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SCHNELLINFO 11/2008, 17. Dezember 2008, Teil 2

DEUTSCHLAND

Antwort der Bundesregierung zum EhegattInnennachzug auf Kleine Anfrage

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 29.Oktober 2008 (BT-Drucksache 16/10732) mitteilt, ist die Anzahl der erteilten Visa zum EhegattInnennachzug im zweiten Quartal 2008 im Vergleich zum ersten Quartal auf 7.771 angestiegen; bezogen auf das gleiche Quartal im Vorjahr ist dies aber ein Rückgang um 16,1%. Auf die zahlreichen Kritikpunkte in der kleinen Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucksache 16/10564), die die Auswirkungen der seit letztem Jahr geltenden neuen Sprachanforderungen beim Nachzug von EhepartnerInnen betreffen, geht die Bundesregierung nicht ein oder verweist auf frühere Antworten. Die Kritik beruhe auf Einzelfällen und eine Notwendigkeit zur Neuregelung bestehe daher nicht.

Thomas Hohlfeld, Referent für Migration und Integration der Fraktion „Die Linke“, weist in seiner Auswertung darauf hin, dass der Anteil der Fälle, in denen auf Sprachnachweise verzichtet wird (aufgrund von Ausnahmetatbeständen sowie Offenkundigkeit der Sprachkenntnisse), seit einem Jahr kontinuierlich sinke. Insgesamt belegten die Zahlen, dass die Neuregelung den Nachzug nicht um ein paar Monate verzögere, wie von der Bundesregierung behauptet, sondern real einschränke.

 

Deutschtest beim EhegattInnennachzug: In Ausnahmefällen werden nicht ausschließlich nur Zertifikate des Goethe-Instituts anerkannt

Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort vom 12. November 2008 (BT-Drucksache 16/10921) lediglich klar: "Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, im Visumverfahren zum Ehegattennachzug in Ausnahmefällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch andere Sprachzeugnisse als das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts als Sprachnachweis anzuerkennen, wenn die Auslandsvertretung im Einzelfall die Gleichwertigkeit des Sprachzeugnisses feststellt". Ob künftig auch Zeugnisse der telc gGmbH ausreichen können, werde gerade geprüft. Die Bundestagsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" wollte in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drucksache 16/10717) wissen, warum nur Sprachzertifikate des Goethe Instituts und deren Partnerorganisationen anerkannt werden, wie es in den Hinweisen des Innenministeriums zum Richtlinienumsetzungsgesetz sowie der Anweisung des Auswärtigen Amtes vom 17. Juli 2007 an die deutschen Auslandsvertretungen heißt.

 

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN: Wartezeit bei einer Abschiebung sei kein Freiheitsentzug

Auf die Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" antwortete die Bundesregierung am 27.10.2008 (Bundesdrucksache 16/10711): "Beim Abschiebevorgang an sich handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme". Die Kleine Anfrage vom 07.10.2008 (Bundesdrucksache 16/10514) bezog sich auf ein Rechtsgutachten des Vereins "Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V." vom August 2008. Demnach sei das unfreiwillige Festhalten nach den verschiedenen Kontrollen bis zum Abflug - unabhängig von der Dauer - als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten, die einer richterlichen Anordnung bedürfe. Laut Bundesregierung sei diese nur erforderlich, wenn "eine Unterbringung in einem Haftraum geplant oder als möglich vorhersehbar ist", nicht aber für die übliche Wartezeit in den Räumen der Bundespolizei.

Keine Angaben machte die Bundesregierung über die durchschnittliche wie maximale Dauer der Wartezeit, ebenso wenig über die Anzahl der direkten Flugabschiebungen, bei denen zum Zeitpunkt der Abschiebung kein richterlicher Beschluss für eine Freiheitsentziehung vorlag.

