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SCHNELLINFO 11/2008, 17. Dezember 2008



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IN EIGENER SACHE

Bielefelder Flüchtlingsrat: Nachruf Rainer Hofemann

Mit großer Bestürzung haben wir von dem Tod Rainer Hofemanns erfahren.

Rainer Hofemann hat sich zusammen mit dem Bielefelder Flüchtlingsrat für die Rechte der schutzsuchenden Flüchtlinge eingesetzt. Als Fachanwalt für Ausländer- und Asylrecht trat er für die Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte aller hier lebenden Menschen ein.

Er stand dem Bielefelder Flüchtlingsrat beratend zur Seite, recherchierte und klärte gemeinsam mit diesem über Fluchtursachen auf. Uns unvergessen bleibt unser gemeinsamer Einsatz für die von Abschiebung bedrohte Gruppe der kurdischen Yeziden aus der Türkei, der den damaligen Innenminister NRW, Dr. Herbert Schnoor veranlasste, sich selbst ein Bild von der Lebenssituation der Yeziden in der Türkei zu machen und sich schließlich für ein Bleiberecht dieser Gruppe in NRW auszusprechen.

Auch nach der Änderung des Grundrechts auf Asyl, die zu einer erheblichen Beschneidung des Flüchtlingsschutzes führte, wurde er nicht müde, die grundgesetzlich geschützten Rechte des Menschen auch für Flüchtlinge einzuklagen. Uns, den Mitstreiterinnen und Mitstreitern, die sich in ihrem freiwilligen politischen Engagement oder auch in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für die Rechte von Flüchtlingen einsetzen, hat er immer wieder Mut gemacht.

Rainer Hofemann wird uns sehr fehlen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie.

Für den Bielefelder Flüchtlingsrat: Elisabeth Reinhardt, Britta Jünemann

Für den Flüchtlingsrat NRW e.V.: Gertrud Heinemann

FLÜCHTLINGE IN ARBEIT NRW

In der neuen Rubrik „Flüchtlinge in Arbeit NRW“ werden wir ab jetzt Informationen zur Arbeitsmarktintegration für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge zusammenstellen und über die Aktivitäten des gleichnamigen Projektes berichten. Das Projekt „Flüchtlinge in Arbeit NRW“ ist ein Teilprojekt de Kölner Netzwerkes „Bunt in die Zukunft - Zugang zum Arbeitsmarkt für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ und wird mit Mitteln des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Rahmen des XENOS-Programms „Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ gefördert.

Zu Beginn des Jahres 2009 wird für Informationen rund um die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen die neue Homepage www.arbeit.frnrw.de freigeschaltet.

 

Umsetzung der ESF-Bundesprogramme zur Arbeitsmarktintegration und zur berufsbezogenen Sprachförderung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen

Am 31.10.2008 stellten Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage an den Deutsche Bundestag zur Umsetzung der ESF-Bundesprogramme zur Arbeitsmarktintegration und zur berufsbezogenen Sprachförderung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen (BT-Drs. 16/10747).

Die Abgeordneten sahen hinsichtlich der Umsetzung des ESF-Bundesprogramms bzw. des ESF-BAMF-Programms einige Unklarheiten. Die Probleme ließen sich an folgenden Punkten aufweisen:

 

1.      Ausschluss vom SGB II

Leistungsberechtigte des AsylbLG werden gem.  7 Abs.1 SGB II vom SGB II ausgeschlossen. Potentielle Kandidaten des ESF-Bundesprogramms fallen auch unter diese Kategorie:

ð      Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs.4 Satz 1, 25 Abs. 4a oder 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes

ð      Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes

ð      Subsidiär geschützte Flüchtlinge ( 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).

Bei fehlendem SGB II-Anspruch werden diese Personen dem SGB XII zugeordnet. In diesem Fall sind nicht die ARGE, sondern die Städte und Kreise für sie zuständig. Infolgedessen sei es nicht selten, dass Arbeitssuchende mit dem oben erwähnten Aufenthaltsstatus von den Arbeitsagenturen regelmäßig abgewiesen werden, nicht als "arbeitsuchend" registriert, nicht beraten und nicht in Arbeit und Ausbildung vermittelt werden.

