Hilfe   kommentieren    weiterempfehlen    drucken    


Home

Flüchtlingsrat NRW

Aktuelles
Updates / News
Schnellinfo
 
Schnellinfos 2010
Schnellinfos 2009
 
Schnellinfo 7/2009 vom 16.11.2009, Teil 1
Schnellinfo 6/2009 vom 07.09.2009, Teil 1
Schnellinfo 5/2009 vom 27.07.2009, Teil 1
Schnellinfo 4/2009 vom 15.06.2009, Teil 1
Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 1
 
Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 2
Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 3
Schnellinfo 2/2009 vom 02.03.2009, Teil 1
Schnellinfo 1/2009 vom 02.02.2009, Teil 1
Schnellinfos 2008
Schnellinfos 2007
Stellungnahmen/Pressemitteilungen

Termine

Bleiberecht

Dublin II

Flüchtlingspolitik

Rechtsprechung (Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen)

Rechtsnormen / Erlasse / Anwendungshinweise / Dienstanweisungen

Aktionen

Initiativen

Links

Literatur



Stichwortsuche:

[ Sitemap ]



Flüchtlingsrat NRW
Asienhaus Essen
Bullmannaue 11
45327 Essen

Telefon: 0201/899 08-0
Fax: 0201/899 08-15
E-Mailinfo [at] frnrw.de



Gefördert von
PRO ASYL e.V.
und



dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und



dem Europäischen Sozialfonds für Deutschland (ESF)



Spendenkonto:
Bank für Sozialwirtschaft, Köln
BLZ 370 205 00
Konto Nr. 8 05 41 01



Sie sind hier: Aktuelles > Schnellinfo > Schnellinfos 2009

Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 1



Download als PDF zum bequemen Ausdrucken

                                                IN EIGENER SACHE

Jahresversammlung des FR NRW vom 14.03.2009:

Verabschiedung von 5 Mitgliedern des alten Vorstandes

Auf der Jahresversammlung des Flüchtlingsrates NRW vom 14.3. 2009 wurden die 5 Mitglieder des alten Vorstandes, die nicht mehr kandidieren wollten, verabschiedet:

Brigitte Derendorf, Gertrud Heinemann, Stefan Keßler, Klaudia Dolk und Achim Schwabe.

Brigitte Derendorf, Gertrud Heinemann, Stefan Keßler und Achim Schwabe haben über eine lange Zeit (zwischen 9 und 5 Jahren) und in schwierigen Zeiten dem Flüchtlingsrat NRW vorgestanden und die Verantwortung übernommen.

Neben der politischen Arbeit ging es zunehmend immer auch um die Existenzsicherung des Flüchtlingsrates und seiner Geschäftsstelle in Essen. Beides erforderte vom Vorstand einen hohen Grad an Anstrengung und Durchhaltevermögen.

Nur durch ein ganz hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement und verlässlichem Einsatz von Zeit und Arbeitskraft von allen Mitgliedern des Vorstandes und eine gute Zusammenarbeit und Arbeitsteilung untereinander war dies über einen so langen Zeitraum möglich.

Fest steht, dass alle vier weiter dem Flüchtlingsrat NRW verbunden bleiben.

In der Härtefallkommission des Landes NRW vertreten Gertrud Heinemann und Brigitte Derendorf weiter den Flüchtlingsrat NRW.

Der Flüchtlingsrat möchte sich an dieser Stelle bei Brigitte, Gertrud, Stefan, Achim und Klaudia ganz herzlich für ihre Arbeit bedanken, die sie so selbstverständlich ausgeführt haben.

Wir wissen euren Einsatz zu schätzen.

 

Klaudia Dolk hat für den Vorstand nicht erneut kandidiert, da sie ab dem 1. April 2009 die Stelle von Jürgen König in der Geschäftsstelle übernehmen wird. Wir freuen uns, dass wir Klaudia hierfür gewinnen konnten. Jürgen danken wir nochmals herzlich für seine sechsjährige Tätigkeit in der Geschäftsstelle. Er hat sich immer geduldig und engagiert für die Ziele des Flüchtlingsrats eingesetzt und wird uns fehlen. Wir wünschen Jürgen für die Zukunft alles Gute!

