischen Flüchtlings mit nicht geklärter Identität rechtswidrig

Das Landgericht Paderborn hat in einem Beschluss vom 18.07.2007 (2 T 32/07 LG Paderborn) festgesetzt, dass die Verlängerung der Abschiebehaft eines afrikanischen Mannes, dessen Staatsangehörigkeit nicht sicher festgestellt werden konnte, rechtswidrig war. Es sei nicht absehbar gewesen, dass dessen Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich war.

Der Mann war am 10.05.2004 erstmals in die Bundesrepublik eingereist und stellte einen Asylantrag, in dem er angab, aus Simbabwe zu sein. Der Antrag wurde 2005 abgelehnt und der Mann zur Ausreise innerhalb einer Woche verpflichtet.

In einem Sprachtest war festgestellt worden, dass der Mann wahrscheinlich aus Nigeria stamme, außerdem konnte er landesspezifische Fragen zu Simbabwe nicht beantworten. Weder die simbabwische noch die nigerianische Botschaft stellten dem Mann Passersatzpapiere aus. Die simbabwische Botschaft erkannte ihn nicht als Staatsbürger an, zu einer Sammelvorführung bei der nigerianischen Botschaft erschien der Mann nicht und tauchte unter. Er wurde im Januar 2007 bei einer Personenkontrolle aufgegriffen, und das Amtsgericht Köln ordnete 3 Monate Sicherungshaft an, die im April vom Amtsgericht Paderborn um weitere 3 Monate verlängert wurde.

Die Sicherungshaft war zunächst gültig laut § 62 Abs.2 S.1 Nr.1 AufenthG, da der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hatte, ohne die Behörden darüber in Kenntnis zu setzen, und laut § 62 Abs.2 S.1 Nr.5 AufenthG, da der Verdacht bestand, der Ausländer wolle sich einer Abschiebung entziehen.

Die Verlängerung der Sicherungshaft laut § 62 Abs.2 S.4 AufenthG war allerdings unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt schon ersichtlich war, dass die nigerianische Botschaft keinen Pass in den nächsten 3 Monaten ausstellen würde, da sie den Sprachtest nicht als Sachbeweis akzeptierte. In so einem Fall, in dem der Betroffene die Gründe gegen eine Abschiebung nicht zu vertreten hat, ist die Haft unzulässig.

Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Abschiebehaft oder über die Geschäftsstelle.

 

OLG Celle: Entscheidung zur vorläufigen Festnahme nach § 62 Abs. 4 AufenthG

Der Oberlandesgericht Celle hat am 02.06.2008 (Az. 22 W 23/08) der Auffassung des Landgerichts und Amtgericht Hannover widersprochen, die der beteiligten Ausländerbehörde bei zielgerichteter Fahndung zum Zweck anschließender Abschiebung ein Recht auf vorläufige Festnahme eines Betroffenen mit unbekannten Aufenthalt zugesteht. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde eines Serben stattgegeben, der im Februar 2008 bis zur Entscheidung des Amtsgerichts vorläufig in Gewahrsam genommen worden war.

Der Aufenthaltsort des Betroffenen, dessen Asylfolgeantrag im November 2007 abgelehnt worden war, war zum Ende seiner Duldung im Januar 2008 unbekannt gewesen. Daraufhin war der Betroffene zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben und am 26.02. oder 27.02.2008 durch die Autobahnpolizei festgenommen worden. Er wurde am 27.02.2008 dem Amtsgericht vorgeführt, das die vorläufige Festnahme für rechtmäßig erklärte und Abschiebungshaft anordnete. Das Oberlandesgericht Celle hat nun jene vorläufige Festnahme für rechtswidrig erklärt.

