LG Bonn: Keine Abschiebehaft, wenn Sozialamt Aufenthaltsort bekannt ist
Das Landgericht Bonn hat in seinem Beschluss vom 27.08.2008 (AZ: 4 T 385/08) entschieden, dass ein Ausländer gem. § 62 Abs.2 S.2 AufenthG nicht in jedem Fall in Abschiebehaft genommen werden kann, wenn dieser seinen Aufenthaltsort gewechselt hat und seine neue Anschrift nicht bei der Ausländerbehörde angibt, unter die er erreichbar ist.
Der angolanische Staatsangehörige wurde am 05.08.08 beim Schwarzfahren aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Dort hat sich dann herausgestellt, dass er nach dem Wohnungswechsel am Ende des Jahres 2007 nicht behördlich gemeldet sei. Der angolanische Staatsangehörige sei im Jahre 2007 nicht bereit gewesen, im Zeitraum seiner Duldung, an der Beschaffung seiner Heimreisedokumente mitzuwirken.
Darauf hin hat die Polizei einen Haftantrag gestellt mit der Begründung, dass sich der Betroffene der geplanten Abschiebung entziehen wolle. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Bonn entsprochen. Dem widerspricht jedoch das Landgericht Bonn. Der angolanische Staatsanghörige habe sich nach dem Bezug seiner neuen Unterkunft nicht bei der Ausländerbehörde zwecks einer Ummeldung gemeldet. Der Betroffene meldete sich beim Sozialamt, welches die neue Adresse nicht an die Ausländerbehörde weitergeleitet hat. Durch das unterlassene Ummelden seitens des Betroffenen ließe sich eine Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht begründen, so das Landgericht, zumal dieser darauf vertrauen konnte, dass der nötige Informationsaustausch innerhalb der Bundesstadt Bonn unmittelbar stattfindet, da ihm die neue Unterkunft behördlich zugewiesen worden ist.
Das behördliche Versagen hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen den Verwaltungsbereichen der Beteiligten könne nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
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LG Koblenz: Anmeldung zur Eheschließung eines Deutschen mit einer Nigerianerin bei ungeklärter Identität sowie Ledigkeit der Frau
In einem Beschluss vom Landgericht Koblenz vom 13.02.2008 (2 T 733/07) wird unter Aufhebung eines Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 13.09.2007 (28 UR III 71/06) das Standesamt Unkel angewiesen, die Eheschließung eines Deutschen mit einer Nigerianerin nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Identität sowie Ledigkeit der Frau ungeklärt sei. Eine Anweisung an den Standesbeamten, die Anmeldung zur Eheschließung vorzunehmen, so wie es sich die Beteiligten wünschten, konnte nicht ausgesprochen werden, da die Frage, ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war.
Die Frau war 1999 in die Bundesrepublik eingereist und bediente sich mehrerer falscher Identitäten, bis sie am 17.10.2005 ihre wahre Identität als nigerianische Staatsangehörige preisgab und zwei Tage später ihren nigerianischen Reisepass bekam.
Zur Anmeldung der Eheschließung im Standesamt legte sie ihren Reisepass (der ihr wenig später gestohlen wurde) und Urkunden (eidesstattliche Erklärung zum Alter, Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärung zur Ledigkeit) vor, die der Standesbeamte der Deutschen Botschaft nach Lagos zur Prüfung übermittelte. Diese sah die zweifelsfreie Identität der Frau nicht gegeben, obwohl die Mutter und der Bruder die Urkunden bestätigten, mit der Begründung, dass keine älteren Dokumente über sie vorlagen, da Nigeria über kein geschriebenes Namensrecht verfüge. Der Standesbeamte legte den Zweifel an der Identität der Verlobten dem Amtsgericht Koblenz vor, welches den Standesbeamten anwies, die Eheschließung abzulehnen. Dagegen wurde von den Betroffenen Rechtsmittel eingelegt.
Das Landesgericht Koblenz hob den Beschluss des Amtsgerichtes auf mit der Begründung, dass weder Zweifel an der Identität der Verlobten noch an ihrer Ledigkeit bestünden, auch da es die Auskünfte des Bruders und der Mutter der Verlobten für glaubhaft hält. Die Begründung der Zweifel der Botschaft in Lagos, dass die Dokumente zwar formal richtig seien, dass aber ältere Unterlagen fehlten, gehe nicht zu Lasten der Verlobten, da es in Nigeria kein geschriebenes Namenrecht gebe. Der Standesbeamte und das Amtsgericht hätten zu strenge Anforderungen gestellt. Ledigkeit, Staatsangehörigkeit und Identität müssen nach Indizien ermittelt werden, der gestohlene Pass stelle kein Hindernis dar, da die Verlobte ihn in jüngster Vergangenheit vorgelegt hatte und eine Kopie in den Akten läge. Die Kammer war der Ansicht, nur aufgrund des Umstandes, dass die nigerianische Botschaft der Verlobten erst dann einen neuen Pass ausstellt, wenn diese verheiratet ist - mit Rücksicht auf die generelle Eheschließungsfreiheit – dürfe die beabsichtigte Eheschließung letztlich nicht am Fehlen des Heimatpasses scheitern.