 

2.      Probleme bei der Ausbildungsförderung von Geduldeten bestehen :

ð      nach 8 der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Er schließt Asylsuchende. und geduldete Jugendliche vom Zugang zur Arbeitsstelle bzw. einem Ausbildungsplatz aus. Dies steht nur Jugendlichen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu

ð      bei Jugendlichen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 oder 25 Abs. 5 AufenthG, die erst nach einem mindestens vierjährigem Aufenthalt in Deutschland nach BAföG gefördert werden

ð      bei Jugendlichen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und Asyl suchenden Jugendlichen – auch "integrierten Kindern von geduldeten Ausländern" ( 104b AufenthG), die von einer BAföG- oder BAB-Förderung komplett ausgeschlossen sind

ð      wenn aufgrund von 2 Abs.3 AufenthG der Bezug von Leistungen der Ausbildungsförderung nach BaföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe im SGB III (bzw. von Stipendien) immer noch nicht als eigenständige Lebensunterhaltsicherung anerkannt wird. Dies kann jungen Ausländerinnen und Ausländern mit dauerhafter Bleibeperspektive aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eine bereits aufgenommene Qualifizierungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III, eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium kosten. Stattdessen würden ihnen unqualifizierte Aushilfstätigkeiten zustehen.

 

3.      Unklar bleibt es welche Rolle die Sprachkurse innerhalb des ESF-Bundesprogramms spielen können.

Erstens sind weite Teile der Zielgruppe des ESF- Bundesprogramms von den vom BAMF organisierten Integrationskursen des Zuwanderungsgesetzes ausgeschlossen. Dazu gehören:

ð      Personen mit einem Bleiberecht nach der gesetzlichen Altfallregelung von August 2007 ( 104a Aufenthaltsgesetz)

ð      Personen, die ein Bleiberecht gem. 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

ð      Personen einer Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23 Abs. 2,  25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz

ð      Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung gem. 55 Aufenthaltsgesetz bzw. Personen mit einer Duldung nach 60a Aufenthaltsgesetz "können" im Falle frei gebliebener Plätze bevorzugt zugelassen werden.

Zweitens sind zu den berufsbezogenen Sprachkursen Förderungsberechtigte mit Migrationshintergrund zugelassen:

ð      nur nach dem SGB II bzw. dem SGB III

ð      aber "auch Nicht-Leistungsempfänger"; laut Förderhandbuch des BAMF auf Seite 7 sollen sie auch Zugang zu den berufsbezogenen Sprachkursen haben.

 

In dieser Hinsicht entsteht die Frage, welchen Sinn die Sprachkurse  innerhalb des ESF-Programms überhaupt machen (nicht zuletzt angesichts des knappen Budgets des ESF-Bundesprogramms). Zudem die Abgeordneten die Ansicht teilen, dass Sprachkurse innerhalb des ESF-Bundesprogramms nur subsidiär gefördert werden sollten, also nur dann, wenn innerhalb eines individuellen case-managements "nicht auf Regelangebote des BAMF zurückgegriffen werden kann".

Quelle: Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag (BT-Drs. 16/10747)

 

Mittlerweile ist die Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf diese Anfrage als BT-Drs. 16/11361 erschienen. Sie erhalten diese auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Arbeitserlaubnis oder über die Geschäftsstelle.

         BLEIBERECHT      

Wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, können Anträge auf die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 gestellt werden

Ein Großteil der Bleibeberechtigten nach der bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung hat eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe ( 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bekommen, weil der Lebensunterhalt noch nicht gesichert ist. Sobald nachgewiesen werden kann, dass der Lebensunterhalt eigenständig (längerfristig) gesichert wird, können Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG gestellt werden. Diese ersetzt dann die Aufenthaltserlaubnis nach 104a Abs. 1 Satz 1 und gilt ebenfalls bis zum 31.12.2009 (s. Erlass des Innenministeriums NRW vom 16.10.2007, Punkt 5.1). Mit der Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 ist dann ein eingeschränkter Familiennachzug nach 29 Abs. 3 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen möglich, Elterngeld kann beantragt werden und in bestimmten Einzelfällen kann nach einem /-jährigen Aufenthalt direkt eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

In NRW haben bisher 10.958 langjährige geduldete Flüchtlinge nach der bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung vom 28.08.2007 ( 104a AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Davon haben allerdings 9.747 Personen (89 %) die Aufenthaltserlaubnis nur auf Probe erhalten, weil sie ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig sichern (BT-Drs. 16/10986, s. Artikel unten). Sie müssen bis Ende 2009 nachweisen, dass sie entweder 15 Monate lang (seit August 2007) oder ab dem 01.04.2009 ihren Lebensunterhalt verdient haben und auch weiter verdienen werden, damit sie ihren Aufenthalt auch über den 31.12.2009 hinaus verlängern können.

