REGIONALES AUS NRW
Pfarrer wegen Beihilfe zum "illegalen" Aufenthalt verurteilt
Am 04.Dezember 2008 verurteilte das Amtsgericht Herford den evangelischen Pfarrer Berthold Keunecke wegen Beihilfe zum "illegalen" Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro, weil er eine kurdische Frau mit ihren zwei Kindern einige Monate bei sich aufgenommen hatte. Ihre Asylanträge waren abgelehnt worden und sie tauchten in die Illegalität unter, um der Abschiebung zu entgehen. Keunecke lehnte ein Angebot des Richters ab, die Angelegenheit mit einer Geldstrafe von 800 Euro beizulegen, da es ihm um die grundsätzliche Bedeutung gehe, ob Hilfeleistungen für illegalisierte MigrantInnen strafbar sein können. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden angekündigt.
Das ebenfalls gegen Keunecke verhandelte Verfahren wegen Nötigung und Widerstands gegenüber Polizeibeamten während der Gegendemonstration gegen den Naziaufmarsch in Herford im Juni 2007 wurde eingestellt.
http://genugistgenug.net/index.php?hauptseite=219
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
OVG NRW: Menschenrechtsverletzungen in der Türkei trotz Reformbemühungen
Das Oberverwaltungsgericht NRW wies am 10.November 2008 den Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az: 8 A 2738/08.A) auf Berufung in einem Asylverfahren eines Kurden aus der Türkei zurück. Das Bundesamt wollte die grundsätzliche Bedeutung klären lassen, ob türkische Staatsangehörige, die nach der Rückkehr aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls inhaftiert werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Folter ausgesetzt seien. Das OVG sah darin keine erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung. In der Rechtssprechung des Senats sei es geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen vielfach zu Menschenrechtsverletzungen komme, vor denen auch zurückkehrende KurdInnen nicht hinreichend sicher seien. Ebenso konnte das Bundesamt keine aktuelleren Informationen über die Lage in der Türkei vorbringen, die eine Neubewertung notwendig machten.
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BAMF muss Widerrufsentscheidung zu Irak überprüfen - Neue Chance für irakische Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen wurde?
(ergänzte Version von SCHNELLINFO 9/2008, 8. Oktober 2008)
Das VG Oldenburg hat mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. 3 A 3334/07) entschieden, dass auch ein unanfechtbar gewordener Widerrufsbescheid eines Irakers vom BAMF erneut zu überprüfen ist. Zwar liegen, so das Gericht, im konkreten Fall keine zwingenden Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß 51 Abs. 1 VwVfG vor, es besteht insofern kein Anspruch auf eine Aufhebung des Widerrufsbescheids. Das Bundesamt habe aber gemäß 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Seit Mai 2004 bis Mai 2007 wurde bei vielen nach 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlingen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berufung auf die veränderten politischen Verhältnisse seit dem Sturz des Saddam-Hussein-Regimes widerrufen. Das hatte zur Folge, dass die Betroffenen ihre nach 70 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten Aufenthaltsbefugnisse (die ab dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnisse gem. 25 Abs. 2 AufenthG fortgalten) verloren und seitdem mit unsicherem Duldungsstatus im Bundesgebiet leben. Seit Mai 2007 werden auf Grund eines Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 15.05.2007 in der Regel keine Widerrufsverfahren gegen irakische Flüchtlinge mehr eingeleitet. Viele von Ihnen haben inzwischen Niederlassungserlaubnisse erhalten oder sind gar eingebürgert worden.
Im Gegensatz dazu müssen diejenigen irakischen Flüchtlinge, bei denen vor dem Erlass des Bundesinnenministeriums Widerrufsverfahren eingeleitet wurden und zum Verlust der Anerkennung führten, aufgrund ihres Duldungsstatus eine Aufenthaltsbeendigung befürchten.
Einen möglichen Lösungsweg zeigt diese Entscheidung des VG Oldenburg auf.
