Überblick über Familiennachzug
Beim Asylpolitischen Forum im Dezember 2008 hielt Harry Addicks (Verwaltungsgericht Aachen) einen Kurzvortrag, in dem er einen Überblick zu den Regelungen und der Rechtsprechung zum Familiennachzug gab.
Sie erhalten den Überblick auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Familie/Familienzusammenführung oder über die Geschäftsstelle.
REGIONALES AUS NRW
Listen mit FachärztInnen für die Begutachtung von psychisch reaktiven Traumafolgen
Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Kritik an der Begutachtungspraxis von Ärzten, die als nicht fachlich qualifiziert zur Begutachtung von Traumafolgen angesehen wurden.
Das Innenministerium NRW erstellte eine Liste mit ÄrztInnen, die für die Begutachtung von psychisch reaktiven Traumafolgen ausgebildet sind und überstellte sie am 07.Januar 2009 den Ausländerbehörden in NRW.
Das Schreiben des Innenministeriums mit den Listen dieser ÄrztInnen ist auf unserer Homepage mit weiteren Anlagen verfügbar.
Dies sind zum einen ein Antwortschreiben der Bundesärztekammer, in dem deren Beschluss zur Begutachtung der Flugreisetauglichkeit (siehe Schnellinfo 06/2008) näher erläutert wird.
Außerdem teilt das BAMF mit, dass es eine Reihe von ÄrtzInnen gefunden hat, die bereit sind für das Bundesamt als GutachterInnen für psychische Erkrankungen zu fungieren.
Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Krankheit/Traumatisierung oder über die Geschäftsstelle.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
VG Ansbach: Antrag auf Aussetzung der Überstellung eines Irakers arabischer Volkszugehörigkeit nach Griechenland ist zulässig
In dem Beschluss des VG Ansbach vom 15.01.2009 (Az: AN 3 S 09.30011) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 09.09.2008 angeordnet.
34 a Abs.2 AsylVfG stehe dem Eilantrag nicht entgegen, da es sich hier um einen Ausnahmefall nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49-114) handele, wonach der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegen stünden. Das Gericht ginge davon aus, dass dem Antragssteller in Griechenland im Moment kein fairer und effektiver Zugang zum dortigen Asylsystem zur Verfügung stehe.
Dieses Urteil und weitere Urteile zur Dublin-II-Überstellung nach Griechenland erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Dublin II > Griechenland oder über die Geschäftsstelle.
VG Münster: auf Abänderungsantrag des BAMF ist Überstellung eines Yeziden aus dem Irak nach Schweden nun doch zulässig
Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12.12.2008 (Az: 10 L 508/08.A) wird auf Grund eines Abänderungsantrages des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Beschluss des VG Münster vom 23.07.2008 (Az: 10 L 430/08.A) geändert. Der Eilantrag um die Aussetzung der Abschiebung eines Irakers nach Schweden wird zurückgewiesen. Der Antrag habe gegen das Verbot des 34 a Abs.2 AsylVfG verstoßen, nach dem die Abschiebung nicht nach 80 oder123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Das Gericht sieht keine Gründe, warum die Abschiebung des Irakers, der in Schweden einen Asylantrag gestellt hatte, nicht durchgeführt werden könne.
Zur Begründung listet das Gericht auf, Schweden gehöre zu den sicheren Drittstaaten, dem Antragssteller drohe weder die Todesstrafe noch die Gefahr schutzlos einem Verbrechen bzw. politischer Verfolgung ausgesetzt zu werden. Außerdem prüfe Schweden sachgerecht Asylanträge und entscheide bei irakischen Asylantragstellern zu 70% positiv.
Das Urteil erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Dublin II oder über die Geschäftsstelle.
VG Düsseldorf: Weitere Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland
In einem weiteren Fall einer Asylbewerberin aus Somalia verfügte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22.Dezember 2008 (AZ 13 L 1993/08.A) die Aussetzung der Abschiebung nach Griechenland für sechs Monate, da dort ein faires Asylverfahren zur Zeit nicht sicher gestellt sei. Das Urteil ist nahezu identisch mit dem vom 06.November 2008 (AZ:13 L 1645/08.A; siehe Schnellinfo 11/2008).
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OVG NRW: Einstweiliger Rechtsschutz vor Abschiebung in einen für das Asylverfahren zuständigen EU-Staat ist in Ausnahmen zulässig
Auch wenn 34a Abs.2 AsylVfG ausdrücklich regelt, dass die Abschiebung in einen EU-Staat, der für das Asylverfahren zuständig ist, nicht nach 123 VwGO ausgesetzt werden darf, ist dies in Ausnahmefällen dennoch zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht NRW am 02.Dezember 2008 (AZ: 15 B 1730/08.A).
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.Mai 1996 müsse dennoch Schutz gewährt werden, wenn die Abschiebungshindernisse in ihrer Neuartigkeit zum Zeitpunkt der Gesetzesbeschließung nicht berücksichtigt werden konnten. - Damit lehnte das OVG die Beschwerde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegen die Erteilung einstweiligen Rechtschutzes nach 123 VwGO ab, mit dem die Abschiebung einer Asylbewerberin aus Somalia nach Griechenland ausgesetzt wurde (AZ: 13 L 1645/08.A; siehe Schnellinfo 11/2008).