 

Wahl eines neuen Vorstandes

Die Mitglieder des neuen Vorstandes sind Heinz Drucks, Barbara Eßer, Andrea Genten, Volker-Maria Hügel, Varinia Morales und Ingo Pickel.

Ingo Pickel wird zukünftig für die Finanzen zuständig sein, Wilfried Grünewald und Hans-Joachim Schwabe werden Kassenprüfer.

Vertreterinnen bei PRO ASYL bleiben Klaudia Dolk und Varinia Morales, im Forum Flughäfen Andrea Genten und im Bundesverband unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Hans-Joachim Schwabe.

                                    FLÜCHTLINGE IN ARBEIT NRW

Fortbildung ESF-Projekt zu arbeits- und ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen und Sozialrecht zur Bleiberechtsregelung am 27.04.2009

Am Montag, den 27.04.2009 findet von 10-16 Uhr eine Fortbildung zu arbeits- und ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen und Sozialrecht zur Bleiberechtsregelung statt. Veranstalter ist der Flüchtlingsrat NRW e.V., Referent ist Claudius Voigt vom Projekt Q, von der GGUA Münster. Ort der Veranstaltung ist der Caritas-Treffpunkt Oststraße 64 (Ecke Klosterstraße) in 40210 Düsseldorf.

 

Fortbildung ESF-Projekt Verhindert Deutschland Integration? – Das Beispiel der Bleiberechtsregelung am 28.04.2009

Am Dienstag, den 28.04.2009 findet von 18:00-20:15 Uhr eine Veranstaltung "Verhindert Deutschland Integration? – Das Beispiel der Bleiberechtsregelung" statt. Als Referent eingeladen ist Volker Maria Hügel. Ort der Veranstaltung ist in der RAA, Mülheimer Str. 200, in 46045 Oberhausen.

         EUROPA

Dublin-II

Auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II finden Sie eine UNHCR Stellungnahme vom 18.03.09 zu Änderungsvorschlägen der Dublin II-VO der EU-Kommission, eine Tabellarische Übersicht zur Bestimmung der Zuständigkeit in Dublin-Verfahren, erschienen im Asylmagazin 3/2009, erstellt von Klaudia Dolk, FR NRW und einen Aufsatz von Dr. Constantin Hruschka, erschienen im Asylmagazin 3/2009. Außerdem finden Sie dort auch eine Liste mit Dublin-II AnsprechpartnerInnen in den verschiedenen europäischen Ländern.

Gerichtliche Entscheidungen in Dublin-Verfahren stehen nun auch thematisch geordnet auf unserer Homepage unter Rechtnormen/Rechtsprechung > Urteile > Dublin-II zur Verfügung.

 

Pressemitteilungen zur größten Flüchtlingskatastrophe in der Geschichte der EU am 30.03.2009

Am 30.03.2009 passierte die wohl größte Flüchtlingskatastrophe im Mittelmeer in der Geschichte der EU mit geschätzt über 230 Ertrunkenen.

In einer Presseerklärung vom 31.03.2009 nimmt PRO ASYL hierzu Stellung. Karl Kopp, Europareferent von PRO ASYL, sieht nicht nur in den Schlepperbanden, die die Bootsflüchtlinge ohne Rettungsboote auf die stürmische See schicken, die Verantwortlichen für die Todesopfer, sondern auch die Regierungen Europas, die ihre Grenzen gegen die Flüchtlinge blockieren. „Der hundertfache Tod vor der Küste Libyens ist Resultat einer menschenverachtenden Schlepperindustrie, aber auch einer zynischen, doppelbödigen europäischen Flüchtlingspolitik“.

Als zynisch beurteilt Kopp auch die Reaktion des italienischen Innenministers, durch gemeinsame Grenzpatrouillen mit Libyen ab Mitte Mai den Flüchtlingsstrom dauerhaft zu unterbinden.

PRO ASYL fordert die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament auf, von der Abschottungspolitik Abstand zu nehmen und einen Rettungsplan für Bootsflüchtlinge vorzulegen und einen gefahrenfreien und legalen Zugang für Schutzsuchende zu ermöglichen.