Wörtlich heißt es in dem Urteil: “Dabei wird die Beklagte u.a. zu erwägen haben, ob die Gründe, die sie in anderen Fällen derzeit zur Aussetzung schon anhängiger Widerrufsverfahren oder sogar zur Nichteinleitung solcher Widerrufsverfahren veranlassen, es nicht auch gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, in einem Einzelfall wie dem vorliegenden einen bereits bestandskräftig gewordenen Widerruf - ggfs. auch aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse wie des Grades der Integration und dergleichen mehr - zurückzunehmen oder zu widerrufen. Ein weiterer Anlass zu einer solchen Entscheidung könnte sein, dass die konkreten rechtlichen Widerrufsvoraussetzungen seit der Geltung der sog. ‚Qualifikationsrichtlinie’ nicht mehr als vollständig geklärt angesehen werden können und dass deswegen inzwischen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts der Europäische Gerichtshof angerufen worden ist, von dessen Entscheidung es nun letztlich abhängen wird, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Falle des Klägers auch nach europarechtlichen Maßstäben zu Recht erfolgt war. …”
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach 51 VwVfG könnte so in der Konsequenz zu einem "Widerruf des Widerrufes" führen und damit eine interessante Möglichkeit erschließen, alternativ zu einem Asylfolgeverfahren zu agieren, auch wenn das Gericht im vorliegenden Fall davon ausging, dass keine zwingende Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, sondern das Bundesamt verpflichtet hat, eine Ermessensentscheidung zu fällen (Hinweise von Kai Weber, Niedersächsischer Flüchtlingsrat, Frank Gockel, Flüchtlingshilfe Lippe und Michael Gödde, RA).
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LG Marburg: Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankenberg wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz wird für Recht erkannt
In dem Urteil (Az: 2 Ns 4 Js 1534/08) vom 13.11.2008 des LG Marburg wird die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 für Recht erkannt.
Das Amtsgericht Frankenberg hatte einen 35-jährigen Afghanen, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg beschränkt war, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Mann hatte – um seine räumliche Beschränkung nach 61 Abs.1 AufenthG wissend - dieser wiederholt zuwidergehandelt.
Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung, da es sich aus ihrer Sicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelte, nicht aber um eine Straftat, auch bei wiederholten Verstößen. Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte beim ersten Verlassen des Gebietes noch im Landesgebiet Hessens unterwegs, was laut 61 Abs. 1 AufenthG keinen Verstoß darstellt. Danach wurde die Gebietsbeschränkung im Zusammenhang mit einer Duldung verschärft, wobei es sich aber um eine "bloße Auflage der Ausländerbehörde" handelte.
Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Beklagte nicht nach 95 Abs.1 Nr.7 AufenthG strafbar gemacht, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach 98 Abs. 3 Nr. 2 und 4 AufenthG begangen.
Das LG Marburg hat der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Mann zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt und das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 aufgehoben.
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Ausnahme vom Sprachnachweis bei erkennbar geringem Integrationsbedarf: Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 14.07.2008
In einem Schreiben des BMI vom 14.07.2008 wird auf die Möglichkeit hingewiesen, vom Sprachnachweis für nachziehende Ehegatten abzusehen, wenn ein geringer Integrationsbedarf nach 30 Abs.1 Satz3 Nr.3 AufenthG i.V. m. 4 Abs.2 IntV vorliegt. Dieser sei anzunehmen, wenn der nachziehende Ehegatte einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss besitze und innerhalb eines angemessenen Zeitraums in der Lage sein werde, gemäß seiner Qualifikation eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Bei einer dementsprechenden Prüfung sei die Ausländerbehörde aber nicht zu beteiligen. Die Prüfung der Richtigkeit der Qualifikationsnachweise soll von der Auslandsvertretung vorgenommen werden.
Eine weitere Ausnahme im Einzelfall ist zu erteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich der nachziehende Ehegatte "ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird".
Das Schreiben erhalten Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Familie/Familienzusammenführung oder über die Geschäftsstelle.
Erlass des Innenministeriums NRW: BAföG für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, die noch kein Daueraufenthaltsrecht haben, aber Ehegatten eines Deutschen sind
Laut eines Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2008 wird einem freizügigkeitsberechtigtem Unionsbürger, "der noch nicht über das Daueraufenthaltsrecht aus 4a FreizügG/EU verfügt und Ehegatte eines Deutschen ist", Anspruch auf BAföG zugesprochen. Um die Ausbildungsförderung nach 8 Abs.2 Nr.1 BAföG zu bekommen, ist keine Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis nach 28 AufenthG erforderlich, sondern lediglich eine Freizügigkeitsbescheinigung und die Heiratsurkunde.
Den Erlass erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Sozialleistungen oder über die Geschäftsstelle.
Ausländerbehörden müssen Sicherung des Lebensunterhalts bei Visaerteilung zwecks Familienzusammenführung prüfen
Laut des Schreibens des BMI vom 22.10.2008 erhielt das BMI wiederholt Kenntnis, dass Ausländerbehörden Visa zur Familienzusammenführung unter Ausnahme der Passpflicht nach 3 Abs.2 AufenthG erteilt haben, ohne vorher zu prüfen, ob der Lebensunterhalt für beide Eheleute gesichert und ob genügend Wohnraum vorhanden sein wird.
