REGIONALES AUS NRW
Resettlement: erste irakische Flüchtlinge sind in NRW angekommen
Nachdem der Rat der EU-Innen- und Justizminister sich im November 2008 darauf geeinigt hatte, zehntausend irakische Flüchtlinge aufzunehmen, sind die ersten der 2500 Personen, die Deutschland aufzunehmen bereit ist, angekommen. Am 19.03.2009 kamen ca. 120 Flüchtlinge in Hannover an, am 30.03.2009 wurden 23 Personen in München begrüßt, 27 am 03.04.2009 in Düsseldorf.
Nordrhein-Westfalen will ca. 530 Personen in den Städten Düsseldorf, Aachen, Bonn und Essen aufnehmen. Bei den Personen handelt es sich überwiegend um Christen, die wegen religiöser Verfolgung im Irak nach Syrien und Jordanien geflohen sind und die laut des Integrationsministers von NRW, Armin Laschet, keine Rückkehrperspektive mehr haben. Sie sollen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, dazu Sprachkurse und sofort eine Arbeitserlaubnis.
Laut UNHCR befinden sich zurzeit ungefähr zwei Millionen irakische Flüchtlinge in Syrien, Jordanien und in umliegenden Regionen. In Deutschland sollen Angehörige religiöser Minderheiten, Folteropfer, Traumatisierte und allein stehende Frauen mit Kindern aufgenommen werden. Außerdem werde für die Integrationsfähigkeit auf familiäre Bindungen nach Deutschland geachtet. Die Flüchtlinge werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Befragungen in Syrien und Jordanien überprüft, um Sicherheitsrisiken auszuschließen.
PRO ASYL, Amnesty International und das Diakonische Werk der EKD begrüßen das Aufnahmeprogramm. Gemeinsam mit anderen Initiativen und Organisationen wie der Save-Me - Kampagne in Aachen fordern sie Deutschland auf, das Flüchtlingsproblem nicht den Erstzufluchtsstaaten allein zu überlassen, sondern sich im Rahmen von Neuansiedlungsprogrammen zu verpflichten, jährlich eine bestimmtes Kontingent an Flüchtlingen dauerhaft aufzunehmen und zu integrieren.
Kritik kommt auch vom bayrischen Flüchtlingsrat, der am 30.03.2009 eine Pressemitteilung zur Ankunft der irakischen Flüchtlinge in München veröffentlichte. Angesichts der vielen Ausreiseforderungen und Abschiebungen von asylsuchenden Irakern sei die Begrüßung der irakischen Flüchtlinge in München durch den bayrischen Innenminister Herrmann zynisch.
Mit dem Sturz Saddam Husseins sei bei vielen Irakern die Fluchtursache, das Regime Husseins, als Asylgrund haltlos geworden, sodass einige Jahre lang bei hier lebenden Irakern das Asyl widerrufen wurde. Gegen 20.000 Menschen ist ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden, 14.000 Iraker wurden zur „freiwilligen Ausreise“ aufgefordert. Viele leben inzwischen mit Duldungen wieder in Flüchtlingslagern.
Der bayrische Flüchtlingsrat findet diese verschiedenen Vorgehensweisen unhaltbar und fordert den Innenminister Herrmann auf, "dafür Sorge zu tragen, dass alle irakischen Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis bekommen und die Griechenlandabschiebungen gestoppt werden“.
"Save-me"-Kampagne in Düsseldorf gestartet
Nach Aachen nimmt nun auch Düsseldorf an der Kampagne "save-me" – "Eine Stadt sagt JA" teil. Ziel ist es, mindestens 60 Flüchtlingen die Möglichkeit anzubieten, sich in Düsseldorf neu "anzusiedeln".
Superintendent Herr Lilie hat vorgeschlagen (anlässlich der Erinnerung an die offizielle Verkündung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 – also vor 60 Jahren), mindestens 60 Flüchtlinge in Düsseldorf aufzunehmen.
Düsseldorf wird auf der Internetseite www.save-me-kampagne.de noch eine eigene Seite bekommen.
Kontaktstelle für das Aktionsbündnis Düsseldorf ist
Barbara Gladysch
barbara@gladysch.net
Geranienweg 5, 40468 Düsseldorf
Für weitere Informationen der Kampagne siehe www.save-me-kampagne.de.
Runderlass des IM NRW vom 05.12.2008 bzgl. der Grundsätze von Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen von ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen
Die Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger wurden durch einen Erlass des Innenministeriums NRW vom 05.12.2008 neu geregelt und ersetzen die Grundsätze der Abschiebungskosten des Runderlasses vom 24.10.2007.
Kostenerstattung: Der Runderlass regelt zum einen die Erstattungspflicht des Ausländers bzw. des für ihn haftenden Personenkreises (nach 66 AufenthG). Demnach müssen Kosten der notwendigen ärztlichen Begleitung, der ärztlichen Begutachtung zu Fragen der Flugreisetauglichkeit, Kosten der Identifizierung und Passersatzbeschaffung, der Heimunterbringung minderjähriger Kinder, Kosten einer angeordneten, aber nicht durchgeführten Abschiebung sowie Kosten der Polizeibegleitung vom Ausländer selbst getragen werden.
Beitreibung der Abschiebungskosten: Für die Beitreibung der Abschiebungskosten ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung eines Ausländers betreibt. Sie hat den Leistungsbescheid gegenüber den Kostenschuldner zu erheben.
Sicherheitsleistung: Von der zuständigen Ausländerbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, um die Kosten der Abschiebung im Vorfeld zu sichern (nach 66 AufenthG). Die Sicherheitsleistung entspricht der Geschätzten Höhe der Abschiebungskosten, verfügt der Ausländer bei der Festnahme über Geldmittel oder vermögenswerte Gegenstände, wird die Sicherheitsleistung vor der Überstellung in die Abschiebeeinrichtung gegen Quittung eingezogen.