In seiner Begründung geht das Oberlandesgericht auf das im August 2007 geschaffene Gesetz (§ 62 Abs. 4 AufenthG) ein, das zwar die vorläufige Festnahme von Ausländern erlaubt, um die richterliche Vorführung zur Anordnung der Abschiebungshaft sicherzustellen. Jedoch ist vor der Festnahme eine entsprechende richterliche Entscheidung einzuholen, die zeitgleich mit der Ausschreibung zur Festnahme und Abschiebung hätte beantragt werden müssen. Im vorliegenden Fall war dies versäumt worden. Zwar wäre hier eine förmliche Haftanordnung wegen fehlender Anhörung des Betroffenen nicht in Betracht gekommen, jedoch hätte das Gericht gestützt auf §11 Abs.1 FreiEntzG eine einstweilige Anordnung treffen können.

Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Abschiebehaft oder über die Geschäftsstelle.

NEUE MATERIALIEN


Lillig, Marion: Identitätskonstruktionen von Exilantinnen: Aufgeben nur Pakete und Briefe, nicht und nie mich, 2008

Umschlagtext: Diese Studie behandelt einen vernachlässigten Themenbereich der Migrationsforschung. Sie geht der Frage nach, wie weibliche Flüchtlinge, die zum Zeitpunkt ihrer Flucht bereits erwachsen waren und im jeweiligen Herkunftsland schon Sozialisations- und Identitätsbildungsprozesse erfahren und realisiert hatten, in der neuen Situation ihre Identitäten konstruieren. Dem Alltag der Frauen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet und zum Beispiel danach gefragt, welche Normen, Werte und Vorbilder bei alltäglichen Entscheidungen für sie bedeutsam sind oder welchen Stellenwert Ethnizität hat. Über Interviews wurde den besonderen Ressourcen und Fähigkeiten der Frauen, ihren erlebten strukturellen Behinderungen oder Erfahrungen mit einseitiger Zuschreibung und Diskriminierung nachgespürt.

 

Pieper, Tobias: Die Gegenwart der Lager – Zur Mikrophysik der Herrschaft in der deutschen Flüchtlingspolitik, Westfälisches Dampfboot, 2008

 

Tolsdorf, Mareike: Verborgen. Gesundheitssituation und -versorgung versteckt lebender MigrantInnen in Deutschland und in der Schweiz, 249 S., 2008

 

Andreas Schwantner: Übersicht über die Härtefallkommissionen in den Bundesländern, Stand August 2008, Download auf unserer Homepage unter: Flüchtlingspolitik > Härtefallkommission/en

 

OSZE/UNMIK: Four Years Later - Follow-Up of March 2004 Riot Cases Before the Kosovo Criminal Justice System, Juli 2008, Download unter http://www.osce.org/item/32022.html

 

Aumüller, Jutta; Bretl, Carolin: Lokale Gesellschaften und Flüchtlinge: Förderung von sozialer Integration. Die kommunale Integration von Flüchtlingen in Deutschland; zu beziehen über Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung (Wissenschaftlicher, gemeinnütziger Verein, Mitglied im Europäischen Migrationszentrum),  Schliemannstraße 23, D-10437 Berlin, Telefon 030/467960-25, Fax: 030/4441085, E-Mail: info@emz-berlin.de, Web: http://www.emz-berlin.de

 

Diakonische Werk in Hessen und Nassau und Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (Hrsg.): Menschen ohne Aufenthaltspapiere, 2008; die Broschüre kann kostenlos bei Sieglinde Weiland, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Ederstr. 12, 60486 Frankfurt, bestellt werden: Tel: 069/7947-234, E-Mail: sieglinde.weiland@dwhn.de.

 

Normen contra Humanität? Dokumentation der Fachtagung „Menschen ohne legalen Aufenthalt“ in Hannover am 01.04.2008, veranstaltet von der Friedrich-Ebert-Stiftung Landeshauptstadt Hannover, Diakonisches werk Stadtverband Hannover e.V., Flüchtlingsrat Niedersachsen, Download unter:

http://www.diakonisches-werk-hannover.de/migration.html oder

http://www.nds-fluerat.org/projekte/illegalisierte/

 