 

Reaktion des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf den "Beschluss des 111. Dt. Ärztetages zur Frage der Beurteilung der Flugreisetauglichkeit durch Ärzte mit besonderer Qualifikation als Flugmediziner"

In einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration an die Bundesärztekammer vom 07.07.2008 zum "Beschluss des 111. Deutschen Ärztetages zur Frage der Beurteilung der Flugreisetauglichkeit durch Ärzte mit besonderer Qualifikation als Flugmediziner" wird klargestellt, dass es keinen Beschluss der Innenministerkonferenz gibt, wonach ausschließlich Flugmediziner mit der Feststellung der Flugreisetauglichkeit beauftragt werden sollen. Es wird betont, dass die Frage der Behandelbarkeit jeglicher Krankheiten, die von den Ausländern geltend gemacht werden, im Heimatland regelmäßig vom BAMF geprüft werden. Dass die Abzuschiebenden auch von Flugmedizinern auf ihre Flugreisefähigkeit untersucht werden, entspreche dem gemeinsam entwickelten Informations- und Kriterienkatalog von 2004.

Zur Forderung des Ärztetages, diesen Katalog verbindlich einzuführen, verweist das Innenministerium auf die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift, in die wesentliche Teile des Katalogs aufgenommen worden seien. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Begutachtung durch Flugmediziner zu keinem Zeitpunkt mit dem Ziel verknüpft gewesen sei, die Kosten für Abschiebung zu senken oder das Abschiebungsverfahren zu beschleunigen. Dieses sei fälschlicherweise von Flüchtlingsorganisationen behauptet worden. Gesprächsbereitschaft seitens der Innenministerien werde weiter signalisiert, auch wenn es große Meinungsverschiedenheiten mit der Ärztekammer gebe.

Hinweis: Auf der Webseite www.asma.org/publications finden Sie weitere Informationen zu den Richtlinien der IATA, der International Air Transport Association. Im Abschnitt 6 der Passagierbetreuung geht es um die Flugreisetauglichkeit, die Zuständigkeit für die ärztliche Feststellung und um besondere medizinische Richtlinien mit einer Tabelle über die verschiedenen Krankheiten.

 

Psychologische Analyse der Freiwilligen Ausreise

Ulrike von Lersner legte im Mai 2008 ihre Dissertation "Flüchtlinge in Deutschland: Eine psychologische Analyse der Freiwilligen Rückkehr" vor. Sie untersuchte 47 "freiwillige RückkehrerInnen" einige Wochen vor der Ausreise und 25 Personen davon zusätzlich neun Monate nach der Rückkehr, sowie weitere 50 in Deutschland lebende Flüchtlinge (Referenzgruppe) hinsichtlich Lebensbedingungen, psychischer Gesundheit, subjektiver Lebensqualität und Gründe pro/contra „freiwillige Rückkehr”.

Von den RückkehrerInnen gaben 55% an, nicht freiwillig, sondern auf Druck der Ausländerbehörden auszureisen. 12 der 47 Personen haben Deutschland schließlich doch nicht verlassen. Als häufigste Motive für eine "freiwillige Ausreise" wurden der Wunsch, im Herkunftsland sterben zu wollen (bei Personen, die älter als 70 Jahre oder schwer krank waren), sowie die Absicht, die Abschiebung zu vermeiden, genannt. Die Integration der eigenen Kinder in Deutschland wurde am häufigsten als Grund gegen eine "freiwillige Rückkehr" vorgebracht.

Belastungen an psychischen Störungen wurden in der gesamten Untersuchungsgruppe festgestellt (bei 53% in der Gruppe der RückkehrerInnen und bei 78% in der Gruppe der Nicht-RückkehrerInnen). Am häufigsten waren Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen, welche mit leicht oder mäßig ausgeprägten suizidalen Tendenzen einher gingen. Bei den tatsächlich Zurückgekehrten stieg das Vorkommen von psychischen Störungen nach der Rückkehr von 56% auf 88%. Auch die subjektive Lebenszufriedenheit sank signifikant. Das Leben nach der Rückkehr war geprägt von Problemen in Bezug auf Wohnen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung sowie dem Gefühl der Fremdheit in der ‚neuen alten’ Heimat. Die Rückkehrprogramme beschränkten sich in den beobachteten Fällen auf finanzielle Hilfe und leisteten darüber hinaus keinen Beitrag zur Reintegration. Mehr als zwei Drittel würden wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn es ihnen möglich wäre.