Nach Angabe der Rechtsanwälte Becher und Diekmann gebe es häufig Schwierigkeiten bei Eheschließungen mit NigerianerInnen. Der Beschluss sei rechtskräftig, das OLG hat weitere sofortige Beschwerden zurückgewiesen.
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Schreiben an das IM NRW: Inobhutnahme von minderjährigen Flüchtlingen
Rechtsanwältin Florentine Heiber fordert in ihrem Schreiben vom 16.09.2008 an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, den Erlass vom 10.07.2008 bezüglich Aufgreifens von unbegleiteten Minderjährigen zu ergänzen. Die Altersfiktion solle verboten werden, um zu gewährleisten, dass die Minderjährigen mit ihren Angaben zum Alter ernst genommen und nicht den entwürdigenden rechtswidrigen Verfahren zur Altersfiktion unterworfen werden, so Heiber.
Der Erlass verpflichtet das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII unbegleitete ausländische Minderjährige in Obhut zu nehmen. Dennoch könne nach Ansicht von Florentine Heiber oft dieser Anweisung nicht nachgekommen werden. Grund dafür sei die Altersfiktion, ein Verfahren, das für die betroffenen Kinder verheerende Folgen nach sich zieht.
Die Altersfiktion sei in Düsseldorf in den letzten Jahren wiederholt durchgeführt worden, so Heiber. So kritisiert sie die Vorgehensweise des Jugendamtes in Düsseldorf, das das Alter per bloßen Augenschein festlegt. Sie zeigt dies in einem Bescheid des Jugendamtes vom 05.07.2007. Als anderes Beispiel führt sie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg an. Einem Jugendlichen aus Guinea wurde in Hamburg sein Alter fiktiv auf 16. Jahre festgelegt, obwohl er selbst angab 14 Monate jünger zu sein. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung als rechtswidrig erklärt, weil das Jugendamt in Hamburg zum umfassenden Schutz des Minderjährigen von dem späteren Zeitpunkt ausgehen musste.
Nun fordert die Rechtsanwältin aus Remscheid, dass diesen rechtswidrigen Maßnahmen ein Ende gesetzt wird.
In seinem Antwortschreiben vom 26.09.2008 teilt das Innenministerium NRW mit, dass es keinen Bedarf für über seinen Erlass vom 10.07.2008 hinaus gehende Regelungen sehe.
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Bescheid des BAMF Trier: Gruppenverfolgung von Christen
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Außenstelle Trier) hat am 29.07.2008 entschieden, die im Januar 2004 erlassene Abschiebungsandrohung an einen irakischen Staatsangehöriger christlichen Glaubens aufzuheben, und stellte ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG fest.
Der irakische Staatsangehörige hatte bereits 2004 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt, der abgelehnt wurde. Am 24.01.2008 stellte er in Trier einen weiteren Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Als Begründung dafür gelten sein Glaubenswechsel zum Christentum und die Angst vor Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Irak.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Trier hat dem Antrag angesichts derzeitiger Gruppenverfolgung der christlichen Glaubensangehörigen in Irak zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland, ohne eine inländische Fluchtalternative im Nord-Irak, Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte. Demnach sei dem Iraker gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und auf die Abschiebungsandrohung zu verzichten.
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VG Düsseldorf zum Flughafenverfahren nach § 18a AufenthG: Iraner ist Einreise gestattet, da Offensichtlichkeitsurteil im Gesetz nicht nachzuvollziehen ist
In einem Beschluss vom 11.09.08 der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 2 L 1449/08.A) wird angeordnet, dass einem Iraner die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vom Bundesgrenzschutz gestattet werden muss und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hergestellt wird.
Das Gericht entschied, dass ernstliche Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes vorlägen, wonach die Anerkennungsvoraussetzungen im Falle des Antragsstellers offensichtlich nicht gegeben seien.
Der Iraner war am 01.09.08 über den Luftweg eingereist und legte bei seinem Einreiseversuch über den Flughafen Düsseldorf keinen gültigen Reisepass vor. Gemäß §18a Abs. 1 und 2 AsylVfG muss in solchen Fällen das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchgeführt werden.
