Neues Rechtsdienstleistungsgesetz seit 01.07.2008 in Kraft
Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, das so genannte Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), in Kraft getreten. Damit wird das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahre 1935 abgelöst. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsberatung erteilt werden kann.
Eine Rechtsdienstleistung wird in dem neuen Gesetz definiert als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Eine Rechtsdienstleistung liegt dann vor, wenn sie sich auf einen konkreten Sachverhalt richtet.
Das neue Gesetz ermöglicht nunmehr unentgeltliche Rechtsdienstleistungen. Zum Schutz des Rechtssuchenden fordert das Gesetz dennoch, dass die unentgeltliche Rechtsberatung, die außerhalb familiärer und anderweitiger persönlicher Beziehung stattfindet, durch eine juristisch qualifizierte Person oder unter deren Anleitung erfolgen muss. Eine ständige Aufsicht der Beratungstätigkeit durch einer Volljuristin oder einen Volljurist ist nicht erforderlich. Vielmehr setzt eine Anleitung voraus, dass diese über Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet wird, und dass nichtjuristischen, ehrenamtlichen Mitarbeitern ermöglicht wird, im Einzelfall jederzeit durch eine juristisch qualifizierte Person Unterstützung zu erhalten. Erweist es sich, dass keine juristisch qualifizierte Person für die Anleitung der Mitarbeitern und für Rückfragen zur Verfügung steht, und dass dadurch unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erteilt wurden, können Rechtsdienstleistungen für bis zu fünf Jahre untersagt werden.
Das neue Gesetz hat bezüglich unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen keine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgelegt, da dies die finanziellen Möglichkeiten von Organisationen übersteigen und bürgerschaftliches Engagement verhindern könne.
Weitere Infos:
l Die aktuelle Fassung des RDG auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums
l Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld: "Raus aus der Grauzone" – Zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz, Asylmagazin 1-2/2008
l Julia Duchrow, amnesty international: Stellungnahme zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz
Entwurf des Gendiagnostikgesetzes sieht Sonderreglungen für MigrantInnen bei der Familienzusammenführung vor – Aktion: Protestbrief des Gen-ethischen Netzwerks e.V.
Am 27.08.2008 stimmte das Bundeskabinett dem Entwurf für das Gendiagnostikgesetz zu. 17 regelt genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung. Bei der Familienzusammenführung wird oftmals ein DNA-Test als Nachweis von Verwandtschaftsbeziehungen mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung gefordert (wir berichteten, siehe Schnellinfo 12/2007). Dieses in Deutschland seit rund zehn Jahren praktizierte Verfahren soll mit dem Gesetz nun eine rechtliche Grundlage bekommen. Bisher wurden DNA-Tests aufgrund der allgemeinen Formulierung in 82 AufenthG und 6 Abs. 2 Passgesetz durchgeführt.
Für MigrantInnen, die im Rahmen eines Visumverfahrens für eine Familienzusammenführung Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen müssen, gelten dabei in dem neuen Gesetz einige Rechte nicht. So werden sie im Absatz 8 von dem Recht, die Ergebnisse des Test oder Teile davon jederzeit vernichten zu lassen, ausgeschlossen, und die genetischen Proben dieses Personenkreises sollen Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht werden.
KritikerInnen, wie das Gen-ethische Netzwerk e.V., sehen außerdem das Recht der Freiwilligkeit (Abs.1) in der Realität durch die Abhängigkeit von den Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen nicht gegeben. Das Gen-ethische Netzwerk befürchtet, dass mit 17 Absatz 8 des geplanten Gendiagnostikgesetzes die Einforderung von Gentests ausgeweitet werde, da damit eine eindeutigere Rechtsgrundlage geschaffen werde. Außerdem werde die Realität sozialer Elternschaft - dass Familien sich nicht zwingend nur aus genetisch miteinander verwandten Personen bestehen - ignoriert.
Das Gen-ethische Netzwerk e.V. hat einen Protestbrief entworfen, der an den Ausschuss für Gesundheit geschickt werden kann.