Das BMI nimmt dies zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 5 Abs.1 Nr.1 oder 27 Abs. 3 AufenthG versagt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht selbst gesichert werden kann bzw. wenn der Ehepartner schon Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht.
Die Ausländerbehörden werden gebeten, bei Zustimmung zu 31 AufenthV Nachweise über Lebenssicherung und genügend Wohnraum vorzulegen.
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Zweckentsprechende Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Ärzte, die vor ihrer Weiterbildung zum Facharzt noch einen Sprachkurs absolvieren müssen, soll vereinfacht werden
Laut Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 29.05.2008 sind der Sprachkurs und die Facharztweiterbildung für ausländische Ärzte getrennt zu sehen. Wenn Ärzte zur Weiterbildung nach 17 AufenthG, der ein gewisses Sprachniveau voraussetzt, einreisen, ohne aber über die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen, müssen sie vorher einen Sprachkurs besuchen. Dies erfordert den Aufenthaltszweck zum Besuch eines Sprachkurses nach 16 Abs.5 AufenthG. Nach Beendigung des Sprachkurses wäre zur Facharztweiterbildung eine Aus- und wieder Einreise nötig.
Das Innenministerium NRW schreibt am 08.09.2008, dass das BMI beabsichtigt, in den Verwaltungsvorschriften zu vermerken, dass eine zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, so dass keine Ausreise nach Beendigung des Sprachkurses mehr nötig ist.
Das Schreiben erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Aufenthaltsrecht oder über die Geschäftsstelle.
Bundeseinheitliche Gestaltung der so genannten Grenzübertrittsbescheinigung
In einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.03.2008 wurde das Bundesministerium des Innern gebeten, die Grenzübertrittsbescheinigung zu vereinheitlichen. In einem Schreiben des BMI vom 25.06.2008 an die Innenministerien der Länder wird eine entsprechend bundeseinheitliche Formulierung veröffentlicht.
Das Dokument dient als Nachweis der freiwilligen Ausreise eines Ausländers, wichtig besonders für die Ausländerbehörden. Probleme haben in der Vergangenheit nicht einheitliche Formulierungen gebracht und die Tatsache, dass mit dem Wegfall der Kontrollen an den Landaußengrenzen eine (illegale) Wiedereinreise des Ausländers jederzeit möglich ist.
Wenn der Ausländer einen Zwischenstopp in einem Schengenstaat hat, muss die Grenzübertrittsbescheinigung entweder bei der Grenzbehörde dieses Schengenlandes oder bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Ausländers abgegeben werden.
Das Dokument erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Aufenthaltsrecht oder über die Geschäftsstelle.
Erlassregelung vom 22.04.2005 zur Sicherung des Lebensunterhalts wird aufgehoben
Nach einem Urteil des BVerwG vom 26.08.2008 (Az: 1 C 32.07) wird der Runderlass vom 22.04.2005 (Az: 15 – 39.07.01 – 2 –AG Zuw), der eine für NRW verbindlich erklärte Berechnungsgrundlage zur Sicherung des Lebensunterhalts (10%iger Aufschlag zu den Regelsätzen) beinhaltet, aufgehoben. Das Gericht entschied, dass sich die Berechnung für den notwendigen Bedarf von erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des SGB II richten soll.
Das Dokument liegt vor auf unserer Homepage Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Asylbewerberleistungsgesetz, oder Sie können es über die Geschäftsstelle erfragen.
Aufhebung von Asylanerkennung hat keine Wirkung auf die Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung
In einem Schreiben vom 09.06.2008 weist das Innenministerium des Landes NRW darauf hin, dass eine Aufhebung der Asylanerkennung nach 73 Abs.2 AsylVfG keine Wirkung auf die Anrechung von Aufenthaltszeiten für ein Dauerbleiberecht hat. Lediglich bei einer rückwirkenden Aufhebung nach 48 VwVfG NRW können die für die Einbürgerung erforderlichen Zeiten nicht mit angerechnet werden.
Sie erhalten das Schreiben auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Erlasse NRW oder über die Geschäftsstelle.
Erfahrungsberichte zur Mitwirkung von ÄrztInnen bei Abschiebungen
Mit einem Erlass vom 29.Juni 2008 informiert das Innenministerium NRW über die rückgemeldeten Erfahrungen der Ausländer- und Gesundheitsbehörden bzgl. der Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörden und ÄrztInnen bei der Begutachtung der Reisetauglichkeit von Ausreisepflichtigen und dem dazu in NRW geltenden Informations- und Kriterienkatalog. Insgesamt werde seltener als früher von Problemen bei der Zusammenarbeit berichtet und der Informations- und Kriterienkatalog als hilfreich und die Praxis als sich verbessernd angesehen. Regionale Besonderheiten gebe es nicht.
