AKTIONEN
TERRE DES FEMMES startet zweijährige Kampagne gegen Genitalverstümmelung – Fahnenaktion und Ausstellung
TERRE DES FEMMES startet am 25.November 2008 im Rahmen ihrer zweijährigen Schwerpunktkampagne, in der gezielt Menschenrechtsverletzungen an Frauen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt werden, ihre neue Kampagne gegen weibliche Genitalverstümmelung und lädt zur Eröffnung im Berliner Abgeordnetenhaus am 24.November 2008 ein.
Für die Kampagne hat TERRE DES FEMMES eine ab Januar 2009 entleihbare Wanderausstellung mit dem Titel "Sie versprachen mir ein herrliches Fest. Über den ungeheuren Schmerz hat mir niemand etwas gesagt" (Binta Sidibe, Aktivistin aus Gambia) erstellt. Auf 22 Fahnen informiert die Organisation über Verbreitung, Formen, Folgen und Hintergründe dieser schweren Menschenrechtsverletzung. Gleichzeitig kommen Betroffene zu Wort und es werden Initiativen gegen Genitalverstümmelung vorgestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite: www.frauenrechte.de. Dort finden sie auch eine Unterrichtsmappe, die unter www.frauenrechte.de/shop bestellt werden kann.
Zudem ruft TERRE DES FEMMES anlässlich des internationalen Gedenktages "NEIN zu Gewalt an Frauen" zu einer Fahnenaktion auf. Fast 5000 Fahnen und Banner mit der Aufschrift "Frei leben - ohne Gewalt" sollen vor öffentlichen und privaten Gebäuden wehen. Konzerte, Vorträge, Podiumsdiskussionen und Film- und Theateraufführungen zum Thema "Gewalt gegen Frauen" werden von Aktiven, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen und Frauenbeauftragten organisiert. Wo die einzelnen Aktionen stattfinden, können Sie auf der Internetseite www.frauenrechte.de unter Themen/Aktionen - Fahnenaktion erfahren. TERRE DES FEMMES bittet um Unterstützung und ermuntert alle Interessierte, mitzumachen. Ihre Ideen, Ihr Text- und Bildmaterial werden gerne angenommen. Kontakt: fahnenaktion@frauenrechte.de
Aufruf zu einer Demonstration gegen Sammelanhörungen in Dortmund am 14.11.2008
Das Internationale Aktionsbündnis Dortmund ruft zu einer Demonstration am 14.11.2008 vor der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund auf. In dem Aufruf kritisiert das Internationale Aktionsbündnis die Sammelanhörungen in Dortmund zu Guinea, Nigeria und der DR Kongo (Materialien zu dem Skandal von Guinea Anhörungen siehe auf unseren Homepage unter Flüchtlingspolitik > Herkunftsländer > Guinea). Mitte September hat es erneut eine Sammelanhörung mutmaßlicher nigerianischer Staatsangehöriger gegeben, Anfang September sollte eine Delegation aus Ghana anreisen, um Passersatzpapiere für ghanaische Staatsangehörige auszustellen. Diese Anhörung hat bisher jedoch nicht stattgefunden.
In diesem Jahr sind Anhörungen kongolesischer Staatsangehöriger (22.10. bis 24.10.2008) sowie albanischer Staatsangehöriger (Herbst 2008) geplant.
Das Aktionsbündnis fordert in seinem Aufruf das Ende der Anhörungspraxis und dem Geschäft mit den Passersatzpapieren. „Wer bleiben will, muss bleiben können“, so das Aktionsbündnis.
Kontakt: transnationales.aktionsbuendnis@arcor.de oder internationales.aktionsbuendnis@arcor.de.
Den kompletten Aufruf erhalten Sie unter Termine.