Sie erhalten den Referentenentwurf und den Protestbrief auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Familie/Familienzusammenführung oder über die Geschäftsstelle.
Antwort des BMI auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE zu Sammelanhörungen mutmaßlicher ghanaischer, nigerianischer und sierra-leonischer Staatsangehöriger
Die Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17.09.2008 bezieht sich auf die Sammelanhörungen, die in der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund bei mutmaßlichen ghanaischen und nigerianischen Staatsangehörigen, bei der Innenbehörde in Hamburg bei mutmaßlichen sierra-leonischen Staatsangehörigen durchgeführt wurden. In seiner Antwort (BT-Drucksache 16/10515) weist das Bundesministerium des Innern in einer Vorbemerkung darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Schleuser-Tätigkeiten gegen Herrn Keita, den Leiter der guineischen Delegation, inzwischen eingestellt wurde. Die Fraktion DIE LINKE hatte in ihrer Kleinen Anfrage diese Schlagzeile kritisierend hervorgehoben.
Weiter weist das Bundesministerium des Innern darauf hin, dass aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen Ländersache seien, weshalb der Bundesregierung bestimmte Informationen nicht vorlägen.
Auf die Fragen, wie viele mutmaßliche ghanaische Staatsangehörige zu Anhörungen aufgefordert wurden, wie viele teilgenommen haben, wie viele zwangsweise vorgeführt wurden und bei wie vielen die ghanaische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, gab das BMI zur Antwort, dass 70 Personen teilgenommen haben und 46 von ihnen als Ghanaer identifiziert wurden, weitere Informationen aber nicht vorlägen. In der Antwort auf die Frage bezüglich der Kosten, die der Bundespolizei entstanden waren, weist das BMI darauf hin, dass die Länder für die Kostentragung verantwortlich seien. Auf die Frage der LINKEN, in welchem Stadium sich die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Ghana befinden, antwortete das BMI, dass eine erste Verhandlungsrunde im April 2007 in Berlin stattgefunden habe und eine Fortsetzung der Verhandlungen beabsichtigt sei.
Dieselben Fragen wurden zu den Sammelanhörungen für mutmaßlich nigerianische Staatsangehörige gestellt. Laut BMI wurden 858 Personen vorgeführt, von denen 359 als Nigerianer identifiziert wurden. Es seien keine Kosten entstanden. Textentwürfe zum Rückübernahmeabkommen seien bereits ausgetauscht, Verhandlungen aber noch nicht durchgeführt worden.
An Anhörungen Sierra-Leone betreffend haben laut BMI 79 Personen teilgenommen, von denen 14 als sierra-leonische Staatsangehörige identifiziert wurden. Kosten seien nicht entstanden, Verhandlungen zum Rückübernahmeabkommen gebe es nicht.
REGIONALES AUS NRW
Kampagne gegen Sicherheitsbefragung in Münster gestartet
Unter dem Titel "Don´t discriminate – Gesinnungstest abschaffen! Sofort!“ starteten am 17.10.2008 der AStA der Universität Münster zusammen mit dem DGB NRW, die LAGA und der Flüchtlingsrat NRW sowie weitere Organisationen eine Kampagne gegen die Sicherheitsbefragung in NRW. In einer Pressekonferenz im Stadtweinhaus in Münster wurden die Pressevertreter über den Gesinnungstest der nordrhein-westfälischen Landesregierung und die Auswirkung auf die Betroffenen informiert.
Der Fragebogen, den ohne jeglichen Anfangsverdachts alle Menschen aus 26 – vorwiegend arabischen – Herkunftsländern, die eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, beantworten müssen, (wir berichteten mehrmals im Schnellinfo) stelle diese unter einem Generalverdacht des Terrorismus. Claudius Voigt vom Flüchtlingsrat NRW wies darauf hin, dass die Sicherheitsbefragung nicht dazu diene, mutmaßliche Terroristen zu identifizieren, sondern die Abschiebung von Menschen aus den betroffenen Ländern aufgrund falscher Angaben beim Fragebogen zu erleichtern.
Die Pressekonferenz war zudem der Start einer landesweiten Plakataktion gegen die als Gesinnungstest bezeichnete Befragung.
