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Schnellinfo 2/2009 vom 02.03.2009, Teil 3

Aufschlüsselung nach Hauptherkunftsländer

 

Asylerstanträge

Anerkennung

 

 

2008

2007

Veränd-erung

gesamt

nach Art.16a GG

nach 60 Abs.1 AufenthG

Abschiebungs-verbot nach 60Abs.2,3,5,7 AufenthG

Irak

6.836

4.327

+58,0%

77,5%

0,5%

77,0%

0,9%

Türkei

1.408

1.437

-2,0%

8,5%

2,5%

6,0%

0,9%

Vietnam

1.042

987

+5,6

0,4%

0,1%

0,3%

0,0%

Kosovo

879

*

*

0,5%

0,0%

0,5%

1,9%

Iran

815

631

+29,2%

34,8%

3,5%

31,3%

2,3%

Russ. Föderation

792

772

+2,6%

19,1%

2,2%

16,9%

2,7%

Syrien

775

634

+22,2%

17,2%

1,5%

15,7%

1,5%

Serbien

729

1.996

*

0,5%

0,0%

0,5%

1,7%

Afghanistan

657

338

+94,4%

20,6%

1,3%

19,3%

24,1%

Nigeria

561

503

+11,5%

3,4%

0,0%

3,4 %

0,6%

* Vergleich mit Vorjahr nicht möglich, da Serbien und Kosovo erst seit Mai

2008 getrennt erfasst werden (zuvor gemeinsam unter "Serbien").

http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_662928/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2009/01/Asylzahlen__Dez2008.html

 

Bewertung der bisherigen Erfahrungen des Deutschen Roten Kreuzes mit den verschärften Regelungen zum Familiennachzug

Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes hat am 10.10.2008 in Berlin eine Bewertung der bisherigen Erfahrungen mit den neuen Regelungen zum Familiennachzug nach der Änderung des Zuwanderungsgesetzes zum 28.08.2007 herausgebracht. Das DRK stellt darin eine Verschärfung in Hinblick auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und erhöhte Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherungen für den Familiennachzug fest.

Die Regelung über den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor Erteilung eines Einreisevisums beim Ehegattennachzug ist bereits als verfassungs-, völker- und europarechtswidrig kritisiert worden. Die Bundesregierung weist diese Kritik zurück und erklärt das Erfordernis von Deutschkenntnissen mit dem Völkerrecht vereinbar (16/9722 vom 08.07.2008).

Das DRK liefert dennoch Beispiele, wo der Sprachnachweis zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Erteilung des Visums oder gar zur Verhinderung der Familienzusammenführung führe.

Als Sprachnachweis gilt das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts. Gleichwohl berichtet das DRK, dass es in 29 Ländern überhaupt kein Goethe-Institut gibt, an dem die Antragsteller das Zertifikat erwerben können. Die Institute befinden sich oft in der Hauptstädten der Länder bzw. in Großstädten, was zu erheblichen Schwierigkeiten führe an den Sprachkursen teilzunehmen, da dies zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verlust des Arbeitsplatzes oder langfristiger unbezahlter Urlaub bedeute. Auch die Sicherheitslage in manchen Regionen können Ehegatten daran hindern, Sprachkurse zu besuchen.

Das Erlernen einer fremden Sprache könne außerdem älteren Menschen mit geringer oder gar keiner Schulbildung, Analphabeten und Menschen aus Ländern mit nicht-lateinischer Schrift erhebliche Probleme bereiten. Nach Ansicht des DRK lässt sich eine Sprache am besten in dem Land lernen, in welchem diese Sprache tagtäglich gesprochen wird. Sprachkurse für spezielle Zielgruppen wie Analphabeten oder Frauen mit Kindern sind oft Teil von Sprachlernangeboten in der Bundesrepublik.

Daher hält das DRK den weiteren Ausbau und die Verbesserung der in der Bundesrepublik bestehenden Sprachlernangebote für das mildere und einen besseren Erfolg versprechende Mittel im Gegensatz zum Nachweis deutschen Sprachkenntnissen vor Einreise. Mit Abschaffung der Sprachnachweise vor Einreise seien auch schmerzliche und nicht zwingend notwendige Familientrennungen zu vermeiden, erklärt das DRK.

Durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2008 (Aktenzeichen 1 C 32.07) zur Auslegung des 2 Abs.3 AufenthG sieht das DRK ein weiteres Problem zum Familiennachzug. Demnach erteilt die Ausländerbehörde das Visum zum Familiennachzug, wenn der Ehegatte bzw. Familienangehörige nachweisen können, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Es gäben dennoch für den Bereich des Familiennachzuges keine Vorschriften, in welcher Höhe genau das Einkommen zur Lebensunterhaltssicherung sein muss.

Mit dem Urteil vom 26.08.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, so das DRK, dass künftig bei der Berechnung des "verfügbares Einkommens" fiktiv die Freibeträge nach 11 Abs. 2, 30 SGB II zu Lasten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Das bedeute das Scheitern des Familiennachzuges für Klein- und Mittelverdiener. Setzt man die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Visumverfahren ein, müssen um 20 bis 30% höhere Einkommen als bisher vorhanden sein, damit ein Familiennachzug zugelassen werden darf.

Das heißt, so das DRK, dass ausländische Erwerbstätige, die einen Familiennachzug beabsichtigen, nur höher dotierte Beschäftigungen annehmen dürfen, die nicht zu einem "Restanspruch" gegenüber der Arbeitsagentur führen.

In Anbetracht dessen verlangt das DRK eine klarstellende gesetzliche Änderung des 2 Abs.2 AufenthG oder die Ergänzung von Satz 2 der Vorschrift um den Zusatz, wonach auch diejenigen öffentlichen Mittel als "aufenthaltsunschädlich" gelten, die sich aus der Anwendung der Freibetragsregelungen in 11 Abs. 2, 30 SGB II ergeben.

Dieser Bericht liegt noch einmal vor auf der Homepage unter Flüchtlingspolitik > Familie/Familienzusammenführung.

 

Musterbrief für Resettlement-Aufnahmeprogramme

Die Bundesarbeitsgemeinschaft von Pro Asyl hat einen Musterbrief entworfen, der dazu genutzt werden kann, die Forderung nach regelmäßigen und umfangreicheren Resettlement-Aufnahmeprogrammen für Flüchtlinge an die politischen Verantwortlichen heranzutragen. Die beschlossene Aufnahme irakischer Flüchtlinge sei zwar zu begrüßen, allerdings angesichts der Vielzahl schutzbedürftiger Flüchtlinge bzgl. des Umfangs wie der lokalen Beschränkung unzureichend. Weitere Schritte seien daher dringend notwendig und auch machbar. Zudem wird darum gebeten, die bereits bestehende 'Save Me' - Kampagne zu unterstützen, und auf die neue von Pro Asyl herausgegebene Broschüre „Aufnahme von Flüchtlingen – Fakten, Hintergründe, Forderungen zum Resettlement“ hingewiesen.

Sie erhalten den Musterbrief auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Resettlement oder über die Geschäftsstelle.



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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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Unanfechtbar: Abgeschobener Iraker muss aus Griechenland zurückgeholt werden
Pressemitteilung zu einem Urteil des VG Frankfurt/Oder vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst
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Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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