30.08. - Aktionstag ohne Abschiebungen
Der 30. August 2008 ist von antirassistischen und Flüchtlingsunterstützergruppen zum „Tag ohne Abschiebungen“ erklärt worden, da an diesem Tag in der Vergangenheit vier Flüchtlinge ums Leben gekommen sind: Die Namen von Kola Bankole, Rachid Sbai, Altankou Dagwasoundel und Kemal Altun stehen aber auch für all den anderen Opfer der gegenwärtigen Migrationspolitik.
Im Rahmen dieser Aktion fanden Demonstrationen statt, etwa in Neuss, Magdeburg und Mannheim, und Blockaden von Abschiebehaftanstalten und Ausländerbehörden, so wie die in Büren, Münster und Bielefeld. Weitere Aktionen fanden statt am Düsseldorfer Flughafen, in Braunschweig, Leipzig, Kiel, Neuss, Bonn, Neumünster, Wuppertal, der Sächsischen Schweiz, Berlin, Potsdam, Rendsburg und Rottenburg, Saalfeld, Wien.
Die OrganisatorInnen fordern ein generelles Bleiberecht und globale Bewegungsfreiheit. Sie wenden sich nach ihren Worten gegen das System der Migrationskontrolle, gegen die Selektion von Einwanderern und gegen die Brutalität des Abschiebsystems.
Weitere Infos:
· Link zu Berichten und Bildern vom Tag ohne Abschiebungen
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
Erlass des IM NRW: Anwendungshinweise des BMI zum 2. Zuwanderungsänderungsgesetz sind Arbeitshilfen und nicht rechtlich verbindlich
Die Anwendungshinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 wurden in NRW mit diesem Erlass den Ausländerbehörden als Arbeitshilfen an die Hand gegeben. Sie sind in NRW nicht rechtlich verbindlich.
Sie erhalten den Erlass und die Anwendungshinweise des BMI auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Zuwanderungsgesetz bzw. Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Gesetze > Zuwanderungsgesetz sowie über die Geschäftsstelle.
Erlass des IM NRW: Anerkennung irakischer Pässe der Serien "G", "H", "M" und "S" - Personenstandsurkunden und Echtheitsbewertungen
In seinem Erlass vom 05.09.2008 erläutert das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den aktuellen Sachstand zu Fragen der Anerkennung von Pässen und Passeratzpapieren aus dem Irak und geht auf Fragen zu Personenstandsurkunden und Echtheitsbewertungen ein (Az: 15.39.04.01-4-12).
Das Bundesministerium des Innern habe hierzu am 06.05.2008 ein Gespräch mit dem Botschafter der Republik Irak S. E. Botschafter Alaa Al-Hashimy sowie Frau Konsulin Parwin Zangana geführt und teile folgendes mit:
"G"-Pässe:
Die Erlangung von irakischen Pässen über irakische Botschaften in anderen Ländern sei nicht mehr möglich. Um eine sichere Identifizierung zu gewährleisten, wurde ein Komitee gegründet, das vermeintliche Iraker zur Feststellung der Identität interviewe. Da die Einführung der G-Pässe zu einem nicht zu bewältigenden Andrang bei der Konsularstelle geführt hätte, werde in den nächsten Monaten ein Generalkonsulat in Frankfurt/Main die Arbeit aufnehmen.
Die irakische Botschaft verlange vor Ausstellung von G-Pässen (ohne Vorlage eines S-Passes) das Original der Staatsbürgerschaftsurkunde sowie des Personalausweises, um die Identität des Antragstellers zweifelsfrei nachzuweisen.
Originale von Botschaftsstempeln und Unterschriftsproben des Botschafters (Stempelfarbe grün) und der Konsulin (Stempelfarbe rot) wurden übergeben. Die Kapazitäten zur Bearbeitung von Passanträgen würden sukzessive erweitert und kontinuierlich Anträge von irakischen Auslandsvertretungen abgearbeitet.