Weitere Infos:
http://www.gesinnungstest-nrw.de
http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/hochschule/?em_cnt=732310&
Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. stellt Strafanzeige gegen Bundespolizei wegen Freiheitsberaubung
Am 30.08.2008 stellte der Verein `Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren´ gegen die verantwortlichen BeamtInnen von 12 Bundespolizeiinspektionen an verschiedenen Flughäfen Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gemäß 239 StGB und Vollstreckung gegen Unschuldige gemäß 345 StGB. Der Verein wirft den BeamtInnen vor, dass sie ohne richterlichen Beschluss freiheitsentziehende Maßnahmen gegen MigrantInnen, die abgeschoben werden sollen, durchführen. Der Verein beruft sich dabei auf ein Rechtsgutachten, wonach die Ingewahrsamnahme auf dem Flughafen rechtswidrig sei.
Sie erhalten die Pressemitteilung des Vereins und Dokumente zu der Strafanzeige auf der Internetseite www.gegenabschiebehaft.de.
Antwort des IM NRW auf Kleine Anfrage zur Einhaltung der Abschiebehaftrichtlinien
Am 1. Oktober 2008 antwortete das Innenministerium auf die Kleine Anfrage 2726 der Abgeordneten Monika Düker von Büdnis90/Die Grünen "Wann endlich werden die Abschiebehaftrichtlinien in NRW eingehalten?".
Die Fragen der Anfrage lauteten wie folgt:
1. Warum werden nach wie vor Minderjährige in Abschiebehaft genommen?
2. Warum wurden fünf schwangere Frauen im Jahr 2007 inhaftiert?
3. Warum wurden im Jahr 2007 vier Mütter minderjähriger Kinder inhaftiert?
4. Warum werden die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, keine über 65-jährigen in Abschiebehaft zu nehmen, in NRW nicht angewandt?
5. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass bei medizinischen Begutachtungen inhaftierter Frauen im Hafthaus Neuss eine Dolmetscherin zugegen ist?
In den entsprechenden Antworten beschreibt das Innenministerium NRW die beanstandeten Fälle, bei denen Abschiebehaftrichtlinien vermeintlich nicht eingehalten wurden. Nach der Bewertung des Innenministeriums ergaben die überprüften Fälle keinen Anlass zur Beanstandung und die rechtlichen Vorgaben wurden ebenso wie die Haftrichtlinien beachtet.
So ergäbe z. B. eine Überprüfung der in 2007 registrierten Fälle von schwangeren Frauen in Haft, dass in keinem Fall sich die Betroffenen in der Mutterschutzfrist befanden. Die Haftfähigkeit sei in allen Fällen ärztlich überprüft und festgestellt worden. Insofern Schwangerschaftsbeschwerden auftraten, sei die Betroffene aus der Haft entlassen worden. In einem Fall, wo die Betroffene ihre Schwangerschaft nicht angegeben habe, könne der Ausländerbehörde kein Fehler angelastet werden.
Sie erhalten die Antwort auf die Anfrage auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Abschiebung > Abschiebehaft oder über die Geschäftstelle.
Neues zu Guinea und Sammelanhörungen - Gespräch mit der ZAB Dortmund im September 2008
Aus einem Protokoll dieses Gespräches zwischen einem Vertreter der Grünen und der ZAB Dortmund geht zum Thema Guinea hervor, dass die Passersatzpapiere, die bei der Delegationsanhörung in Dortmund im Jahre 2006 ausgestellt wurden, gültig bleiben, dass die Begleiter der Bundespolizei bei Abschiebungen nach Guinea kein Visum brauchen und dass neben den Einzelabschiebungen in Linienflügen nun jährlich 2 Abschiebungen mit 4-5 Personen gleichzeitig stattfinden können. Derzeit werden laut Auskunft der ZAB in NRW keine Abschiebungen aus der Abschiebehaft nach Guinea vorgenommen, nur aus der Strafhaft.
