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Schnellinfo 2/2009 vom 02.03.2009, Teil 1



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IN EIGENER SACHE

Jürgen König verlässt den Flüchtlingsrat NRW

Jürgen König verlässt den Flüchtlingsrat NRW aufgrund eines beruflichen Wechsels auf eigenen Wunsch zum 31.03.2009. Seit Mai 2003 war es als Referent für Internet und Medien vor allem für die Erstellung des Schnellinfos zuständig, im November übernahm er die Projektleitung des ESF-Teilprojektes „Flüchtlinge in Arbeit“.

Der Vorstand des Flüchtlingsrates NRW e.V. dankt Jürgen König für die gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit der vergangenen sechs Jahre.

 

Somit ist die Stelle der Projektleitung im ESF-Teilprojekt „Flüchtlinge in Arbeit“ zum 01.04.2009 neu zu besetzen.

 

Stellenausschreibung Projektleitung des ESF-Projektes „Flüchtlinge in Arbeit NRW“

Zum 01.04.2009 ist beim Flüchtlingsrat NRW die Stelle der Projektleitung des ESF-Projektes „Flüchtlinge in Arbeit NRW“ neu zu besetzen.

 

Zu den Aufgaben gehören:

         Erarbeitung eines Schulungskonzeptes für Flüchtlingsberatungsstellen;

         Organisation und Durchführung von Schulungen

         Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen für projektrelevante Gremien/ Personen

         Präsentation des Teilprojektes und der Ergebnisse in der Öffentlichkeitsarbeit und gegenüber projektrelevanten Gremien/ Personen

         Pflege und Aufbau von Netzwerken und Zusammenarbeit mit projektrelevanten Institutionen (Flüchtlingsberatungsstellen, Agenturen für Arbeit, ArGen und Ehrenamtlichen in der Flüchtlingsarbeit)

         Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zum Austausch projektrelevanter Gremien/ Personen

         Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

         Beratung und Unterstützung bei der Interkulturellen Öffnung von Betrieben;

         Teilnahme an Veranstaltungen der Koordinierungsstelle;

         Budgetplanung und -kontrolle für das Teilprojekt

·         Verfassung von Zwischenberichten und des Endberichts für das Teilprojekt.

·         Pflege eines Redaktionssystems (CMS)

·         Enge Kooperation und Absprache mit der Koordination des Teilprojektes

 

Ihre Voraussetzungen:

ü      Hochschulabschluss

ü      Kenntnisse im Ausländer-, Asyl- und Arbeitserlaubnisrecht sowie SGB II und III

ü      Erfahrung im Bereich der Arbeit mit Migranten, insbesondere Geduldeten

ü      Erfahrung in Projektdurchführung

ü      Erfahrung in der Entwicklung und Durchführung von Schulungskonzepten

ü      Erfahrung in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

ü      Erfahrung in der Fortbildung von Fachkräften

ü      Überblick über die Akteure in der Flüchtlingsarbeit in NRW

ü      gute EDV- und Internet-Kenntnisse

 

Die Anstellung erfolgt beim Flüchtlingsrat NRW e.V. in Essen. Die Vergütung erfolgt nach TVÖD 10. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle (27,5 Std./Woche).

 

Bitte senden Sie Ihre Kurzbewerbung (Anschreiben und Lebenslauf) nur per Email bis zum Montag, den 09.03.2009 um 14 Uhr, an die Emailadresse info@frnrw.de.

 

 

Einladung zur Jahresversammlung am 14.03.2009: Schwerpunkt Bleiberechtsregelung und Vorstandswahlen

Wir möchten Sie herzlich zur Jahresversammlung des Flüchtlingsrates NRW e.V. am Samstag den 14.03.2009 von 11 bis 17 Uhr einladen. Wir haben folgendes Schwerpunktthema vorgesehen:

"Bleiberecht: wie geht es weiter?"

·         Zwischenbilanz und Ausblick zur Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung
Referent: Volker Maria Hügel (Vorstand Pro Asyl)

·         Aktion Bleiberecht: Eckpunkte der gemeinsamen Kampagne der Kirchen, von Caritas und Diakonie.
Referent: Dietrich Eckeberg (Diakonie Rheinland Westfalen-Lippe,)

·         Diskussion: gemeinsame Kampagne in NRW

Zudem wird ein neuer Vorstand gewählt.