Caritasverband: Plakat und Flyer „Illegal in Deutschland? Die Hilfe der Caritas für Menschen ohne Aufenthaltrecht“, kostenlos erhältlich über E-Mail: CariKauf@caritas.de oder Fax 0761/200-507, Download Plakat, Flyer und Bestellformular auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Illegalität

 

PRO ASYL, Evangelische Kirche in Deutschland (Hrsg.): Monitoring forced returns / deportations in Europe (Documentation of the European Conference, 24./25. September 2007 in Frankfurt/Main), April 2008, zu beziehen über Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Bereich Migration, Ederstraße 12, D-60486 Frankfurt

am Main,  Telefon: 069/7947 229,  Fax: 069/ 947 99229,  astrid.fetsch@dwhn.de, die Dokumentation und die ins Deutsche übersetzten Artikel können auch herunter geladen werden: www.diakonie-hessen-nassau.de.

 

Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (Hrsg.): Aufnehmen oder Abschotten. Möglichkeiten einer humanen Flüchtlingspolitik in Deutschland. Dokumentation einer Tagung der Ev. Akademie Baden am 14.09.2007, http://www.fluechtlingsrat-bw.de/

 

Neue Materialien der Schweizer Flüchtlingshilfe:

Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC
Michael Kirschner, SFH 2008-07-15, Gutachten der SFH-Länderanalyse, 6 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/07/15/cameroon_membership_scnc 

 

Kamerun: Mitgliedschaft in der ALVF
Michael Kirschner, SFH 2008-07-15, Gutachten der SFH-Länderanalyse, 8 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/07/15/cameroon_member_alvf 

 

Gambia: Psychiatrische Versorgung
Alexandra Geiser, SFH 2008-07-15, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 3 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/07/15/gambia_treatment_mental_health 

 

Bangladesch: Behandlung von koronarer Zweigefäss-Krankheit
Johanna Fuchs, SFH 2008-07-14, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 6 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/07/14/bangladesch_treatment_heart_disease 

 

Rumänien: Behandlung eines Landau-Kleffner-Syndroms
Rainer Mattern, SFH 2008-07-03, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 3 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/07/03/romania_treatment_landau-kleffner_syndrome 

 

Elfenbeinküste: Situation und Behandlung von gehörlosen Menschen
Johanna Fuchs, SFH 2008-06-23, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 6 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/06/23/cote_d_ivoire_deaf_treatment 

 

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TERMINE

(Weitere Termine auf unserer Homepage www.frnrw.de


Freitag, 29. 08. 2008, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr: "gepfeffertes frühstück und so" zum Tag ohne Abschiebungen; Ort: Stadthaus 2 am Ludgerikreisel Münster, Veranstalter: Initiative MS

 

Freitag, 29. 08. 2008, 18:00 Uhr bis Samstag, 30. 08. 2008, 06:00 Uhr: Tag ohne Abschiebung - Nachtdemo vor der JVA Büren; Ort: JVA Büren; Zum „Tag ohne Abschiebungen“ wird in Büren am 29. August 08 eine Nacht-Demonstration vor der dortigen JVA stattfinden. Weitere Informationen unter www.aha-bueren.de

 

Donnerstag, 11. 09. 2008 bis Donnerstag, 18. 09. 2008: Ausstellung "Vom Polizeigriff zum Polizeiübergriff"; Ort: Kulturcafé Solaris, Kopernikusstr. 53, Düsseldorf; eine Ausstellung des Flüchtlingsrates Düsseldorf e.V.; Eröffnung und Einführung am 11.9. um 19 Uhr

 

Freitag, 12. 09. 2008, 18:15 Uhr bis Sonntag, 14. 09. 2008, 12:45 Uhr: EU-Grenzen dicht für Flüchtlinge? - Die Situation an den Außengrenzen im Osten und Südosten und der Zugang zu Asylverfahren; Ort: Evangelische Akademie Bad Boll, Akademieweg 11, 73087 Bad Boll; Kooperationspartner: Evangelische Akademie Baden, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, PRO ASYL; Info und Anmeldung: reinhard.becker@ev-akademie-boll.de

 