 

Antwort der Bundesregierung zur Bilanz der Bleiberechtsregelung

Auf die kleine Anfrage der Bundestagsfraktion "Die Linke" vom 04.11.2008 (BT-Drucksache 16/10781) zur Bilanz der Bleiberechtsregelungen von Bund und Ländern gab die Bundesregierung (BT-Drucksache16/10986) an, dass bis zum 30.09.2008 insgesamt 28.721 Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung (104a und 104b AufenthG) erhielten. Davon konnten 4.415 bereits die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Bei 23.334 Personen (81%) wurde allerdings die Aufenthaltserlaubnis nur "auf Probe" erteilt, weil jenes Kriterium nicht erfüllt wurde. Über die IMK-Bleiberechtsregelung von 2006 bekamen 24.256 Menschen eine Aufenthaltserlaubnis. Die Anzahl der Geduldeten betrug zum genannten Datum 109.681, wovon 65.660 seit mehr als sechs Jahren in Deutschland leben. Über eine Aufenthaltsgestattung verfügten 23.440 Menschen.

Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008, nach dem die Mindestverdienstgrenzen zum Nachweis der geforderten eigenständigen Lebensunterhaltssicherung unter Umständen deutlich höher anzusetzen sei (siehe Schnellinfo 9/2008), sieht die Bundesregierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf; ebenso wenig sieht sie eine Erweiterung des von der Bleiberechtsregelung betroffenen Personenkreises vor.

         HERKUNFTSLÄNDER  

Deutsch-syrisches Rückübernahmeabkommen: Antwort der Bundesregierung (BT: 16/10786) vom 05.11.2008 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT: 16/10685)

Am 14.07.2008 wurde ein Abkommen zwischen Deutschland und Syrien geschlossen zur Rückübernahme von Staatsangehörigen und Staatenlosen, die aus Syrien illegal nach Deutschland eingereist sind. Die Partei „Die Linke“ geht davon aus, Deutschland verspreche sich mit Hilfe dieses Abkommens, staatenlose KurdInnen nach Syrien abschieben zu können. Bisher ist dies an der Aufnahmeverweigerung durch Syrien gescheitert.

"Die Weigerung zur Aufnahme staatenloser Kurdinnen und Kurden ist Teil der Arabisierungspolitik des syrischen Regimes in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Gebieten im Norden und Osten des Landes. Im nördlichen Teil, der „Jazira“, wurde 1962 eine Volkszählung durchgeführt, in deren Folge ca. 120 000 Kurdinnen und Kurden ausgebürgert und damit staatenlos wurden. Kurdinnen und Kurden, denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, gelten seitdem als „Ausländer“, da ihnen der syrische Staat unterstellt, illegal aus der Türkei und dem Irak eingewandert zu sein. Kurdinnen und Kurden, die bei der Volkszählung nicht erfasst wurden, sind seitdem „Nichtregistrierte“, ebenso wie ihre Nachkommen und die Nachkommen von „Ausländern“. Human Rights Watch (HRW) schätzte 1996 ihre Zahl auf insgesamt ca. 200 000" (BT: 16/10685).

Im täglichen Leben sind die Zugehörigen dieser Volksgruppe Diskriminierungen ausgesetzt, so ist ihnen z.B. der Schulabschluss wegen fehlender Papiere nicht möglich.

Die Frage zur Haltung der Bundesregierung gegenüber der Ansicht von Menschenrechtsorganisationen, dass die syrische Regierung eine gezielte Arabisierungspolitik betreibe, teilt die Bundesregierung lediglich mit, dass der Verweigerung der Ausstellung amtlicher Dokumente an Kurden und der Rückübernahme von illegal aus Syrien in andere Staaten emigrierten Personen die syrische Rechtsauffassung zugrunde liege. Die Änderung der Einstellung der syrischen Regierung und die Zustimmung zum Rückübernahmeabkommen stellt die Bundesregierung als "Ergebnis erfolgreicher Verhandlungen" dar.