Die Dissertation ist verfügbar unter:

http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2008/6565//pdf/Diss_Lersner.pdf

REGIONALES AUS NRW

IM NRW verteilt Vortrag von Frau Block zu dem Fachgespräch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema: "Krankheit als Abschiebungshindernis" am 16.05.2008 an die Bezirksregierungen

In einem Schreiben des Innenministeriums des Landes NRW vom 10.07.2008 verteilt das Innenministerium einen Vortrag von Frau Block zu dem Fachgespräch zum Thema „Krankheit als Abschiebehindernis“ an die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Frau Ministerialdirigentin Block, Leiterin der Abteilung 1 im Innenministerium NRW, hielt einen Vortrag zum Thema „Welche Möglichkeiten hat das Land Nordrhein-Westfalen, Kranken und Traumatisierten einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu gewähren?“.

Der Antrag der Grünen mit dem Titel: „Keine Abschiebung von schwer kranken Flüchtlingen aus Nordrhein-Westfalen – medizinisch-ethische Standards gewährleisten“ (BT: 14/6521) vom 08.04.2008 nahm Bezug auf eine Sendung des WDR-Magazins Westpol vom 30.03.2008. (Hierüber berichteten wir in der Schnellinfoausgabe vom Mai 2008.)

Laut dem Schreiben der Grünen bezog der Deutsche Ärztetag im Jahr 2005 Stellung und lehnte die Beschränkung einer medizinischen Begutachtung auf bloße Reisefähigkeit eindeutig ab und kritisierte ärztliche Beihilfe zu Abschiebungen durch fachlich unzureichende Gutachten. Im November 2004 wurde ein „Informations- und Kriterienkatalog“ zur „Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsfragen“ entwickelt, der am 16.12.2004 durch das Innenministerium NRW veröffentlicht wurde. (Weiteres hierzu können Sie bei Interesse in der Schnellinfoausgabe vom Januar 2005 nachlesen.)

In ihrem Vortrag unter o. g. Titel erläuterte Frau Ministerialdirigentin Block den rechtlichen Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Regelung nach 23 Abs. 1 AufenthG: Dieser Paragraph ermöglicht es der obersten Landesbehörde, Menschen aus bestimmten Staaten oder Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen zu erteilen. Dies wurde in der Vergangenheit unter dem Begriff der Altfall- oder Bleiberechtsregelung bekannt. Diese Regelung wurde nur einmal – beschlossen am 24.11.2000 mit Betonung der Einmaligkeit – auf Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina angewandt. In der Folgezeit bezogen sich die Bleiberechts- und Altfallregelungen auf verlängerte Aufenthaltszeiten in Deutschland, verbunden mit einer erfolgreichen wirtschaftlichen und sozialen Integration. Ein dauerhaftes Bleiberecht komme nur in Betracht, wenn der Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig gesichert werden könne. Laut Block können auch kranke und traumatisierte Ausländer von dieser Regelung profitieren, soweit sie die Voraussetzungen erfüllten und nicht auf Leistungen des öffentlichen Haushalts angewiesen seien.

Regelung nach 25 AufenthG: Dieser Paragraph ermöglicht eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen. Die Absätze 1 und 2 des 25 AufenthG regeln die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge.

Gemäß 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer, der zuvor einen Asylantrag gestellt hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Laut 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Prüfung hierzu, ob im Zielstaat für den Kranken unzumutbare Gesundheitsgefahren vorliegen, nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF, vor.

Gemäß 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und wenn hiermit verbunden die Abschiebung für 18 Monate ausgesetzt ist. Ausreisehindernisse können zielstaatsbezogen sein oder dem Völkerecht widersprechen (s.o.). Ein weiterer Grund ist ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis, zum Beispiel bei Transportunfähigkeit des Kranken, oder wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung verschlechtern wird. Dabei sei zu beachten, dass nicht jede Erkrankung ein Ausreisehindernis darstelle. Auch bei psychischen Krankheiten stelle nur die akute Suizidgefährdung, die nicht durch Ärzte oder Medikamente abgewendet werden könne, ein Ausreisehindernis dar.

Zur Problematik des 25 Abs. 5 AufenthG sagt Frau Block, dass die Schwelle zur Bejahung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses sehr hoch sei, aus Sicht der Betroffenen und ihrer Fürsprecher oft zu hoch. Sie betont aber, dass die Behörden gehalten seien, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen zu vollziehen, sofern keine Spielräume eröffnet seien, die sachgerecht genutzt werden können.

