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Sicherheitsbefragung: RA Achelpöhler aus Münster hält Befragung aller Staatsangehöriger aus bestimmten Ländern für unzulässig

In einer Stellungnahme vom 08.08.2008 an den AStA der Universität Münster kommentiert Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler die Durchführung der Sicherheitsbefragung, die in dem geheim gehaltenen Erlass des IM NRW vom 11.07.2007 geregelt ist. Diese Befragung wird bei den Angehörigen bestimmter – islamischer - Staaten (wie Pakistan oder Afghanistan), die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis für Deutschland erhalten oder verlängern möchten, durchgeführt  mit dem Ziel, Personen mit terroristischen Verbindungen zu identifizieren.

Achelpöhler argumentiert, dass 54 Nr. 6 AufenthG, der im Wortlaut 47 Nr. 5 des Ausländergesetzes entspricht und auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 08.11.2001 zurückgeht, keine Rechtsgrundlage darstelle für die Durchführung der Sicherheitsbefragung. Die Vorschrift besagt, dass ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Grundlage für die Befragung sind also bereits bestehende Bedenken gegen den Aufenthalt des Betroffenen. Die unterschiedslose Befragung aller Bürger der bestimmten Staaten nur aufgrund ihrer Herkunft, hält Achelpöhler dagegen für unzulässig.

Zweck dieser Befragung sei nicht nur das Sichern von Informationen über Terroristen. Ein weiterer sei die Erleichterung der Ausweisung von Personen, denen zwar kein direkter Kontakt zum Terrorismus nachgewiesen werden kann, die aber falsche Angaben z.B. über ihren Aufenthalt in bestimmten Staaten gemacht oder die Bekanntschaft zu terrorverdächtigen Personen verschwiegen haben. Der Umstand der Lüge oder des Verschweigens reicht dann für eine Ausweisung aus.

Achelpöhler geht davon aus, dass die Sicherheitsbefragung besonders Studierende aus islamischen Ländern einschüchtern soll.

Zum Schluss äußert er sich sehr kritisch über die 20. Frage des Fragebogens: „Die Beantwortung der folgenden Frage ist freigestellt: Möchten Sie unmittelbaren Kontakt mit den Sicherheitsbehörden (Polizeibehörden oder Verfassungsschutzbehörden von Bund und Land) aufnehmen?“ Auch in Deutschland werden geheimdienstliche Tätigkeiten für andere Länder unter Strafe gestellt. Gleiche, meist aber viel höhere Strafen sind für dieses Vergehen in anderen Ländern zu erwarten. Sollte der Heimatstaat erfahren, dass der Ausländer diese Frage mit einem „ja“ beantwortet hat, dann könne ihm deshalb im Heimatland eine Strafverfolgung drohen.



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Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu §68 i. V. m. §66 und §67 AufenthG
Merkblatt des BMI (Az.: M I 3 – 125 101 – 68/1) Stand Oktober 2009
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