FLÜCHTLINGE IN ARBEIT NRW

Fortbildungen für Interkulturelle Kompetenztrainings in Pflegeberufen in Essen und Gelsenkirchen

Ein neues Projekt beim Bildungsinstitut im Gesundheitswesen (BiG) in Essen unterstützt Pflegeeinrichtungen in Essen und Gelsenkirchen, ihre Dienstleistungen auf pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund auszurichten. Hierzu bietet das BiG folgende Kurse für Migrantinnen:

·         die Qualifizierung von Alltagsbegleitern für die Betreuung von Menschen mit Demenzerkrankung (Betreuungskraft nach 87b SGBXI), die selber Zuwanderungserfahrung haben.

·         interkulturelle Kompetenztrainings für die Beschäftigten in Pflegebetrieben.

Detaillierte Informationen erhalten Sie auf dem Informationsblatt, das wir Ihnen auf der Homepage www.arbeit.frnrw.de unter Informationen > Fortbildungen  zum Download zur Verfügung stellen.

 

Ansprechpartner beim BiG Bildungsinstitut im Gesundheitswesen sind:

Wolfram Gießler, Joachim Sarnowski, Ute Galonski

Auf der Union 10

45141 Essen

0201-361400

info@big-essen.de

www.big-essen.de

         BLEIBERECHT      

Lebensunterhalt, Sozialrecht und Erwerbstätigkeit – wichtige Änderungen. Überblick von Claudius Voigt

In einem ausführlichen Artikel im Asylmagazin 1/2 2009 widmet sich Claudius Voigt von der GGUA Münster den Neuerungen in der Berechnung des Lebensunterhalts für Bleibeberechtigte und Änderungen beim Zugang zu sozialen Leistungen.

So wurden in einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2008 die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts festgelegt. Der Lebensunterhalt ist demzufolge nur dann gesichert, wenn das gemäß SGB II anrechenbare (und nicht das Netto-) Einkommen so hoch ist, dass kein ergänzender SGB II-Anspruch mehr besteht. In NRW wurde diese Rechtsprechung mittlerweile in einem Erlass an die Ausländerbehörden als verbindlich erklärt. Wir berichteten in Schnellinfo 1/2009 vom 02.02.2009. Claudius Voigt erläutert dies anhand einer Beispielberechnung.

Weiterhin wurde zu Jahresbeginn 2009 das Kindergeld erhöht. Die neuen Kindergeldsätze liegen bei:

·         164 Euro für das erste und zweite Kind (statt 154 Euro)

·         170 Euro für das dritte Kind (statt 154 Euro)

·         195 Euro für jedes weitere Kind (statt 179 Euro).

Auch das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2009 erhöht. Der Durchschnittsbetrag eines Wohngeldempfängers ist seit dem 1. Januar im Vergleich zum vergangenen Jahr nach Berechnungen des Bundesbauministeriums von 90 auf 140 Euro gestiegen.

Schließlich wird die Berechnung des Kinderzuschlags erläutert und die Neuerungen im Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vorgestellt (s.a. Schnellinfo 1/2009 vom 02.02.2009).

Sie erhalten den vollständigen Artikel auf der Seite des Informationsverbundes Asyl unter:

http://www.asyl.net/Magazin/1_2_2009b.html

 

Rat der Stadt Münster setzt sich für Nachfolgeregelung zur Bleiberechtsregelung ein

Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.02.2009 auf Anregung des Ausländerbeirates eine Resolution verabschiedet, in der er eine rechtssichere und damit humanitäre Lösung des Bleiberechts für länger in Deutschland geduldete Flüchtlinge fordert.

Aus der Resolution geht es hervor, dass nur wenige Geduldete von der Altfallregelung profitieren werden. Diejenige, die zum Stichtag, dem 31.12.2009, die Kriterien dieser Regelung nicht erfüllen, bleiben weiter nur geduldet und einer Abschiebung ausgesetzt.