Am 04.09.08 wurde der am selben Tag erstellte Beschluss zugestellt, dass dem Iraner die Einreise verweigert wird, da sein Asylantrag gemäß §18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Innerhalb von 3 Tagen wurde rechtsmäßig Klage dagegen eingereicht. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung war die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wurden nicht in Zweifel gezogen, für das Gericht kam für die Entscheidung des Bundessamts nur §30 Abs. 4 AsylVfG in Betracht, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller nach §3 Abs. 2 AsylVfG eine schwere Straftat oder ein Kriegsverbrechen verübt hat, oder er nach §60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für Deutschland darstellt. Das Gericht bezweifelte dies ernsthaft.
Als weiterer Grund für die Ablehnung des BAMF kam dann in Betracht, dass der Antragsteller laut §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG an terroristischen Aktivitäten in irgendeiner Weise beteiligt war. Der Iraner hatte als Bäcker aus Sicht des VG Düsseldorf aber nur eine nachrangige Stellung bei den Volksmudjahedin und war nie an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt.
Die ernsthaften Zweifel des Gerichts gegen die Interpretation der Ausschlussklausel durch das BAMF stützt sich auf ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 27.03.2007 (Az. 8 A 4728/05.A) zu §60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, in dem festgehalten wird, dass der Ausschlussgrund entfallen kann, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist.
Das Bundesamt hatte keine Verhältnismäßigkeitsprüfung angesetzt, da es der Auffassung war, die Ausschlussklausel des §3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sei ohne Prüfung einer Wiederholungsgefahr anzuwenden. Das Gericht war anderer Meinung, prüfte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und sah eine glaubhafte Abkehr des Iraners von den Volksmudjahedin gegeben, da dieser schon einen Selbstmordversuch unternommen hatte.
Das Urteil wurde damit begründet, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes im Gesetz keine Stütze findet.
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OLG Celle: Tagessatzhöhe bei AsylbLG-Beziehern
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 10.07.2008 (Az. 32 Ss 95/07) entschieden, dass der Tagessatz bei Straffälligkeit auf einen Mindestbetrag von 1,00 € festzusetzen ist, wenn der Beschuldigte lediglich über Sachleistungen und Gutscheine, nicht aber über Geld verfügt und auch nicht arbeiten darf, was bei Betroffenen, die im Bezug von AsylbLG-Leistungen sind, häufiger der Fall ist (vgl. § 1a AsylbLG).
Zunächst hatte der Beklagte eine Strafe mit einem Tagessatz von 5,00 € bekommen, jedoch hält das OLG Celle diese Höhe der Strafe auf Grund des geringen Einkommens nicht für zulässig. Zur Begründung führt das OLG aus, dass Gutscheine und Sachleistungen nicht kapitalisierbar sind und somit bei der Bezahlung der Geldstrafe nicht eingesetzt werden können. Unbeantwortet lässt das OLG die Frage, wie jemand eine (noch so niedrige) Geldstrafe zahlen können soll, wenn er über kein Geld verfügt und es sich auch nicht auf rechtmäßigem Weg beschaffen kann.
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OLG Celle: Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft auch dann, wenn die Haftanordnung vom Gericht aufgehoben wurde
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung führt das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 09.10.2008 (Az.: 22 W 45/08) aus, dass ein Betroffener auch dann einen Anspruch auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung in Abschiebungshaft hat, wenn die Haftanordnung vom Gericht aufgehoben und der Betroffene in Freiheit gesetzt wird. Der Verweis auf die Beschlussgründe der haftaufhebenden Entscheidung reicht nicht aus, da erst/nur eine Feststellungsentscheidung in anderen Verfahren (z.B. wegen Haftentschädigung bzw. Erstattung der Haftkosten) die dortige Fachgerichtsbarkeit bindet. (Text von RA Fahlbusch, Hannover)
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OVG Schleswig-Holstein: Lage in der Türkei für PKK-Aktivisten nach wie vor unsicher
Das OVG Schleswig-Holstein bestätigt in seinem Beschluss vom 22. April 2008 (AZ: 4 LA 24/08) ein VG-Urteil, wonach eine nachhaltige Veränderung der Lage und ein Ausschluss wiederholter Verfolgungsmaßnahmen für die Türkei bis dato nicht festgestellt werden können.
Das Gericht argumentiert mit dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand: September 2007), indem über eine Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzung in der Kurdenprovinzen und im Grenzgebiet zum Irak berichtet wird. Eine Wiederholung der Flucht auslösenden Gründe kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die die PKK unterstützt haben.