Auf die Fragen der Fraktion DIE LINKE, wie viele Syrer sich zum Stichtag 30 September 2008 weniger als sechs Jahre bzw. länger als sechs Jahre in Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis, Gestattung, Duldung bzw. ohne Aufenthaltstitel) aufhielten, antwortete die Bundesregierung:

Mit einem unter sechs Jahren liegenden Aufenthalt in Deutschland besaßen zum Stichtag eine Niederlassungserlaubnis 411 Personen, sowie 4.727 Personen, die länger als 6 Jahre hier lebten;

eine Aufenthaltserlaubnis 6.250 (unter sechs Jahren Aufenthalt) bzw. 7.754 ( über sechs Jahre Aufenthalt);

eine Gestattung 874 (unter 6 Jahren Aufenthalt) bzw. 110 (länger als 6 Jahre Aufenthalt);

eine Duldung 1.760 (unter 6 Jahren Aufenthalt) bzw. 3.753 (länger als 6 Jahre Aufenthalt)

und die keinen Aufenthaltstitel, auch keine Duldung haben 651 (unter sechs Jahren Aufenthalt) bzw. 625 (mit längerem Aufenthalt als sechs Jahren).

Außerdem fragte die Fraktion nach der Zahl derer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (Antwort: 1.774 bzw. 4.141) und nach der Zahl derer, die bis zum Stichtag vollziehbar ausreisepflichtig sind (Antwort: 352 bzw. 945).

Zahlen, die Auskunft darüber geben, wie viele Personen der oben genannten Gruppen staatenlos waren, bei denen aber die Vermutung nahe liegt, sie kämen aus Syrien, liegen der Bundesregierung nicht vor. Auch könne keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Staatenlose und syrische Staatsangehörige nach Inkrafttreten des Abkommens nach Syrien abgeschoben werden.

Auf die Frage, ob die Bundesregierung der Ansicht Syriens folge, dass die ausgebürgerten Kurdinnen und Kurden aus der Türkei eingewandert seien und somit Anspruch auf türkische Staatsangehörigkeit hätten, teilt die Bundesregierung mit, dass entsprechende Äußerungen Syriens ihr nicht bekannt seien, ebenso wenig Maßnahmen oder Bemühungen zur Repatriierung.

Auf Fragen der Linken zur Einschätzung der Bundesregierung zur Verbesserung der rechtlichen Situation der Kurden in Syrien teilt die Bundesregierung mit, dass Bestrebungen, das geltende Gesetz, dass ein Kind eines staatenlosen Kurden keinen Anspruch auf die syrische Staatsangehörigkeit habe, zu ändern, der Bundesregierung nicht bekannt seien. Auch Bestrebungen von syrischer Seite, in Syrien ansässigen staatenlosen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen oder denjenigen staatenlosen kurdischen Kindern, die über keinerlei amtliche Dokumente verfügen, den Zugang zum syrischen Bildungswesen zu ermöglichen, seien der Bundesregierung nicht bekannt.

Auf die Frage der Linken, ob Syrien Garantien gegeben habe, ob die Betroffenen Zugang zur Staatsangehörigkeit oder zu einem sicheren Aufenthaltsstatus bekommen und vor diskriminierenden Maßnahmen geschützt seien, teilte die Bundesregierung mit, dass Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festlege, dass die u.a. internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien unberührt blieben.

Die Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage zur eigenen "wertorientierten Außenpolitik" lautet:

"Es wird auf den „8.Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen“, Seiten 322 und 323 zu Syrien, verwiesen".

 

Antwort von Amnesty International auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtes Mainz zur Lage von evangelikalen Christen im Iran

Amnesty International antwortete am 07.07.2008 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Mainz, inwieweit für freikirchlich-evangelikale ChristInnen im Iran ein religiöses Existenzminimum (religiöse Ausübung im Privaten) gewährleistet sei und ob sich die Lage seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinejad (2005) verschlechtert habe. Nach Auflistung der einzelnen Verfolgungsmuster kommt Amnesty International zu dem Schluss, "dass für evangelikale Christen und Konvertiten die Möglichkeit einer ungehinderten Religionsausübung in privaten Hausgemeinden nicht besteht." Konvertierte seien dabei besonders gefährdet, wie die dargestellten konkreten Fälle aus den letzten vier Jahren zeigten. Amnesty weist zudem darauf hin, dass dieser Personenkreis neben staatlicher auch von nicht-staatlicher Repression durch radikal-militante Muslime bedroht sei.

Seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad habe sich außerdem die Lage für religiöse Minderheiten wie evangelikale ChristInnen und Konvertierte verschlechtert. Generell sei die Verfolgung und Unterdrückung abweichender Meinungen verschärft worden. Als ein Beleg wird angeführt, dass Anfang 2008 ein Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts in das Parlament eingebracht wurde, der vorsieht, Apostasie (die Abkehr vom Islam) in das Hadd-Kapitel des iranischen Strafgesetzbuches als eine Straftat, die zwingend mit der Todesstrafe zu ahnden ist, aufzunehmen.

Mittlerweile wurde dieser Gesetzesentwurf am 09.09.2008 in einer ersten Abstimmung im Parlament mit großer Mehrheit angenommen (Christian Solidarity Worldwide:

http://dynamic.csw.org.uk/article.asp?t=press&id=777&search und das Institut für Islamfragen: http://www.islaminstitut.de/Nachrichtenanzeige.55+M5bd8282e870.0.html).

EUROPA

„Ärzte ohne Grenzen“ müssen medizinische Hilfe auf Lampedusa einstellen

Das italienische Innenministerium verlängert die Vereinbarung mit „Ärzte ohne Grenzen“ über die medizinische Versorgung von Flüchtlingen auf Lampedusa nicht. Sechs Jahre lang versorgten sie die ankommenden Flüchtlinge auf der Mittelmeerinsel zwischen Afrika und Italien, da dies aufgrund der dortigen mangelhaften medizinischen Infrastruktur von den Behörden nicht geleistet wurde. Seitdem die Vereinbarung darüber am 30.Juni abgelaufen war, weigert sich das Innenministerium, sie zu verlängern. Weil es sich beim Hafen von Lampedusa um militärisches Sperrgebiet handelt, ist die Arbeit ohne Einverständnis nicht möglich. Ärzte ohne Grenzen musste daher ihre Arbeit Ende Oktober einstellen.

http://www.tagesschau.de/ausland/lampedusa106.html

 

Steigende Anzahl der „boat people“

Nach Angaben des UNHCR sind seit Anfang 2008 30.000 „boat people“ an den italienischen Küsten angekommen, das sind ca. 10.000 mehr als 2007. In Spanien, Griechenland und Malta steigen die Zahlen ebenfalls. Die registrierten Fälle derjenigen, die auf dem Seeweg nach Italien und Malta ums Leben gekommen sind bzw. die der Vermissten, betreffen in den ersten zehn Monaten diesen Jahres 509 Menschen (2007: 471). Die Abfahrtsorte verändern sich und werden vielfältiger, sie erstrecken sich mittlerweile in den Westen Afrikas bis nach Guinea.

http://euro-mediterranee.blogspot.com/2008/11/limmigration-clandestine-bat-des.html

 

Recherche von Pro Asyl zur Situation von Asylsuchenden in Griechenland

Karl Kopp, Europareferent von Pro Asyl, recherchierte vom 20.-28.Oktober 2008 in Athen zur Situation von Asylsuchenden (u.a. Überstellten nach der Dublin-II-Verordnung). Er führte Gespräche mit Schutzsuchenden sowie mit VertreterInnen der Zivilgesellschaft, des UNHCR und des Gesundheitsministeriums. Er kommt dabei zu dem Ergebnis: „In Griechenland existiert kein Asylverfahren, welches rechtsstaatlichen Normen entspricht.“

Schon ein freier Zugang zur Zentralen Ausländerbehörde in Athen existiere nicht. Von den vielen wartenden AntragsstellerInnen werde nur ein Teil hereingelassen. Seit Herbst 2007 müssten Asylsuchende sonntags anstehen, um für die folgende Woche einen Termin zu bekommen. Vom 21.September bis zum 26.Oktober 2008 sei die Behörde sogar gänzlich geschlossen gewesen. Laut Einschätzungen von Hilfsorganisationen sei der Zugang nur mit Hilfe von AnwältInnen oder Organisationen möglich.