Die ohnehin restriktiven Kriterien der Regelung (Zeiträume und zeitliche Bedingungen sind zu kurz, strenge Ausschlusskriterien, Bewilligungspraxis) werden durch die aktuelle Wirtschaftskrise verschärft. Insofern bleibt vielen die Möglichkeit fern, ab dem 01.04.2009 den Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Dies ist jedoch die Voraussetzung für ein dauerhaftes Bleiberecht – bittere Realität für Menschen, die für ihre Familie aufkommen müssen.

Deswegen fordert der Rat den Deutschen Städtetag und den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, sich angesichts einer Nachfolgeregelung zur jetzigen Bleiberechtsregelung einzusetzen, um Zeitraum der Altfallregelung zu verlängern.

Der Rat der Stadt Münster begrüßt die bundesweit existierenden Netzwerke, die mittels Europäischen Sozialfonds und des Bundesarbeitsministeriums die Flüchtlinge und Bleibeberechtigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt fördern. In Münster arbeitet seit dem 1. Oktober 2008 unter dem Namen MAMBA ein solches Netzwerk aus Handwerkskammer-Bildungszentrum (HBZ), Gesellschaft für Berufsförderung und Ausbildung (GEBA), Jugendausbildungszentrum (JAZ) und GGUA-Flüchtlingshilfe. Eine Beschreibung dieses Netzwerkes finden Sie auf unserer neuen Homepage www.arbeit.frnrw.de unter ESF-Netzwerke in NRW und demnächst unter www.mamba-muenster.de.

Den Resolutionsantrag der Grünen im Rat der Stadt Münster erhalten Sie auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Stellungnahmen.

 

Antragstellung auf bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung noch möglich

Eine Antragsstellung nach der bundesgesetzlichen Bleiberechtsregelung ist weiterhin noch möglich. Die Bundesregierung hat ihre bisherige Rechtsauffassung, nach der die Frist für die Antragsstellung zum 01.07.2008 geendet hat, jetzt geändert. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelen vom 06.02.2009 hervor.

Während in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (BMI) zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz noch die alte Rechtsauffassung vertreten wird, werden die in Bearbeitung befindlichen Verwaltungsvorschriften nicht mehr den 01.07.2008 als Antragsfrist nennen. Hierfür hatten sich am 13.01.2009 mehrere Bundesländer auf der Bund-Länder-Besprechung eingesetzt und das BMI daraufhin seine Ansicht geändert.

In NRW wurde diese Auffassung schon im Erlass vom 10.06.2008 für NRW als verbindlich erklärt. Damit ergibt sich in NRW keine Neuerung (s. SCHNELLINFO 7/2008, 23. Juli 2008). Weiterhin müssen jedoch die Sprachkenntnisse bis zum 01.07.2008 nachgewiesen werden.

Sie erhalten die Antwort auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Praktische Umsetzung oder über die Geschäftsstelle.

 

Übernahme der Kosten bei Passbeschaffung

Die gesetzliche Altfallregelung ist zwar bereits seit anderthalb Jahren in Kraft, aber dennoch warten noch immer zahlreiche eigentlich Begünstigte auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da sie bislang noch keinen Pass vorlegen konnten. Neben dem zeitlichen Problem (die Passbeschaffung dauert häufig sehr lange) stellen gerade die Kosten der Passbeschaffung die betroffenen Flüchtlinge immer wieder vor große Schwierigkeiten: Für mehrköpfige Familien entstehen je nach Herkunftsstaat Gebühren im dreistelligen oder sogar vierstelligen Bereich. Wer kommt für diese Kosten auf? Müssen die Sozialämter die Kosten übernehmen und wenn ja,nach welchem Gesetz? Dürfen Darlehen gewährt werden oder muss die Leistung als Beihilfe erfolgen?

 

In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Monaten einiges auf diesem Gebiet bewegt, vieles ist klar zugunsten der Antragsteller entschieden worden. Daher soll im Folgenden nochmals ein kurzer aktualisierter Überblick gegeben werden.