Auch Bündnis 90/Die Grünen kritisieren in ihrer Pressemitteilung vom 01.04.2009 die EU-Mitgliedstaaten für ihre falsche Flüchtlingspolitik. Sie fordern die Regierungen als Mitverantwortliche auf, die Rettung der Menschen als erste humanitäre Pflicht anzusehen. Fluchtursachen, nicht die Flüchtlinge sollten bekämpft werden, so die Forderungen der Grünen, es sollen aber auch Wege für eine legale Einreise geschaffen werden, auch für Geringqualifizierte.

 

PRO ASYL: Situation von Asylsuchenden in Griechenland weist eklatante Defizite auf

In einer Presseerklärung vom 27.02.2009 zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland weist PRO ASYL auf eklatante Defizite, Recht-, Obdach- und Mittellosigkeit hin und bleibt bei seiner Forderung, keine Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland zuzulassen.

Eine jetzt veröffentlichte Untersuchung von Karl Kopp, dem Europareferenten von PRO ASYL zeigt deutlich die Defizite im griechischen Asylsystem auf. Dieses erfülle nicht die Normen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, da die Flüchtlinge keinen ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren hätten. In erster Asylinstanz im Jahr 2008 betrug die Anerkennungsquote nur 0,02 Prozent. Die Anträge seien ausschließlich in griechischer Sprache, Dolmetscher würden nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht zur Erklärung der weiteren Prozedur des Asylantrages, was auch die Orthodoxe Kirche in Griechenland bestätigt.

Das Verfahren in Griechenland ist zentralistisch geregelt mit der Folge, dass zeitweise über tausend Flüchtlinge Zugang zum Gebäude erhalten möchten und nicht selten mehrere Tage lang warten müssen. Die Versorgung ist ungenügend, es wird kein Zugang zu Toiletten sichergestellt, die Menschen müssen bei jedem Wetter draußen warten, was auch UNHCR bestätigte. Die von Deutschland und anderen europäischen Staaten abgeschobenen Asylsuchenden landen in der Regel in der Obdachlosigkeit.

Einige deutsche Verwaltungsgerichte haben Rücküberstellungen von Asylsuchenden zeitweilig unter Verweis auf die Situation in Griechenland ausgesetzt. Nach der Dublin II-Verordnung wäre Griechenland als sicherer Drittstaat für diejenigen Flüchtlinge zuständig, die über Griechenland in andere Staaten eingereist sind.

Die Presseerklärung, das Schreiben der Holy Synod of the Orthodox Church in Greece und die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken erhalten Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Dublin II > Griechenland oder über die Geschäftsstelle.

DEUTSCHLAND

Antwort der Bundesregierung auf Fragen der Linken bzgl. Ehegattennachzug und Bleiberecht

In dem Antwortschreiben der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion die LINKE (Bundestag - 16. Wahlperiode - Drucksache 16/12182, S. 13, Frage 28 und 29, 06.03.2009) nimmt die Bundesregierung Stellung zu den Fragen, wie lange die Beratungen zwischen Bund und Ländern über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz voraussichtlich insgesamt noch dauern werden (28) und wie mit dem Bleiberecht für Kinder, die nach 14a AsylVfG als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurden, verfahren werden solle (29).

Die erste Frage bezieht sich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.08.2006 (Az: VG 14 V 42.06) In der Bundesdrucksache 16/11997 hatte die Bundesregierung erklärt, dass geprüft werde, inwieweit der Beschluss bei den Beratungen zu den VwV-AufenthG berücksichtigt werde. Er habe auch Auswirkungen auf die Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (zu Deutschen).

In dem Beschluss ging es um eine schwangere Jamaikanerin, die eine Aufenthaltserlaubnis ersuchte, um ihr Kind in Deutschland zur Welt zu bringen und hier zu heiraten. Der deutsche Vater des Kindes hatte eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ( 1594 Abs. 4 BGB) abgegeben, womit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dadurch ist es berechtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufzunehmen. Der nichtehelichen Mutter als Personenberechtigte soll somit die Aufenthaltserlaubnis nach 28, Abs. 1 Nr. 3 erteilt werden. Dem stand auch nicht entgegen, dass das Kind noch nicht geboren war. Aus Art. 6 GG ließe sich herleiten, dass auch eine bevorstehende Geburt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen begründen könne.