Abschließend verweist Frau Ministerialdirigentin Block auf den oben erwähnten Informations- und Kriterienkatalog, der vom Innenministerium NRW zusammen mit den Ärztekammern entwickelt wurde. Dieser soll den Ausländerbehörden Regelungen für den Einzelfall geben, da ein Abschiebungshindernis auch bei schwerwiegender Krankheit in Betracht kommen könne.

Sie verweist außerdem noch auf 22, 23a und 25 Abs.4 AufenthG, auf die sie aus Zeitgründen nicht mehr eingehen konnte.

Die komplette Dokumentation finden Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Krankheit/Traumatisierung.

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE

Erlass des Schulministeriums NRW vom 27.03.2008 bzgl. Schulbesuchs Illegaler

In einem Bericht der Bezirksregierung Köln vom 19.06.2007 (AZ: 48) wird darauf hingewiesen, dass bei Schulämtern und Schulen Unsicherheiten bestehen, ob bei der Aufnahme von ausländischen SchülerInnen der Mitteilungspflichten nach 87 Abs. 2 AufenthG an die Ausländerbehörden nachzukommen sei.

In Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW weist das Schulministerium am 27. März 2008 darauf hin, dass die Datenaufnahme bzgl. des Aufenthaltstatus nicht vorgesehen ist und dass Meldebescheinigungen nicht, auch nicht auf Ersuchen der Ausländerbehörden, von den Schulleitungen gefordert werden dürfen. Es besteht keine Mitteilungspflicht seitens des Lehrpersonals oder der Schulleitung, wenn diese Kenntnis über den Aufenthaltsstatus ihrer SchülerInnen erhalten.

Den Erlass erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Kinder/Jugendliche oder über unsere Geschäftsstelle.

 

FR NRW Mitgliederversammlung vom 25.10.2008 – Thema: Widerrufsverfahren

Am 25.10.2008 fand die Mitgliederversammlung des FR NRW statt. Im Rahmen dieser Versammlung hat Rechtsanwalt Michael Gödde einen Vortrag zum Thema "Widerrufsverfahren" gehalten. Schwerpunkte waren Asylrechtliches Widerrufsverfahren einschließlich der Rechtsprechung und Entscheidungspraxis zu einzelnen Herkunftsländern (Türkei, Sri Lanka, Togo, Afghanistan und Irak) und Ausländerrechtliches Widerrufsverfahren.

Das Manuskript zum Vortrag erhalten Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Widerrufverfahren bei anerkannten Flüchtlingen.

 

Delegationsbesuch – praktische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung

In der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 09/2008 ist ein kurzer Aufsatz zu praktischen und rechtlichen Fragen bzgl. der Identitätsfeststellung von MigrantInnen, insbesondere bei Delegationsbesuchen, abgedruckt. Der Autor Georg Schulze Zumkley war von 2004-2006 Grundsatzreferent für Rückführungsangelegenheiten in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes. Neben der Benennung der Rechtsgrundlagen für die Vorführungen und die Mitwirkungspflichten sowohl der MigrantInnen als auch der potentiellen Herkunftsstaaten bei der Identitätsklärung, geht er auf die Probleme bei der Mitwirkung von potentiellen Herkunftsstaaten ein. Sich berufend auf einen Spiegel-Artikel von 2006 seien z.B. im ersten Halbjahr 2005 von 6700 Anträgen auf Ausstellung von Passersatzpapieren sowie zur Identitätsfeststellung 50% nach sechs Monaten nicht beantwortet worden. Bei der Erörterung der Frage, welchem Staat die Verfahrenshoheit während der Anhörungen obliege, seien die überwiegenden Ansichten, die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des anhörenden Staates fänden Anwendung. Durch das Völkerrecht seien die Delegationsmitglieder allerdings auch an deutsches innerstaatliches Recht gebunden, so dass daher auch das Recht des Betroffenen auf Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten gelte.

http://www.zar-online.info/zar/hefte/Aufsatz_zar_08_09.pdf

http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/50/80/dokument.html?titel=Achse+der+Aussitzer&id=49450805&top=SPIEGEL&suchbegriff=&quellen=&vl=0

Ein Urteil des Kammergerichts Berlin finden Sie unter dem Link:

http://www.abschiebungshaft.de/KG-vom-23-April-2008.pdf

 

OLG Celle: Versäumnisse der Gerichtsorganisation oder der Justizverwaltung rechtfertigen nicht verzögerte und deshalb rechtswidrige Freiheitsentziehungen

Am 08.10.2008 befand das Oberlandesgericht Celle (AZ: 22 W 44/08) die weitere sofortige Beschwerde eines kasachischen Staatsangehörigen gegen eine verzögerte Vorführung vor dem Haftrichter für zulässig. Der Betroffene war am 28.01.2008 vor 16:00 Uhr in Abschiebehaft festgenommen und wurde erst am 29.01.2008 gegen 14:00 Uhr dem Haftrichter vorgeführt.

Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. entschied am 24.05.2008, die Ingewahrsamnahme sei rechtmäßig gewesen. Ein vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltener Bereitschaftsdienst sei nicht zumutbar. Art. 104 Abs. 2 GG erfordere auch nicht, dass sich Richter nach Dienstschluss mit einer Fahrzeit von bis zu einer Stunde zum Gericht begeben. Ein „kasernierter Justizdienst“ sei vom GG nicht gefordert.

Nachdem die sofortige Beschwerde beim Landesgericht Hannover am 11.07.2008 abgelehnt wurde, verwies nun das OLG Celle die Sache zur weiteren Entscheidung an das LG zurück, um diesem die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt, der bisher in vielen Punkten unklar geblieben war, weiter aufzuklären. Es merkte zudem an, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes nicht in Frage zu stellen sei und vorliegende Versäumnisse der Gerichtsorganisation oder der Justizverwaltung nicht geeignet seien, verzögerte und deshalb rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu rechtfertigen.

 

OLG Celle: Beschleunigungsgrundsatz bei überbuchten Abschiebeflügen

Die Angelegenheit eines vietnamesischen Staatsangehörigen, der sich in Abschiebehaft befand und dessen Abschiebung aufgrund einer Überbuchung des Fluges nicht vollzogen werden konnte, wies das Oberlandesgericht Celle am 09.10.2008 (AZ:22 W 39/08) an das Landgericht Hannover zurück, um die Überbuchungssituation weiter aufzuklären und zu prüfen, ob der Beschleunigungsgrundsatz eingehalten wurde.

Der Betroffene wurde am 15.10.2008 aus der Abschiebehaft zum Flughafen gefahren, dort aber nicht planmäßig abgeschoben, weil – laut Bundespolizei wider Erwarten – mehr abzuschiebende VietnamesInnen zum Flughafen gebracht wurden als dafür gebuchte Plätze vorhanden waren. Statt seiner wurden VietnamesInnen abgeschoben, die sich zuvor in Freiheit befanden. Er wurde wieder zurück in die Abschiebehaftanstalt gebracht und Wochen später abgeschoben.

Das OLG stellte die gängige Überbuchungspraxis nicht in Frage, hielt es aber für fraglich und daher zu überprüfen, ob das Beschleunigungsgebot, nach dem Freiheitsentziehungen nach Sachlage möglichst auf eine geringe Dauer zu beschränken sind, befolgt wurde. Der Senat hielt es für zweifelhaft, dass es mit dem Beschleunigungsgrundsatz vereinbar sei, wenn Menschen vorrangig ausgeflogen werden, weil sie ihren Hausstand aufgelöst hatten.

Ohne Erfolg blieb die Beschwerde, es habe einer neuen Haftentscheidung bedurft, weil die Abschiebung aus vom Betroffenen nicht verursachten Gründen gescheitert sei. Nach Auffassung des OLG sei die Abschiebung im Sinne des 62 Abs.2 S.5 AufenthG als nicht gescheitert anzusehen, weil sie noch nicht begonnen hatte. Die Durchführung der Abschiebung im engeren Sinne beginne erst, „wenn [...] mit dem zwangsweisen Verbringen des Betroffenen außer Landes unmittelbar angesetzt wurde – was zumindest ein Einchecken oder das Verbringen in das Flugzeug voraussetzen dürfte.”