Von Seiten der Ausländerbehörden wird als Problem benannt, dass niedergelassene ÄrztInnen teilweise Reiseunfähigkeitsbescheinigungen aus Gefälligkeit ausstellten. Bei der Begutachtung von psychischen Erkrankungen seien die Gesundheitsämter oft personell und fachlich überfordert und externe GutachterInnen nicht leicht zu finden, da unter ÄrztInnen kritische Positionen zu Abschiebungen verbreitet sind. Laut Ausländerbehörden werden ÄrztInnen, die gut mit ihnen zusammenarbeiten, von Flüchtlingsorganisationen und anderen ÄrztInnen diskreditiert. Der Kriterienkatalog werde von ÄrztInnen insbesondere bei posttraumatischen Belastungsstörungen nicht eingehalten: Ausführungen werden auf Nachfragen hin nicht konkretisiert; es werde sich nicht nur ausschließlich zur Flugreisetauglichkeit geäußert, sondern auch zur Möglichkeit der Behandlung im Herkunftsland (diese Prüfung unterliegt dem BAMF); die attestierte Reiseunfähigkeit basiere z.T. lediglich darauf, dass die Behandlung in Deutschland besser erfolgen könne oder auf Nachteile durch eine Unterbrechung der Therapie; es fehle oft eine Berücksichtigung der Ausländerakte oder der sozial-psychiatrische Dienst baue seine Stellungnahmen auf vorige Gutachten auf. Weiterhin werden in dem kurzfristigen Vorlegen von Reiseunfähigkeitsbescheinigungen sowie dem freiwilligen Einweisen in ein Landeskrankenhaus ("Krankenhausasyl") Strategien gesehen, sich einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
Einige Gesundheitsbehörden erachten es als problematisch, dass bei den Untersuchungen nicht generell DolmetscherInnen hinzugezogen werden und dass die Atteste von niedergelassenen ÄrztInnen hinsichtlich psychischer Erkrankungen wenig aussagekräftig seien. In jeweils einem Fall wurde die Definition der "erheblichen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitsbildes" bei psychischen Krankheiten als zu eng gefasst kritisiert bzw. die Frage nach der Flugtauglichkeit lediglich als „Scheinfrage“, bei der eine bejahende Antwort quasi vorgegeben sei.
Lösungsvorschläge sehen – meist in der Begründung, eine einheitliche Begutachtung zu erreichen – einen zentralen Gesundheitsdienst, einen landesweiten ÄrztInnenpool, Fortbildungsveranstaltungen zu abschiebungsspezifischen Gegebenheiten, standardisierte Vordrucke für niedergelassene ÄrztInnen oder die Möglichkeit, bei Bedarf die Untersuchung auch am Flughafen durchführen zu lassen, vor.
Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Krankheit/Traumatisierung oder über die Geschäftsstelle.
Unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Krankheit/Traumatisierung finden Sie auch eine Liste über speziell in Psychotraumatologie fortgebildete Ärzte, die das Innenministerium NRW am 07.01.2009 an die Ausländerbehörden verschickt hat.
Abschiebehaft Minderjähriger - Innenministerium mahnt Einhaltung der Berichtspflicht an
Das Innenministerium NRW mahnt in einem Erlass vom 14.Oktober 2008 die Ausländerbehörden zur Einhaltung der Berichtspflicht bei der Abschiebehaft von Minderjährigen an. Mit dem Runderlass vom 12.Oktober 2006 ist dem Innenministerium unverzüglich jede Inhaftierung von Minderjährigen inklusive der zentralen Unterlagen anzuzeigen. Beim Vergleich der vierteljährlichen Meldung der Bezirksregierungen sowie den Informationen von Seiten der Justiz mit den Meldungen der Ausländerbehörden komme es jedoch regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Zudem sei nicht immer der vorgeschriebene Kontakt zum Jugendamt aufgenommen worden und die Haft sei teilweise für mehr als sechs Wochen beantragt worden.
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TERMINE
Mittwoch, 04.03.2009 bis Freitag, 06.03.2009: V. Jahrestagung Illegalität; Ort: Katholische Akademie in Berlin;
Veranstalter: Katholisches Forum Leben in der Illegalität, Katholische Akademie in Berlin, Rat für Migration;
Thema: Irreguläre Migration - zwischen Grenzüberschreitung und Ausgrenzung
Samstag, 14. 03. 2009, 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr: Jahresversammlung des Flüchtlingsrates NRW e.V.; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen; Schwerpunktthema: Bleiberechtskampagnen (geplant); außerdem Vorstandswahlen
Impressum:
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