Das Kind in Jamaika zur Welt zu bringen, hätte sowohl für die Mutter als auch für den Vater nachträglich nicht rückgängig zu machende Nachteile bedeutet, wie zum Beispiel die Möglichkeit des Vaters, bei der Geburt dabei zu sein.

Der Klage, die Ausländerbehörde des Kreises Mettmann aufzufordern, der Frau ein Visum zur Einreise zum Familiennachzug für die Dauer von drei Monaten zu erteilen, wurde vom Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben.

Die Bundesregierung antwortet auf die Frage der Linken, dass der Rechtsstreit anschließend vor dem

Oberverwaltungsgericht Berlin übereinstimmend für erledigt erklärt worden war und dass dieser Beschluss dadurch gegenstandslos geworden sei. Über die Dauer der weiteren Beratungen zwischen Bund und Ländern über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz ließe sich jedoch nichts vorhersagen.

Zur zweiten Frage äußert sich die Bundesregierung dahingehend, dass ein solcher Fall, dass nur das Kind nicht anerkannt wird, eintreten könne, wenn die Eltern von der durch 14a Absatz 3 AsylVfG eingeräumten Möglichkeit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht hätten und das BAMF den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hätte. In so einem Fall werde das BAMF angehalten, großzügig zu verfahren und vor der Entscheidung über den Asylantrag des Kindes nach 14a AsylVfG zu prüfen, ob die Eltern einen Aufenthaltstitel nach 104a AufenthG beantragt haben.

Sie erhalten die Anfrage auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Bleiberecht oder über die Geschäftsstelle.

 

Pressemitteilung des BVerwG zum Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung

In einer Pressemitteilung vom 05.03.2009 (Nr. 14/2009 BverwG 10 C 51.07) teilt das Bundesverwaltungsgericht mit, sich erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen "Qualifikationsrichtlinie" mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen beschäftigt zu haben.

Im Urteil ging es um eine 2001 eingereiste christliche Chinesin, die aufgrund ihrer Religionsausübung im Heimatland u. a. ihre Stelle als Lehrerin an einer staatlichen Schule verloren hatte. In Deutschland ist sie führendes Mitglied einer chinesischen Untergrundkirche.

Beim BAMF hatte sie bei der Beantragung als Asylberechtigte und Flüchtling keinen Erfolg, das Berufungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Kassel, hatte der Klage aber stattgegeben.

Der 10. Senat des BverwG hat das Berufungsurteil wieder aufgehoben, da das Berufungsgericht die Gefährdungsprognose für die Chinesin, bei Rückkehr Verfolgung ausgesetzt zu sein, nur auf unzureichenden Tatsachengrundlagen getroffen hätte. Die Gefährdung sei für die Flüchtlingsanerkennung nicht hinreichend belegt.

Allerdings käme eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch in Betracht, wenn der Klägerin bei Rückkehr zwar keine Strafe drohe, sie aber wegen der dort herrschenden Restriktionen so schwerwiegend an der Ausübung ihres Glaubens gehindert wäre, dass dadurch ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt werden würde.

Laut BverwG stelle es eine europarechtliche Zweifelsfrage dar, ob mit Religionsfreiheit nur das religiöse Existenzminimum gemeint sei, oder ob es sich auch auf die öffentliche Ausübung des Glaubens beziehe. Dieses könne nur vom EuGH geklärt werden. Solange das Berufungsgericht eine nur unzureichende Gefährdungsprognose aufstelle, könne das BverwG den EuGH nicht anrufen.

Sie erhalten die Pressemitteilung auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Nichtstaatliche Verfolgung > Religiöse Verfolgung oder über die Geschäftsstelle.