 

VG Düsseldorf: Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ:13 L 1645/08.A) ordnete am 06 November 2008 einstweilig an, dass die Abschiebung einer im Abschiebegefängnis Neuss inhaftierten Migrantin aus Somalia nach Griechenland vorläufig für eine Dauer von sechs Monaten auszusetzen sei. Der Betroffenen wurde zudem der Anspruch darauf zugesprochen, dass von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts nach Art.3 Abs.2 Dublin-II-VO ermessensfehlerfrei Gebrauch zu machen sei. Das Gericht hielt es für glaubhaft, „dass die Antragsstellerin derzeit in Griechenland gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, dessen Durchführung und der Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgesetzt wäre. Insbesondere wäre die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme bzw. Registrierung des Asylantrags gemäß Art.6 Abs.2 der Richtlinie 2005/85/EG, der Erteilung von Informationen gemäß Art.5 der Richtlinie 2003/9/EG und Art.23 der Richtlinie 2005/85/EG, der Hinzuziehung eines Dolmetschers Art.10 Abs.1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. eines Rechtsbeistands gemäß Art.15, 16 der Richtlinie 2005/85/EG und Art.21 der Richtlinie 2003/9/EG, und insbesondere hinsichtlich der Unterbringung sowie medizinischen und sozialen Versorgung gemäß Art.23 GFK und Art.13 bis 15 der Richtlinie 2003/9/EG nicht hinreichend sicher gewährleistet.” Maßgeblich für diese Einschätzung waren Berichte vom UNHCR sowie Pro Asyl zur Situation in Griechenland, die z.T. auch schon im Urteil des VG Gießen vom 25.April 2008 (2 L 201/08.GI.A) berücksichtigt wurden. Vom Gericht wurde betont, dass von den genannten Defiziten grundsätzlich alle Asylsuchenden betroffen seien.

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Dublin II > Griechenland oder über die Geschäftsstelle.

 

VG Münster: Klage eines Yeziden aus dem Irak gegen Abschiebung nach Schweden hat aufschiebende Wirkung

Das Verwaltungsgericht Münster entschied am 18.November 2008 (AZ: 10 L 626/08.A), dass die Klage (AZ: 10 K 2471/08.A) eines Yeziden aus dem Irak gegen die Abschiebungsandrohung nach Schweden aufschiebende Wirkung habe. Laut Berichten des UNHCR vom 4.August und 16.Oktober 2008, erhielten die meisten Flüchtlinge aus dem Irak lediglich subsidiären Schutz. Selbst dieser werde nicht mehr pauschal zuerkannt, seitdem von den schwedischen Behörden seit Dezember 2007 die Auffassung vertreten werde, im Irak handele es sich nicht mehr um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Der Betroffene befürchtet daher nach der Überstellung eine so genannte Kettenabschiebung in den Irak, wo er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde. Ob es tatsächlich der Fall sei, dass der Betroffene in Schweden ohne Prüfung seines Asylbegehrens in den Irak abgeschoben werde, könne das Gericht nicht beurteilen. Es könne hier aber ein so genannter Sonderfall vorliegen, der – dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.Mai 1996 folgend – einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat entgegenstehe. Dies sei im Hauptsacheverfahren zu klären.

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.

 

Verwaltungsgericht Göttingen hebt Widerruf des Flüchtlingsstatus einer Kurdin auf

Das Verwaltungsgericht Göttingen hob am 12.11.2008 (Az.: 1 A 392/06) den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (51 Abs.1 AuslG) einer Kurdin aus der Türkei auf. Es könne nicht von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Lage in der Türkei ausgegangen werden, die einen Widerruf rechtfertige. Es wurden in der Türkei zwar einige die Menschenrechte betreffenden Gesetzte verabschiedet, "[e]in allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische Umsetzung der Reformen in der Türkei sind [aber] noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage […] auszugehen" Zudem sei die Lage in der Kurdenregion in den letzten Jahren wieder angespannter geworden und Auseinandersetzungen zwischen türkischem Militär und Guerillas der PKK zunehmender. In diesem Zusammenhang wurde in der Türkei am 29.Juni 2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft, die Definition von Terrorismus sowie die Straftatbestände wurden ausgeweitet, Rechte von Inhaftierten eingeschränkt und Befugnisse der Sicherheitskräfte erweitert. Dies wertete das Gericht als deutlichen Rückschritt des Reformprozesses.

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Widerrufsverfahren oder unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Herkunftsländer > Türkei oder über die Geschäftsstelle.



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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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Unanfechtbar: Abgeschobener Iraker muss aus Griechenland zurückgeholt werden
Pressemitteilung zu einem Urteil des VG Frankfurt/Oder vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst
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Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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