Die Botschaft Guineas habe seit der Anhörung in Braunschweig im Sommer 2007 weder Passersatzpapiere noch schriftliche Identitätsnachweise erstellt. Auf Anfrage werde den Ausländerbehörden mitgeteilt, ob der in der Botschaft Vorgeführte bzw. Interviewte aus Guinea stammt oder nicht. Die Ausländerbehörden hätten dies als Aktenvermerk in die Ausländerakte übernommen. Der Erste Botschaftssekretär (Konsul) Guineas in Deutschland, Herr Touré, ist seit dem 9.9.2008 nicht mehr im Amt.
Das Verfahren gegen Keita wurde nach Angaben der ZAB Dortmund am 15.8.2008 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestellt. Wie aus anderen Quellen zu erfahren war, war Keita Anfang Oktober mit einer Delegation aus Guinea in der Schweiz zur Identifizierung mutmaßlicher guineischer Staatsangehöriger.
Der Vertreter der ZAB, Herr Binder, war in Ghana im Rahmen des Return-Programms 2006, um Verhandlungen mit Ghana über die Aufnahme eigener Staatsangehöriger weiter zu führen. Das so genannte "Frontex-Programm" soll ein Projektvolumen von 3,5 Mio. Euro haben und wurde bis 2009 verlängert, da noch Gegenbesuche von afrikanischer Seite ausstehen. Im Rahmen des Programms wurden Verhandlungen mit 7 afrikanischen Staaten geführt, darunter: Ghana, Liberia, Cote d’Ivoire, Sierra Leone und Ägypten. Guinea und Nigeria gehören nicht dazu. Das MGFFI hat Ghana als Partnerland NRWs in der Entwicklungszusammenarbeit. Es bestehen Kontakte zwischen ZAB und MGFFI.
Die Delegationsanhörung ghanaischer Staatsangehöriger ist mehrfach verschoben worden. Stand zu zeit des Gesprächs ist, dass Ghana Anfang Oktober die deutsche Seite über einen neuen Termin informieren möchte.
In Hessen hat es in diesem Jahr eine Anhörung ghanaischer Staatsangehöriger vor Vertretern der Botschaft gegeben, wobei fünf PEPs ausgestellt wurden. Die Praxis der Botschaft bei der Passausstellung sei schleppend, nur vereinzelt werden PEPs ausgestellt.
Weitere Informationen zum Return-Programm entnehmen Sie bitte folgendem Link:
http://ec.europa.eu/justice_home/funding/2004_2007/return/wai/funding_return_de.htm
Weitere Informationen zu Sammelanhörungen in Dortmund:
Eine Sammelanhörung mit 109 mutmaßlichen Nigerianern fand vom 16. bis 18.09.2008 in der ZAB statt. Die geplante Sammelanhörung bezüglich albanischer Staatsangehöriger findet nicht statt. Die Sammelvorführung vor Vertretern der kongolesischen Botschaft soll vom 30. bis 31.10.2008 stattfinden. Am 20. und 21.11.2008 soll eine Vorführung vor Vertretern der angolanischen Botschaft stattfinden.
Die Vergütung der Botschaftsangehörigen übernimmt das Innenministerium NRW, das Gesamt-Budget der ZAB Dortmund ist zum ersten Mal auf eine maximale Höhe von 2,87 Mio. Euro beschränkt worden. Nach Aussagen von Herrn Binder erhalten sowohl Botschaftsangehörige, als auch Delegationsangehörige pro angehörter Person einen Betrag von ca. 30-50 Euro. Dabei sei es unerheblich, ob ein PEP ausgestellt wird oder nicht. D.h. nach Aussagen von Herrn Binder, gibt es kein Geld extra für Positiv-Identifizierungen.
Zur Verpflegung der Vorgeführten stellt die ZAB Brötchen und Getränke bereit, da die Personen meistens keine eigene Verpflegung mitbrachten
Die ZAB ist im Juli 2008 in die Räume des Stadthauses umgezogen, im Keller des Gebäudeteils G ist ein Bereich für Sammelanhörungen geschaffen worden. Der Bereich besteht aus einem Flur als Wartebereich, sowie drei untereinander verbunden Räumen. In dem großen mittleren Bereich finden die Anhörungen statt, in dem linken, ebenfalls recht großen Bereich (> 20 m²), befindet sich eine Teeküche und die Toiletten, die von allen Beteiligten bei einer Anhörung genutzt werden. Der rechte Raum (ca. 14 m²) kann ebenfalls für Anhörungen genutzt werden.