 

Für die Klärung, auf welcher Rechtsgrundlage die Sozialämter zahlen könnten (oder sogar müssen), ist zunächst zu klären, welche Leistungen der Antragsteller erhält: In der Regel dürften dies bei Geduldeten die Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sein ( 3 bis 7 AsylbLG) in den selteneren Fällen die Analogleistungen nach 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII. Falls bereits eine Aufenthaltserlaubnis (nach 104a AufenthG) erteilt worden ist und nunmehr die Verlängerung des Passes ansteht, richtet sich die Leistung nach dem SGB II oder in Ausnahmefällen nach dem SGB XII.

 

Leistungsberechtigte nach 3 AsylbLG

Im Falle des Grundleistungsbezugs gemäß 3 AsylbLG kommt für die Kostenübernahme der Passbeschaffung 6 Abs. 1 AsylbLG in Frage: Hiernach können „sonstige Leistungen (…) insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall (…) zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.“  Nachdem in der Vergangenheit die Leistungen häufig abgelehnt worden sind, haben die Sozialgerichte mittlerweile für deutlich mehr Klarheit gesorgt und entscheiden bei Klagen sehr häufig zugunsten der Betroffenen. So hat das Landessozialgericht NRW im März 2008 (AZ: L 20 AY 16/07) entschieden, dass die Kosten für die Passbeschaffung für eine Familie, die eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erhalten kann in voller Höhe – insgesamt über 800 Euro – zu übernehmen sind. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die eigentlichen Passgebühren, sondern auch die Kosten für Passbilder, Staatsangehörigkeitsausweise und die Bahnfahrten zum Konsulat und zurück. Das Landessozialgericht hat in dem Urteil sehr klar festgestellt, dass „es schlichtweg nicht hinnehmbar (wäre), wenn die Rechtsordnung den Klägern auf der einen Seite etwas zu geben bereit ist (die Aiufenthaltserlaubnis), was sie auf der anderen Seite (leistungsrechtlich) durch mangelhafte finanzielle Ausstattung der grundsätzlich Anspruchsberechtigten unmöglich machen würde“. Aus diesen Gründen sieht das Gericht für die Behörde kein Ermessen mehr, obwohl es sich um eine „Kann-Leistung“ handelt – das Ermessen ist in diesem Fall „auf Null reduziert“.

 

Im Einzelfall müssen die genannten Kosten nach Ansicht des Landessozialgerichts auch rückwirkend gewährt werden, wenn die Betroffenen eine Entscheidung des Sozialamtes nicht abwarten können und sich daher den Geldbetrag bereits privat geliehen haben. Leistungen nach 6 Abs. 1 AsylbLG sind im Übrigen immer eine nicht rückzahlbare Beihilfe. Ein Darlehen wäre rechtswidrig, da das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht.

 

Leistungsberechtigte nach 2 AsylbLG, SGB II oder SGB XII

Eine andere Rechtsgrundlage muss in den Fällen herangezogen werden, in denen die Betroffenen wegen einer mehr als vierjährigen Aufenthaltsdauer Leistungen gemäß 2 AsylbLG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß SGB II (also Arbeitslosengeld II) oder SGB XII erhalten. Für diese Gruppen greift 6 AsylbLG natürlich nicht mehr. Hier kann unter Umständen 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) weiterhelfen: „Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.“ Die Kosten der Passbeschaffung sind im Einzelfall für ausländische Leistungsberechtigte wesentlich höher als für deutsche Hilfebedürftige. Zumindest der übersteigende Anteil der Kosten ist daher wohl nicht von den Regelsätzen umfasst und muss daher anders als etwa die neue Waschmaschine auch nicht angespart werden.

 

Da das SGB II keinerlei Ausnahmen von den fest vorgegebenen Regelsätzen und den festgelegten einmaligen Beihilfen erlaubt, kann nur ein Rückgriff auf 73 SGB XII eine Lösung bringen.