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VG Lüneburg: Staatsangehörigkeit lässt sich nicht anhand von Kopfform und Sprache feststellen. Kritik an Delegationen aus Guinea
Gravierende Rechtmäßigkeitszweifel sieht das Verwaltungsgericht Lüneburg (AZ: 1 B 55/05, 22.Oktober 2008) in dem Verfahren nach dem eine Delegation aus Guinea die angeblich guineische Staatsangehörigkeit von Flüchtlingen „ermittelte“. Zum einen seien die Delegationen nicht ausreichend autorisiert und der Korruption verdächtig. Zum anderen "ist das gesamte Verfahren aber auch völlig ungeeignet, eine Staatsangehörigkeit festzustellen", denn die Delegationsmitglieder entschieden nach äußeren Merkmalen wie der Kopfform sowie der Sprache / Dialekt. Das Gericht macht ausdrücklich klar, dass Menschen aus Guinea keine von anderen unterscheidbare Rasse seien, wie es das Vorgehen der Delegation suggeriert. Schließlich bleibe es bei der von diesen Delegationen getroffenen Staatsangehörigkeitszuordnungen unklar, auf welche Kriterien genau sie im Einzelnen basieren, so dass sie weder von den anwesenden deutschen BeamtInnen noch von Gerichten überprüfbar seien.
Ebenfalls hielt es das Verwaltungsgericht für unzulässig, dass in dem verhandelten Fall der Zielstaat für die Abschiebung von der Elfenbeinküste nach Guinea geändert wurde, ohne dass ein Konkretisierungsbescheid ergangen ist. Eine Abschiebung sei ohne diesen nicht möglich. Grundsätzlich sei vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebeverboten konkret zu prüfen.
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Guinea oder über die Geschäftsstelle
Abschiebungshaftrichtlinien erlassen
Mit einem Erlass vom 19.Januar 2009 wurden die bisherigen "Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft" durch die "Richtlinien für den Abschiebegewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien AHaftRL)" ersetzt.
Gleichzeitig wurde eine "Synopse der Richtlinien zur Abschiebehaft des Landes NRW" verfasst.
Sie erhalten die neuen Abschiebungsrichtlinien und die Synopse auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Abschiebung > Abschiebehaft oder über die Geschäftsstelle.
SG Dresden: Kein Anspruch auf Elterngeld für arbeitslose Flüchtlinge ohne Freizügigkeitsberechtigung
Das Sozialgericht Dresden wies am 22.Januar 2009 die Klage eines staatenlosen Palästinensers, der einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen wollte, ab, weil er nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Dieser Personenkreis müsse neben einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt eine Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen nach SGB III oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nachweisen (1 Abs.7 Nr.3 BEEG). Der Kläger erfüllte von den letzten drei Bedingungen keine. Der arbeitslose Flüchtling, der in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Wohnsitzbeschränkung lebt, sah in der Verweigerung des Elterngeldes eine diskriminierende Ungleichbehandlung zu Arbeitslosen deutscher Staatsangehörigkeit und freizügigkeitsberechtigter MigrantInnen. Das Gericht jedoch argumentierte, dass die Ungleichbehandlung gemäß der Funktion des Gesetzes sachgemäß begründet sei und daher nicht gegen den Grundsatz zur Gleichbehandlung verstoße.
Sie erhalten das Urteil auf unsere Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Flüchtlingssozialrecht oder über die Geschäftsstelle.
BSG: Auch minderjährige AsylbewerberInnen müssen immer erst geminderte Sozialleistungen nach dem AsylbLG beziehen
AsylbewerberInnen erhalten grundsätzlich für mindestens drei Jahre (neu: vier Jahre) die geminderten Sozialleistungen nach 3 AsylbLG, auch wenn es sich um unter dreijährige Kinder handelt, so das Bundessozialgericht am 22.Dezember 2008 (AZ: B 8 AY 3/08 R). Die Eltern hatten für ihre zwei Kinder höhere Sozialleistungen (sogenannte Analog-Leistungen nach SGB XII) eingefordert und sich dabei auf 2 Abs.3 AsylbLG berufen, nach dem minderjährige Kinder die höheren Leistungen bekommen, wenn auch mindestens ein Elternteil diese erhält. Das BSG wies die Klage jedoch ab, weil nach 2 Abs.1 AsylbLG die geminderten Leistungen nicht vorher für mindestens 36 Monate bezogen wurden. Die Absätze 1 und 3 des 2 AsylbLG müssten beide zugleich erfüllt sein. In einem Urteil vom 17.Juni 2008 (AZ B 8/9b AY 1/07 R) habe das BSG bereits klargestellt, dass 2 Abs.3 als eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung zu werten sei. Aufgrund dieses Urteils, dass kurz vor dem Revisionsverfahren ergangen war, verweigerte das Gericht auch die Prozesskostenbeihilfe, weil damit die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht mehr gegeben gewesen sei.