Samstag, 13. 09. 2008, 09:30 Uhr bis 18:00 Uhr: Tagung: Globale Soziale Rechte – eine Perspektive für die Flüchtlingsunterstützung und die antirassistische Arbeit; Ort: Evangelische Akademie Villigst, Iserlohner Str. 25, 58239 Schwerte; Veranstalter: Netzwerk Asyl in der Kirche NRW, kein mensch ist illegal Köln und Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum; Anmeldung/Tagungssekreteriat: Ingrid Rost: 02304 / 755-322, E-Mail: i.rost@kircheundgesellschaft.de

 

Mittwoch, 17. 09. 2008, 18:00 Uhr: 10-jähriges Jubiläum Flüchtlingsrat Borken; Ort:        Kreishaus Borken, Burloerstr.92 in 46325 Borken; Kontakt: Argzone Maxharraj, Mobil: 0160/4153129, fluerat-borken@gmx.de

 

Freitag, 26. 09. 2008, 18:00 Uhr: Begegnungsabend zum Tag des Flüchtlings; Ort: Café Zuflucht, Zollernstrasse 5, Aachen; Filmvorführung: "Der schwarze Löwe", danach Snacks und Gespräch, Veranstalter: Asylgruppe des Bezirks Aachen, Café Zuflucht und Rat und Hilfe

 

Freitag, 03. 10. 2008, 16:00 Uhr: Konferenz für den Frieden im Iran; Ort: KREUZER/Mirjamhaus - Interkulturelles u. evangelisches Zentrum, Friedrich-Lange-Str. 5, 45356 Essen; Vorträge und Diskussion, Kontakt: Telefon: 0201/56400004, Fax: 0201/619926, E-Mail: horst.pabst@youconsulting.de

 

Samstag, 04. 10. 2008, 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr: Infostand zum Tag des Flüchtlings; Ort: Holzgraben, Aachen; Mit Unterschriften an den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz Jörg Schönbohm bitten die Menschenrechtler um Unterstützung für die Einrichtung von Resettlement – Programmen; Veranstalter: Asylgruppe des Bezirks Aachen, Kontakt: asylgruppe-1206@amnesty-aachen.de

 

Samstag, 04. 10. 2008, 20:00 Uhr: Angola 2008 - 30% Wirtschaftswachstum und 85% Armut?; Ort: KREUZER/Mirjamhaus - Interkulturelles u. evangelisches Zentrum, Friedrich-Lange-Str. 5, 45356 Essen; Vorträge und Diskussion, Kontakt: Telefon: 0201/56400004, Fax: 0201/619926, E-Mail: horst.pabst@youconsulting.de

 

Samstag, 25. 10. 2008, 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrates NRW e.V., Schwerpunktthema: wird noch festgelegt; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen

 

Donnerstag, 06. 11. 2008 bis Freitag, 07. 11. 2008: Vorkonferenz zur Innenministerkonferenz; Weitere Infos:

http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=301100

 

Mittwoch, 19. 11. 2008 bis Samstag, 22. 11. 2008: JOG-Konferenz (Jugend Ohne Grenzen); Ort: Potsdam; Parallel zur Innenministerkonferenz wird wieder eine Jugendliche Ohne Grenzen – Konferenz stattfinden, Proteste anlässlich des Tags der Kinderrechte organisiert und der Abschiebeminister 2008 gewählt werden (diesmal mit Online-Voting). Weitere Infos: http://www.jogspace.net/

 

Mittwoch, 19. 11. 2008 bis Freitag, 21. 11. 2008: Innenministerkonferenz; Ort: Potsdam; Weitere Infos:

http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=301100

 

 

 

Impressum:

Herausgeber: Flüchtlingsrat NRW e. V. Bullmannaue 11 D-45327 Essen Tel.: 0201/899 08-0; Fax: 0201/899 08-15

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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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Unanfechtbar: Abgeschobener Iraker muss aus Griechenland zurückgeholt werden
Pressemitteilung zu einem Urteil des VG Frankfurt/Oder vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst
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Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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