Für Überstellte nach der Dublin-II-Verordnung skizziert Karl Kopp die sich daraus ergebenden Folgen. Diejenigen, die nach der Überstellung am Flughafen einen Asylerstantrag stellen, müssen umgehend ihren Wohnsitz bzw. "wohnsitzlos" in ihre Red-Card (dem Papier, welches sie erhalten) in der Ausländerbehörde eintragen lassen. Geschieht dies nicht, z.B. weil der Zugang zur Behörde verwehrt wird, könne daraufhin der Asylantrag abgelehnt werden. Der Bescheid werde dann öffentlich ausgehängt, so dass die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln verstreichen, weil der Bescheid dem Betroffenen unbekannt bleibt. Gibt es bei der Überstellung bereits den erstinstanzlichen Ablehnungsbescheid, ist das Erscheinen in der zentralen Ausländerbehörde innerhalb von 10 bzw. 30 Tagen notwendig, um den Einspruch einlegen zu können.

Das Asylverfahren selbst wird ebenfalls als in höchstem Maße defizitär beurteilt. In der ersten Instanz werde ein Asylantrag fast immer abgelehnt. 2007 wurde acht Menschen der Flüchtlingsstatus zuerkannt, im ersten Halbjahr 2008 niemandem. Eine Prüfung der individuellen Asylgründe sowie wirkliche Begründungen der Ablehnungen gebe es nicht. Die Anerkennung in zweiter Instanz sei ebenfalls mit einer Gesamtschutzquote von 2,4% sehr gering. In den Verfahren am Flughafen werde keinE DolmetscherIn zur Verfügung gestellt, polizeiliche Befragungen, Asylanhörung und rechtliche Belehrungen seien in griechischer Sprache, also für die Flüchtlinge in der Regel unverständlich. Seit Juli 2008 finden zudem keine Anhörungen mehr in zweiter Instanz statt, laut griechischem Innenministerium solle erst Ende November die Arbeit wieder in einem Umfang von 60 Fällen pro Woche aufgenommen werden.

Bezogen auf die soziale Situation der Flüchtlinge herrschen katastrophale Zustände. Obdachlosigkeit, real keine materielle Unterstützung, auch Familien mit Kindern sind davon betroffen. Der Präsidialerlass vom 13.November 2007, der Bereitstellung von Unterkunft und Tagegeld für die Grundbedürfnisse aller Asylsuchender verfügte, sei in der Realität nicht umgesetzt. Es gebe viel zu wenige Unterkünfte, nicht einmal für alle Familien mit Kindern sei eine solche sichergestellt. Laut einer Einschätzung der Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou seien de facto etwa 90% aller Asylsuchenden obdachlos. Die als wohnsitzlos Gemeldeten erhalten zudem keine Arbeitserlaubnis. Des Weiteren musste Ende September das einzige Behandlungszentrum für Folteropfer in Griechenland aufgrund fehlender staatlicher finanzieller Unterstützung schließen. Die Inhaftierungslager auf den griechischen Ägäis-Inseln sind massiv überbelegt.

Sie erhalten das Papier auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.

 

UNHCR bewertet das Asylsystem in Griechenland weiterhin kritisch

In zwei Schreiben an die Rechtsanwältin Klaudia Dolk vom 27. und 31. Oktober 2008 bekräftigte der UNHCR seine Einschätzungen des Positionspapiers vom 15. April 2008 (siehe Schnellinfo 04/2008) zur mangelhaften Qualität des Asylverfahrens in Griechenland, aufgrund dessen ein Absehen von Überstellungen nach Griechenland empfohlen wird. Die Anerkennungsquoten sind weiterhin extrem gering: Im ersten Halbjahr 2008 wurde in erster Instanz lediglich einer Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt und niemandem der humanitäre Status / subsidiäre Schutz. In zweiter Instanz erhielten 61 Menschen (2,11%) den Flüchtlingsstatus und 10 (0,34%) den Humanitären. Der UNHCR merkt an, dass zwar im Juli 2008 die Asylverfahrensrichtlinie (2005/85/EG) und die Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) in griechisches Recht umgesetzt wurden, es bleibe aber abzuwarten, wie diese in der Praxis angewandt werden.

Sie erhalten die beiden Schreiben auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II (Schreiben vom 27.10.2008, Schreiben vom 31.10.2008) oder über die Geschäftsstelle.



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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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