Sie erhalten das Urteil und ein Weiteres zu diesem Thema auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/ Rechtsprechung > Urteile > Asylbewerberleistungsgesetz oder über die Geschäftsstelle
NEUE MATERIALIEN
Bianca Schmolze, Knut Rauchfuss (Hrsg.): Kein Vergeben. Kein Vergessen. Der internationale Kampf gegen Straflosigkeit; Februar 2009
http://www.assoziation-a.de/vor/Kein_Vergeben_Kein_Vergessen.htm
Human Rights Watch (Dez. 2008): "Left to Survive. Systematic Failure to Protect Unaccompanied Migrant Children in Greece". Human Rights Watch: http://www.hrw.org/en/reports/2008/12/22/left-survive.
In dem 111 - seitigen englischsprachigem Bericht von Human Rights Watch geht es um die Problematik von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, die in Griechenland Asyl suchen.
Der Bericht geht auf die Probleme ein, die die Kinder im Asylverfahren, mit den Behörden und der Polizei haben und auf die mangelnden Versorgungsmöglichkeiten für die Minderjährigen.
Sie finden den Bericht auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II > Griechenland.
Human Rights Watch (Nov. 2008): "Stuck in a revolving door. Iraqis and Other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union".Human Rights Watch: http://www.hrw.org/en/reports/2008/11/26/stuck-revolving-door-0.
In dem Bericht von Human Rights Watch geht es um die Situation irakischer und anderer Flüchtlinge in der Grenzregion Griechenland / Türkei.
Es gibt Hintergrundinformationen, Informationen über die Prozedur der Asylbewerbung und über die spezielle Situation der Iraker.
Sie finden den Bericht auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II > Griechenland.
Jugendliche Flüchtlinge zwischen Integration und Ausgrenzung Beispiele aus dem Kirchenkreis Jülich
Hrsg: Diakonisches Werk des Kirchenkreises Düren, Schirmerstrasse 1a, 52428 Jülich.
Konzeption und Redaktion: Heike Winzenried. Februar 2009.
In der Broschüre stellen 6 jugendliche Flüchtlinge ihre Lebenssituation dar. Die Voraussetzungen für ihre gelungene Integration werden an ihren konkreten Beispielen deutlich. Auf diesen positiven Erfahrungen, aber auch den schwierigen Ausgangsvoraussetzungen basieren die Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen, die die besondere Situation dieser Minderjährigen berücksichtigen und ihre Integration fördern können.
Die Broschüre ist zu beziehen über das Diakonische Werk und Geschäftsstelle des FRNRW
Martin Stark zur Situation von Kindern und Jugendlichen, die illegal in Deutschland leben
www.jesuiten-fluechtlingsdienst.de/images/pdf/stdz 3-2009 Kinder in der Illegalitaet.pdf
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TERMINE
Mittwoch, 04.03.2009 bis Freitag, 06.03.2009: V. Jahrestagung Illegalität; Ort: Katholische Akademie in Berlin;
Veranstalter: Katholisches Forum Leben in der Illegalität, Katholische Akademie in Berlin, Rat für Migration;
Thema: Irreguläre Migration - zwischen Grenzüberschreitung und Ausgrenzung
Samstag, 07.03.2009, 14:00 Uhr: Planungstreffen Legalisierungskampagne; Ort: im Bahnhof Langendreer, Raum 6, Wallbaumweg 108, 44894 Bochum; Veranstalter: medizinische Flüchtlingshilfe Bochum;
info@mfh-bochum.de oder Telefon 0234-904 13 80
Mittwoch, 11.03.2009, 09:30 Uhr – 15:30 Uhr; Ort: Evangelische Gemeinde zu Düren (Vortragsraum neben der Christus-Kirche), Wilhelm-Wester-Weg, Düren: Soziale Leistungen für Flüchtlinge und MigrantInnen. Veranstalter: Flüchtlingsrat im Kreis Düren; Referentin: Eva Steffen, Rechtsanwältin, Köln.
Anmeldung bis zum 4. März 2009 an: E-Mail: winzenried@diakonie-juelich.de. Tel.: 02461/975614. Fax: 02461/975622
Samstag, 14.03.2009, 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr: Jahresversammlung des Flüchtlingsrates NRW e.V.; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen; Schwerpunktthema: Bleiberechtskampagnen; Referenten: Dietrich Eckeberg (DW Westfalen) und Volker Maria Hügel (PRO ASYL); außerdem Vorstandswahlen.
Samstag, 04.04.2009, Kinderrechte in Not – Ein Symposium zum Tag der Kinderrechte; Ort: Universität Hamburg, Von-Melle-Park 8, 20146 Hamburg; Veranstalter: Veranstalter: Uni Hamburg, Diakonie, Heinrich-Böll-Stiftung u.a.; Infos und Anmeldung: fluechtlingsbeauftragte@diakonie-hamburg.de; Telefon: 040 – 30 620 364.
Samstag, 25.04.2009, 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats NRW e.V.; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen; Eingeladen: Wolf Dieter Just und eine Delegation/ ein Gegenbesuch von Vertretern der amerikanischen Sanctuary Bewegung, die sich über die Arbeit der europäischen Flüchtlingshilfe informieren möchte.