"S"-Pässe
Die irakische Seite erläuterte weiter, dass die Regierung in Bagdad die Ausstellung irakischer Laissez-Passers für Straftäter ausgesetzt habe. Diesen Personen würden aber für bis zu sechs Monaten und beschränkt auf die einmalige Ausreise aus dem Bundesgebiet Reisepässe der Serie S ausgestellt werden.
"H"-Pässe
Pässe der Serie H wurden 2003 bis zu acht Jahren verlängert und laufen spätestens 2011 ab. Die Pässe der Serien N und M seien nicht mehr gültig.
Allgemeine Fragen
Die Transliteration arabischer Namen werde von irakischer Seite im Pass in englischer Transliteration vorgenommen. Ein irakischer Name setze sich aus Vornamen, Vatersnamen und Großvatersnamen zusammen. Einen Familiennamen gebe es nicht. Bestätigungen von Namensübereinstimmung nehme die Botschaft nur in Einzelfällen vor.
Handschriftliche Änderungen der Passkarte (bislang durch die Behörden in Bagdad) seien künftig ausgeschlossen. Die Länder würden diesbezüglich um Rückmeldung gebeten, sofern gegenteilige Erkenntnisse vorlägen.
Das BMI bat mit Schreiben vom gleichen Tag um Übersendung von Mustern amtlicher Pässe, Passersatzpapiere und Urkunden, einschließlich solcher der kurdischen Autonomieprovinzen. Eine Rückmeldung dazu sei bislang nicht erfolgt.
Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Herkunftsländer > Irak oder über die Geschäftsstelle.
Erlass des IM NRW: Unbegleitete Minderjährige müssen dem Jugendamt unverzüglich vorgestellt werden
In dem Erlass vom 10.07.08 (Az. 15-39.13.04-39/08) weist das Innenministeriums die Ausländer- und Polizeibehörden an, dass unbegleitete Minderjährige, die sich hier in Deutschland aufhalten und sich bei der Ausländerbehörde melden oder von der Polizei aufgegriffen werden, dem nächstgelegenen Jugendamt umgehend vorzustellen sind. Das Jugendamt ist verpflichtet, die ausländischen Kinder oder Jugendlichen gem. 42 I Nr.3 SGB VIII in Obhut zu nehmen.
Der Erlass ist erhältlich auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Kinder und Jugendliche oder über die Geschäftsstelle.
Bundesverwaltungsgericht: Lebensunterhalt ist mehr als Lebensunterhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung vom 26. August 2008 (BVerwG 1 C 32.07) die Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer deutlich verschärft: Danach dürfen Ausländer für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nicht nur keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen, sondern sie dürfen auch keinen theoretischen Anspruch haben. Das bedeutet, dass die Betroffenen einen wesentlich höheren Lohn erwirtschaften müssen, um keinen Sozialhilfeanspruch zu haben, weil die Erwerbstätigenfreibeträge, die für Personen mit Erwerbseinkommen mit ergänzendem SGB-II-Anspruch vorgesehen sind, zusätzlich zum üblichen Bedarf aufgebracht werden müssen.
Die Gerichte hatten die Frage, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, bisher unterschiedlich beurteilt; auch die länderspezifischen Regelungen waren bislang nicht identisch. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu 2 Abs. 3 AufenthG wird hierzu ausgeführt:
Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) und die Kosten für die Teilnahme an einem Integrationskurs zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden. Die genauere Handhabe kann anhand der obergerichtliche Rechtsprechung der verschiedenen Bundesländer festgelegt werden.
In NRW etwa hat das Landesinnenministerium diese Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass der Regelsatz der Sozialhilfe (SGB XII) plus einen zehnprozentigen Aufschlag für Sonderbedarfe zuzüglich der Unterkunftskosten als Größe für die Sicherstellung des Lebensunterhalts herangezogen wurde (Erlass NRW: Anwendungshinweise zu 104a und 104b AufenthG vom 16.10.2007)
Ein Rechenbeispiel:
Eine allein stehende Person, Warmmiete von 300,- Euro, Bruttoeinkommen 865,- Euro, Netto-Einkommen 686,- Euro.