 

Bericht des Jesuiten Flüchtlings-Diensts zu Kindern in der Illegalität

In der März-Ausgabe 2009 der Zeitschrift „Stimmen der Zeit“ hat P. Martin Stark, Leiter des Jesuiten Flüchtlings-Dienstes in Deutschland, einen Artikel über Kinder in der Illegalität veröffentlicht. Neben einer kurzen Beschreibung der Situation von Kindern undokumentierter Migranten in Deutschland, fokussiert der Artikel auf dem scheinbaren Widerspruch von Ordnungsrechten des Staates und Menschenrechten und fordert Gesetzesänderungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation von in Deutschland lebenden Kindern und Jugendlichen, die über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügen. Hier stellen vor allem die Inanspruchnahme des Rechts auf Bildung und Gesundheit enorme Hürden für den genannten Personenkreis dar. Aus Angst vor Aufdeckung des illegalen Status werden beispielsweise frühzeitige Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen für Kinder nicht in Anspruch genommen oder sie werden nicht in der Schule angemeldet.

Da illegale Migration und ihre sozialen Auswirkungen Realität seien, plädiert der Autor für einen pragmatischen Umgang mit dem Phänomen und spricht sich wegen der Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen für die Vorrangstellung des Kindeswohls und die Achtung der Menschenrechte vor einem staatlichen Ordnungsanspruch aus. Dazu zählen zum einen einheitliche Regelungen bezüglich des Schulbesuchs und der Schulpflicht, die sich bislang von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Ein positives Beispiel stellt hier das Land NRW dar. Es besteht Schulpflicht für diejenigen, die in NRW ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihr Ausbildungs- und Arbeitsstätte haben. Zudem hat das Schulministerium durch einen Erlass vom 27. März 2008 klargestellt, dass das Landesrecht bei der Einschulung von Kindern keine Erhebung von Daten zum Aufenthaltsstatus verlangt. Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Regelung der gesundheitlichen Versorgung undokumentierter Kinder. Neben der Frage, ob auch Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung unter die Schweigepflicht fallen, gilt es ebenso zu klären, wie die Finanzierung der Krankenhausversorgung dieser Personengruppe geregelt werden kann.

Der Artikel kann im Internet unter folgender Adresse aufgerufen werden:

http://www.jesuiten-fluechtlingsdienst.de/images/pdf/stdz_3-2009_kinder_in_der_illegalitaet.pdf

 

BVerfG: Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 26. Februar 2009: Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2009 festgestellt, dass eine Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten zulässig ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Steuerberater, der wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht wurde. Im Zuge der Aufnahme wurde bei ihm von einem Justizvollzugsbeamten eine Anusinspektion vorgenommen, gegen die er Widerspruch und eine gerichtliche Entscheidung einlegte.

Das hanseatische Oberlandesgericht jedoch erachtete die Maßnahme für rechtmäßig, da sie zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt ( 119 Abs. 3 StPO) erforderlich gewesen, nämlich um zu verhindern, dass Betäubungsmittel, Geld oder andere verbotene Gegenstände am oder im Körper versteckt eingeschmuggelt würden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch den Eingriff verletzt worden seien, da weder der im Einzelfall nicht vorliegende Verdachtsmoment des Einbringens von unerlaubten Gegenständen noch eine mildere Ausgestaltung des Eingriffs (Körperhöhleninspektion und Untersuchung durch einen Arzt) berücksichtigt worden sind.

Die Beurteilung des vorliegenden Falls könnte in Bezug auf ausreisepflichtige Ausländer, die zur Vorbereitung oder Sicherung der Ausreise nach 62 AufenthG in Abschiebehaft genommen wurden, von Bedeutung sein, da auch vor Abschiebungen körperliche Untersuchungen regelmäßig stattfinden.

Sie erhalten die Pressemitteilung auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Abschiebung > Abschiebehaft oder über die Geschäftsstelle.



  Schnellinfo 4/2009 vom 15.06.2009, Teil 1 zurück    weiter Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 2

Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
[ mehr.. ]
Unanfechtbar: Abgeschobener Iraker muss aus Griechenland zurückgeholt werden
Pressemitteilung zu einem Urteil des VG Frankfurt/Oder vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst
[ mehr.. ]
Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
[ mehr.. ]