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Finanzgericht Düsseldorf: Kindergeld für geduldete türkische Staatsangehörige nach sechs Monaten in Deutschland
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 31.07.2008 (Az. 14 K 2206/06 Kg) entschieden, dass türkische Staatsangehörige, die in Deutschland geduldet sind, für den Anspruch auf Kindergeld ein sechsmonatiger Aufenthalt in Deutschland ausreicht. Das Wohnen in einer Privatwohnung ist keine Voraussetzung.
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NEUE MATERIALIEN
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag NRW (Herausgeberin): Dokumentation des Fachgesprächs „Krankheit als Abschiebehindernis. Flüchtlinge im Spannungsfeld zwischen Gerichten, Ausländerbehörden und Politik“ am 16.05.2008 im Landtag NRW; Download unter:
http://www.gruene.landtag.nrw.de/cms/default/dokbin/251/251931.krankheit_als_abschiebehindernis.pdf
Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Handkommentar Ausländerrecht. 1. Aufl. Sept. 2008, Nomos-Verlag
Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2.Auflage Sept. 2008, Beck-Verlag, 780 S., 68 €
Kluth/Hundt/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Auflage Okt. 2008, Nomos-Verlag, 857 S, 98 €
Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, 1. Auflage April 2008, 372 S., Nomos-Verlag, 39.- €
Zypries, Brigitte: "Der Schutz von Flüchtlingen als Teil des menschenrechtlichen Engagements – auf dem Weg zu einem EU-Asylrecht", Download, Der Aufsatz ist Teil einer Aufsatzreihe der SPD 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (http://internationale-politik.spd.de/servlet/PB/menu/1694286/index.html)
European Network Against Racism: ENAR SHADOW REPORT 2007. Racism in Germany, October 2008, Download unter: http://www.enar-eu.org/Page_Generale.asp?DocID=15294&la=1&langue=EN
MGFFI (Hrsg.): Eine Möglichkeit sozialer Integration im deutschen Asyl. Ergebnisse der empirischen Begleitforschung zum Modellprojekt: "Sprach- und Kulturmittler/-innen", 2008, Download unter www.mgffi.nrw.de/publikationen (Direkter Download)
Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V: "Haben Sie noch eine Idee?" Erfahrungen mit der Verschärfung beim Ehegattennachzug, September 2008, www.verband-binationaler.de (Direkter Download)
Neue Materialen der Schweizer Flüchtlingshilfe:
Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD, Johanna Fuchs, SFH 2008-10-16
http://www.osar.ch/2008/10/16/georgia_treatment_ptsd
Russland: Behandlung eines schwer behinderten Kindes, Johanna Fuchs, SFH 2008-10-16
http://www.osar.ch/2008/10/16/russia_disabled_child
Georgien: Update; Johanna Fuchs, SFH 2008-10-16, Update vom Oktober 2008 der SFH-Länderanalyse, 23 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/10/16/georgia_update
Asylsuchende Roma aus Kosovo – Position der SFH vom 10. Oktober 2008
Anknüpfend an ihre früheren Positionen und gestützt auf eine neue Lageanalyse nimmt die die Schweizerische Flücht lingshilfe SFH Stellung zur Beurteilung von Gesuchen von asylsuchenden Roma, Ashkali, «Ägypterinnen und Ägypter» aus Kosovo. (deutsch, 4 Seiten)
http://www.osar.ch/2008/10/10/kosovo_roma
Türkei: Update, Helmut Oberdiek für SFH 2008-10-09, Update vom Oktober 2008, 26 Seiten.
http://www.osar.ch/2008/10/09/turkey_update
Äthiopien: Behandlung von HIV/Aids und einem Kropf, Alexandra Geiser, SFH 2008-10-08
http://www.osar.ch/2008/10/08/ethiopia_treatment_aids
Kamerun: Mitgliedschaft in der Social Democratic Front (SDF), Alexandra Geiser, SFH 2008-10-08
http://www.osar.ch/2008/10/08/cameroon_membership_sdf
Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Michael Kirschner für SFH 2008-09-25
http://www.osar.ch/2008/09/25/cameroon_warrant
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TERMINE
Mittwoch, 05. 11. 2008, 09:00 Uhr bis Donnerstag, 06. 11. 2008, 16:00 Uhr: Menschen ohne Papiere - Aufenthalt ohne Perspektiven? Humanitäre Hilfe und aufenthaltsrechtliche Fragen. Ort: Internationales Zentrum des Caritasverbandes, Stolzestr. 1a, 50674 Köln; Veranstalter: Flüchtlingsberatung des Caritasverbandes in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln.