Die bisher in NRW übliche Berechnungspraxis hätte folgendermaßen ausgesehen:
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Bedarf: |
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Regelsatz |
351,00 Euro |
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Aufschlag von 10 % |
35,00 Euro |
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Unterkunftskosten |
300,00 Euro |
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Gesamt: |
686,00 Euro |
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./. Einkommen (netto) |
686,00 Euro |
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Sozialleistungen |
0,00 Euro |
Der Lebensunterhalt wäre mit einem Netto-Einkommen ab 686,- Euro gesichert.
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Berechnung sähe im gleichen Fall folgendermaßen aus (einen brauchbaren SGB II-Rechner gibt es übrigens hier):
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Bedarf: |
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Regelsatz |
351,00 Euro |
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Unterkunftskosten |
300,00 Euro |
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Gesamt: |
651,00 Euro |
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Einkommen (netto) |
686,00 Euro |
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./.Freibeträge bei Erwerbstätigkeit |
246,50 Euro |
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anrechenbares Einkommen |
439,50 Euro |
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Bedarf |
651,00 Euro |
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./. anrechenbares Einkommen |
439,50 Euro |
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(theoretischer) Anspruch |
211,50 Euro |
Im gleichen Fall wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Lebensunterhalt nicht gesichert, da aufgrund der Erwerbstätigenfreibeträge ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin bestehen würde.
Im oben genannten Beispielfall wäre der Lebensunterhalt damit erst ab einem Nettoeinkommen von 930,- Euro (entsprechendes Bruttoeinkommen 1250,- Euro) gesichert, nach der in NRW bislang geltenden Berechnungsmethode bereits ab einem Nettoeinkommen von 686,- Euro.
In der Praxis macht die unterschiedliche Berechnung also schnell mehrere hundert Euro aus, die zusätzlich verdient werden müssten, um den Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
Logisch ist die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht nachzuvollziehen: Die nunmehr einbezogenen Erwerbstätigenfreibeträge sind keineswegs eingeführt worden, um einen höheren Bedarf auszugleichen, sondern vielmehr um einen Anreiz zur Aufnahme einer – auch gering bezahlten – Erwerbstätigkeit zu schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert dagegen laut Pressemitteilung vom 26. August: „Der arbeits- und sozialpolitische Zweck der Freibetragsregelungen steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Aufenthaltsrechts nicht entgegen, auch wenn sie sich hier zu Lasten des Betroffenen auswirken.“ Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle gefragt, die logisch nicht nachvollziehbare Einbeziehung der Freibeträge in die Lebensunterhaltsberechnung im Gesetz zu korrigieren.
Auswirkungen werden die erschwerten Anforderungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts insbesondere bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln zum Familiennachzug zu Ausländern, aber auch bei der Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnissen nach 104a AufenthG (Altfallregelung) über den 1. Januar 2010 hinaus, da auch hier die Sicherstellung des Lebensunterhalts Voraussetzung ist.
Für Familien mit Kindern kann in diesem Zusammenhang die Neuregelung des Kinderzuschlags sehr wichtig sein: Ab dem 1. Oktober 2008 gelten für Familien mit Kindern niedrigere Hürden für einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wird dann gewährt, wenn das Einkommen von Alleinerziehenden mindestens 600,- Euro, bei Elternpaaren mindestens 900,- Euro beträgt, dieses aber nicht vollständig für die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Kinder reicht. Mit dem Kinderzuschlag von höchstens 140,- Euro pro Kind soll die Bedürftigkeit der Kinder auf Leistungen nach dem SGB II vermieden werden.
Anders als Leistungen nach dem SGB II gilt der Kinderzuschlag für die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht als „öffentliche Leistung“ – das gleiche gilt für Kindergeld, Elterngeld und etwa Arbeitslosengeld I oder Krankengeld ( 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). (Text von Claudius Voigt, GGUA Münster)