AKTIONEN
Bundesweite SAVE ME-Kampagne zur Aufnahme von Flüchtlinge gestartet – Lokale Initiativen gefragt – Aachen schon offiziell dabei
PRO ASYL startet zusammen mit dem Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen die SAVE ME-Kampagne und ruft dazu auf sie bundesweit lokal aufzugreifen. Mit dieser Kampagne will das Bündnis Flüchtlinge aus den schwierigen Verhältnissen in den Erstaufnahmestaaten nach Deutschland holen ("Resettlement" oder "Neuansiedlung") und Paten für die erste Begleitung der Flüchtlinge nach der Ankunft in Deutschland gewinnen.
Lokale Initiativen sind nun gefragt, nach dem Beispiel von München, kommunal aktiv zu werden um die Aufnahme von Flüchtlingen zu bewerben. Hierzu besteht auf der Internetseite www.save-me-kampagne.de die Möglichkeit, für die eigene Stadt eine Kampagne zu starten. Lokale Gruppen und Bündnisse aus 10 Städten sind bisher offiziell dabei. Aus NRW ist Aachen registriert unter der Webadresse www.save-me-aachen.de.
Auf der PRO ASYL Startseite können Sie zwei Faltblätter herunterladen oder bestellen. Das Faltblatt "Resettlement - Für ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland" informiert über die wesentlichen Aspekte der Flüchtlingsaufnahme. Das zweite Faltblatt "Infos und Tipps" informiert über das Konzept der Kampagne, die Formen der Unterstützung durch PRO ASYL und gibt Tipps und Hilfestellungen zur Durchführung einer eigenen SAVE ME-Initiative vor Ort.
Weitere Infos:
· www.proasyl.de
· www.save-me-kampagne.de
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden in NRW bei der Passersatzbeschaffung – Anlage zum Erlass des Innenministeriums NRW vom 11.12.2007
In der Anlage zum Erlass des Innenministeriums NRW vom 11.12.2007 sind die Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden in NRW bei der Passersatzbeschaffung geregelt. Sie erhalten den Erlass inkl. Anlage auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Erlasse > Sonstige Erlasse oder über die Geschäftstelle.
Auskunft des Iranischen Generalkonsulats: Freiwilligkeitserklärung muss freien Willen zur Rückkehr ausdrücken
Rechtsanwalt Gunther Christ hat beim iranischen Generalkonsulat nachgefragt, ob sie dem Urteil des OVG NRW vom 18.06.08 (Az. 17 A 2250/07) übereinstimmen (siehe auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Iran). Das OVG NRW hat die Zumutbarkeit, die so genannte Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, damit begründet, dass die Familie durch die Unterschrift lediglich ihren Willen, der Ausreisepflicht nachzukommen, bekunden würde.
Ein Mitarbeiter der Passabteilung erklärt den Ursprung der Freiwilligkeitserklärung telefonisch wie folgt: Eine ausreisepflichtige Person sei früher einmal dazu verpflichtet worden, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben. Diese Person sei dann gegen ihren Willen in den Iran abgeschoben worden, nachdem das Generalkonsulat die Passersatzpapiere für den iranischen Staatsangehörigen an die deutschen Behörden übersandt hatte. Der iranische Staatsangehörige hat darauf hin das iranische Außenministerium verklagt und dem Ministerium vorgeworfen, die Passersatzpapiere der deutschen Behörde zugestellt zuhaben um daraufhin abgeschoben werden zu können.
Nach diesem Vorfall habe das iranische Generalkonsulat die Praxis eingeführt, nur noch einen Pass oder Passersatzpapiere auszustellen, wenn iranische Staatsangehörige auf Grund ihres freien Willens in den Iran zurückkehren. Dies widerspricht den Feststellungen im Urteil des OVG NRW vom 18.06.08 (Az. 17 A 2250/07).