 

Leider ist die Rechtsprechung in diesen Fällen nicht so eindeutig wie bei 6 AsylbLG. Es gibt aber auch hierzu positive Urteile: So hat das Sozialgericht Berlin am 26. November 2008 (AZ: S 51 AY 46/06) in einem Urteil das Sozialamt auf Übernahme der Passkosten einer Leistungsberechtigten nach 2 AsylbLG über 73 SGB XII verpflichtet. Im Unterschied zum AsylbLG ist hier allerdings eine darlehensweise Bewilligung möglich. Aber auch in diesem Fall muss das Sozialamt sogar dann zahlen, wenn sich die Antragsteller bereits vor Bewilligung das nötige Geld privat geliehen haben, weil sie nicht auf eine Entscheidung warten konnten. Als weitere neuere positive Entscheidungen in diesem Sinne wären zu nennen: LSG NRW L 20 B 67/07 AY ER, Beschluss vom 14.9.2007, SG Halle S 13 AY 76/06, Urteil vom 30.1.2008. Alle genannten Entscheidungen kann man unter www.sozialgerichtsbarkeit.de unter Angabe des Aktenzeichens herunterladen.

 

Fazit:

Bei Ansprüchen gemäß 6 Abs. 1 AsylbLG ist zumindest in NRW mittlerweile ziemlich klar, dass im Regelfall die Passbeschaffungskosten durch das Sozialamt zu übernehmen sind. Die Erfahrung im Land zeigt, dass die Behörden dies weitgehend auch tun. Falls nicht, lohnt sich eindeutig eine Klage vor dem Sozialgericht (sie ist gerichtskostenfrei und ein Anwalt wird nicht benötigt).

 

Bei Ansprüchen nach 73 SGB XII für Leistungsberechtigte nach Hartz 4, SGB XII oder den Analogleistungen über 2 AsylbLG ist die Lage nicht so eindeutig, aber auch hier gibt es durchaus Erfolgsaussichten vor dem Sozialgericht.

 

Im besten Fall lässt sich das Sozialamt durch die Vorlage entsprechender Urteile bereits im Vorfeld und ohne ein nerven- und zeitraubendes Gerichtsverfahren davon überzeugen, die Kosten zu übernehmen.

 

Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe – Projekt Q, Münster)

 

Zu finden ist dieser Bericht auch auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Passbeschaffung/Sammelanhörungen.

         EUROPA

JURISTRAS – Report Germany: Forschungsprojekt über die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Unter der Homepage http://www.juristras.eliamep.gr stellt sich das EU-geförderte Menschenrechtsprojekt JURISTRAS seit Oktober 2008 vor. Auf dieser Homepage finden sich Berichte über die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie seine zivilgesellschaftliche und politische Bedeutung.

In dem Projekt geht es um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den bürgerlichen und politischen Rechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die dazu getroffenen Umsetzungsmaßnahmen in 9 Konventionsstaaten (einschließlich der Türkei).

Ein Teil des Projekts beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Urteile des EGMR zu ausländerrechtlichen Fallkonstellationen. Deutscher Projektpartner ist die Universität Bielefeld, das Projekt wird dort von Prof. Dr. Christoph Gusy geleitet und von Sebastian Müller betreut.

Den Bericht zu Deutschland mit dem Titel: "Strasbourg Court Jurisprudence and Human Rights in Germany: An Overview of Litigation, Implementation and Domestic Reform" von Prof. Dr. Christoph Gusy und Sebastian Müller, Universität Bielefeld, erhalten Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Europäische Flüchtlingspolitik oder über die Geschäftsstelle.

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbessert subsidiären Schutz

„Wer subsidiären Schutz beantragt, braucht nicht notwendig zu beweisen, dass er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner persönlichen Situation spezifisch bedroht ist.“ Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 17.Februar 2009 zur Auslegung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und verbessert damit laut Pro Asyl den Status vieler Bürgerkriegsflüchtlinge. Für die Feststellung, dass die betroffene Person einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, kann nun auch ausnahmsweise der Grad der willkürlichen Gewalt im Herkunftsland genügen. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei willkürlicher Gewalt nämlich nicht um ganz bestimmte Gewalteinwirkungen sondern um eine „Schadensgefahr allgemeinerer Art“ handele, deren Charakteristikum es sei, „dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann“.

Sie erhalten das Urteil (und die Pressemitteilung des EUGH und die Schlussanträge des Generalanwalts) auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtsprechung > Urteile > Europäische Rechtssprechung oder über die Geschäftsstelle.

http://www.proasyl.de/de/archiv/presseerklaerungen/presse-detail/news/europaeischer_gerichtshof_gibt_buergerkriegsfluechtlingen_schutz/back/105/chash/bbf9e6736c/index.html



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