Donnerstag, 06. 11. 2008 bis Freitag, 07. 11. 2008: Vorkonferenz zur Herbstkonferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder. Vorsitz: Brandenburg. Weitere Infos:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=301100
Freitag, 07.11.2008 ab 12.00 Uhr bis Samstag 08.11.2008: Tagung der BAG Asyl in der Kirche. Erinnerung: 25 Jahre Kirchenasyl. Ort: Kirche zum Heiligen Kreuz, Zossenerstr. 65, 10961 Berlin-Kreuzberg.
Weitere Infos:
http://www.kirchenasyl.de
Samstag, 08. 11. 2008, 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr: Infostand von Amnesty International zum Flüchtlingsschutz. Ort: Aachen, Willy-Brand-Platz; Veranstalter: Amnesty International.
Dienstag, 11. 11. 2008, 19:00 Uhr: Afghanistan - Herausforderungen und Erfolge. Ort: Café Central im Grillo-Theater, Theaterplatz, Essen Innenstadt; Veranstalter: Politischer Salon Essen.
Anmeldung unter andrea.kamrath@politischer-salon.de
Samstag, 15. 11. 2008, 11:30 – 12:30 Uhr: Fahrraddemonstration "Save me- Aachen sagt JA! Ort: Aachen, Europaplatz; Veranstalter: Save me, Aachen.
Mittwoch, 19. 11. 2008 bis Freitag, 21. 11. 2008: Innenministerkonferenz. Ort. Potsdam; Herbstkonferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder in Potsdam. Vorsitz: Brandenburg.
Weitere Infos: http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=301100
Mittwoch, 19. 11. 2008 bis Samstag, 22. 11. 2008: JOG-Konferenz (Jugend Ohne Grenzen) Ort: Potsdam.
Donnerstag, 20. 11. 2008, 14:15 Uhr: Demonstration der Jugendlichen Ohne Grenzen anlässlich des Tags der Kinderrechte. Ort: Potsdam.
Weitere Informationen unter:
http://www.jogspace.net/ Jugendliche ohne Grenzen
http://www.hier.geblieben.net/ Aktionsprogramm "Hier Geblieben!
Samstag, 22. November 2008, 15:30 Uhr: “Ohne Papiere, ohne Schutz und voller Angst“ – Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität. Ort: St. Liborius, Liboristr. 18, 44143 Dortmund-Körne; Öffentlicher Vortrag von Dr. Andreas Fisch.
Dienstag, 25. 11. 2008, 19:00 Uhr: Unsere Verantwortung- Was können wir tun? Ort. Haus der Kirche, Großer Saal, Markgrafenstr. 7, Bielefeld; Veranstalter: Sozialpfarramt des Kirchenkreises Bielefeld.
Samstag, 29. 11. 2008: Demonstration zum bundesweit einzigen Frauenabschiebeknast auf der Grünstraße in Neuss (NRW). Auftakt: 14:00 Uhr Marienkirchplatz (nähe Hauptausgang Hbf); Veranstalter: Antifa Neuss, Bürengruppe Paderborn.
Donnerstag, 04. 12. 2008, 16:30 Uhr: Demonstration gegen Sammelanhörungen. Ort: Zentrale Ausländerbehörde Dortmund; Veranstalter: Internationales Aktionsbündnis Dortmund.
Freitag, 05. 12. 2008, 18:00 Uhr bis Sonntag, 07. 12. 2008, 13:00 Uhr: Asylpolitisches Forum. Ort: Evangelische Akademie Villigst im Institut für Kirche und Gesellschaft der EKvW; Jahrestagung des Flüchtlingsrates NRW e.V. Thema: Flüchtlingsschutz zwischen Familien- und Flüchtlingspolitik.
Download: Programm zum Asylpolitischen Forum in der Ev. Akademie in Villigst vom 05.-07.12.2008
Freitag, 12. 12. 2008, 18:15 Uhr bis Sonntag, 14. 12. 2008, 12:30 Uhr: Tagung: Frauen in der kurdischen Gesellschaft. Ort: Evangelische Akademie Bad Boll; Anmeldung bis spätestens 17.11.2008. Dr. Manfred Budzinski
Sekretariat: Reinhard Becker, Telefon 07164/79-217, Telefax 07164/79-5217, reinhard.becker@ev-akademie-boll.de, Download: Programm.
Impressum:
Herausgeber: Flüchtlingsrat NRW e. V. Bullmannaue 11 D-45327 Essen Tel.: 0201/899 08-0; Fax: 0201/899 08-15
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