VG Düsseldorf: Konvertierter Christ aus dem Iran wird nach 60 Abs. 1 AufenthG als Flüchtling anerkannt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 22 K 469/07.A) hob in seinem Urteil vom 26.08.2008 den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bzgl. eines Asylfolgeantrags eines zum Christentum konvertierten Menschen aus dem Iran auf und entschied, dass die Vorraussetzungen des 60 AufenthG Abs. 1 vorliegen.
Der betroffene Kläger mit iranischer Staatsangehörigkeit flüchtete 2003 in die BRD und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Am 29.12.2006 stellte er einen Asylfolgeantrag, in dem er geltend machte, dass er 2004 zum Christentum konvertiert sei und aktiv missioniere. Ihm drohe daher im Iran Gefahr. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag am 29.01.2007 ebenfalls ab. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrages nach 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht erfüllt, weil der Antrag mehr als drei Monate nach dem Auftreten und Bekanntwerden des neuen Grundes gestellt wurde. Außerdem führe die Konversion eines Muslims zum Christentum nicht grundsätzlich zu einer Verfolgung durch den iranischen Staat. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Klage ein und forderte mit dem Hinweis auf die EU-Richtlinie 2004/83/EG die Anerkennung als Flüchtling nach 60 Abs. 1 AufenthG.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entsprach dieser Klage. Nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – werde der Schutzbereich religiöser Ausübung weiter als bisher gefasst. Es begrenze den Schutzbereich nicht mehr nur auf ein religiöses Existenzminimum, sondern beinhalte auch öffentliche Praxen. Es könne nicht verlangt werden, öffentliche religiöse Praktiken zu unterlassen, um mögliche Sanktionen durch den Staat aus dem Weg zu gehen. Die Richtlinie, die nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, findet seit dem 11.10.2006 unmittelbar Anwendung. Da sich die Rechtslage für den Kläger nachträglich änderte, sei auch der Asylfolgeantrag formal nicht zu spät eingereicht. 28 Abs. 2 AsylVfG findet keine Anwendung, weil er den Umstand des Folgeantrages – die Rechtsänderung – nicht selbst geschaffen habe.
In der Urteilsbegründung geht das Verwaltungsgericht zudem recht umfangreich auf die bedrohliche Situation von ChristInnen im Iran ein. Insbesondere Konvertierte würden vom iranischen Staat als regimekritisch angesehen und verfolgt. Eine in Deutschland vollzogene Konversion zum Christentum könne allerdings nicht grundsätzlich als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Die Konversion müsse ernsthaft aus religiösen Überzeugungen resultieren. Der Kläger konnte dies dem Gericht durch Wissen und Bekundungen über Glaubensinhalte sowie durch seine Missionstätigkeiten und aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben – nachgewiesen durch mehrere Bescheinigungen der Kirche – glaubhaft machen.
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Iran oder über die Geschäftstelle.
VG Köln: Hohes Alter und körperliche Beeinträchtigungen sind Abschiebungshindernis für 76-jährige türkische Staatsanghörige
Das Verwaltungsgericht Köln hat das in seinem Urteil vom 16.0708 (Az. 3K 279 / 07. A) entschieden, dass für eine türkische Staatsangehörige ihr hohes Alter, körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen ein Abschiebungshindernis darstellen.
Die 76-jährige türkische Staatsanghörige, die seit 1994 in Deutschland lebt, geriet nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2004 in schwergradige Depressionen, die fachärztlich behandelt werden mussten. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde sie von Nachbarn betreut, welche die ganze Arbeit übernahmen.
Die türkische Staatsangehörige stellte am 06.10.2006 einen Antrag auf Abschiebungsschutz, gem. 60 Abs. 2-7 AufenthG. Diesen begründet sie damit, dass sie in der Türkei keine Familie mehr habe, bei denen sie unterkommen könnte und zu ihren Kindern jeglichen Kontakt verloren hat. Für einen Neuanfang in der Türkei sei sie selbst zu alt und somit sei aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gegeben. Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an.
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Türkei oder über die Geschäftstelle.