Taschengeld: Während der Abschiebehaft erhält ein bedürftiger Ausländer ein Taschengeld nach 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG. Das Taschengeld darf frei verwendet werden. Taschengeld und Arbeitsentgelte können angespart werden, wenn schriftlich und unwiderruflich versichert wird, dass der angesparte Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten 4 Wochen nach der Abschiebung verwendet wird. In diesem Fall bleibt das Taschengeld bei der Prüfung zur Sicherung des Existenzminimums und der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld unberücksichtigt.
Sicherung des Existenzminimums: Dem Abzuschiebenden ist zur Sicherung des Existenzminimums in den ersten 4 Wochen nach der Ausreise ein Geldbetrag zu belassen. Dieser richtet sich nach den Beträgen des AsylbLG, ist aber deutlich geringer, da die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat nicht enthalten sind. Laut Erlass ist „dieser in etwa hälftige Abschlag aufgrund der regelmäßig geringeren Lebenshaltungskosten in den Staaten, in die abgeschoben werden soll, gerechtfertigt. Übersteigt ein Betrag das Existenzminimum, so kann er zur Sicherung der Abschiebungskosten gepfändet werden.
Der Erlass tritt zum 31.12.2013 außer Kraft.
Den Erlass erhalten Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Abschiebung oder über die Geschäftsstelle.
Abweisung der ersten Wohnungsmarktklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Im September 2006 wurde einer deutschen dunkelhäutigen Familie die Besichtigung einer Wohnung mit der Begründung verweigert, dass nicht an Afrikaner vermietet würde.
Von der betroffenen Familie wurde eine Klage wegen Verletzung der Vorschriften des AGG gegen eine große Hausverwaltung aus Aachen eingereicht.
Im März hat das Aachener Landgericht die Klage abgewiesen. Die Hausverwaltung sei nicht die richtige Beklagte und verneint wird für die Familie den Auskunftsanspruch bezüglich der Eigentümer des Hauses. Der Kläger erwägt gegen das Urteil in Berufung zu gehen.
Das Urteil illustriert die Möglichkeit der diskriminierenden Wohnungsvergabe, weil Vermieter und Hausverwaltungen im Klagefalle die Verantwortung aufeinander schieben können, ohne belangt zu werden.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE
Bundesverfassungsgericht zur analogen Anwendung des Abschiebungshaftrechts bei Zurückschiebungshaft
Mit Beschluss vom 25.2.2009 (2 BvR 1537/08) nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, in welcher gerügt wird, dass eine von der Bundespolizei beantragte Zurückschiebungshaft in das Heimatland nach der (erfolglosen) Stellung eines Asylantrags und der Ablehnung eines "Dublin-Ersuchens" durch den anderen "Dublin-Mitgliedstaat" verfassungswidrig sei.
Das BVerfG führt hierzu aus, der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, sie sei auch unbegründet.
3 Abs. 1 FreihEntzG bedeute als Formvorschrift mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zwar ein zu beachtendes Verfassungsgebot, d. h. ein Haftantrag ist von der zuständigen Behörde zu stellen, andernfalls fehlte es an einem wirksamen Haftantrag.
Das Landgericht habe in rechtlich vertretbarer Weise für die Bundespolizei aber 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG als zuständigkeitsbegründende Norm herangezogen. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass eine Zurückschiebung im Sinne von 57 Abs. 1 AufenthG in jeden aufnahmebereiten Staat erfolgen könne.
Das verfassungsrechtliche Verbot der analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen sei nicht verletzt. Die Anwendung von 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG auf die nach 57 Abs. 3 AufenthG und 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angeordnete Haft zur Sicherung der Zurückschiebung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Verweisung von 57 Abs. 3 AufenthG auf 62 AufenthG sei erkennbar angeordnet, dass der Begriff der Abschiebung durch denjenigen der Zurückschiebung ersetzt werde. Die Legaldefinition der Sicherungshaft werde damit auf die Inhaftnahme zur Sicherung der Zurückschiebung erstreckt. Es handele sich bei dieser Haft damit - wie auch die amtliche Überschrift zu 62 AufenthG nahe legt - um eine Form der Abschiebungshaft.
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG stelle eine für den Normadressaten hinreichend vorhersehbare Erweiterung der Haftgründe aus 62 Abs. 2 AufenthG für die in 14 Abs. 3 AsylVfG genannten Fälle dar, in denen die nach 62 Abs. 2 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund einer Asylantragstellung erlösche. (KD)
Das Urteil finden Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Dublin II > Haft und Dublin-Verfahren.
SG Lüneburg: Passbeschaffungskosten sind bei Beziehern von Leistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog nicht im Regelsatz enthalten
In einem Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19.02.2009 (Az: S 26 AY 33/07) wird dem beklagten Landkreis auferlegt, einer kosovarischen Familie die Passbeschaffungskosten in Höhe von 680 Euro als Beihilfe zu gewähren.
Die Kläger, eine zuvor als serbisch, jetzt als kosovarisch registrierte Familie mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG, bezogen im Jahr 2006 privilegierte Leistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog.
Im Jahr 2006 beantragten sie dreimal bei der für sie zuständigen Stadt die Übernahme der Passgebühren, was jedes Mal abgelehnt wurde mit der Begründung, die Kosten der Passbeschaffung seien in den Regelsätzen enthalten.
Im Juni 2006 legten die Kläger Widerspruch ein, da in den Bescheiden der Stadt keine Rechtsmittelbelehrung enthalten war und sie außerdem das Recht auf Beihilfe hätten. Dies wies die Stadt zurück.
Das SG Lüneburg gibt den Klägern Recht und erklärt den Bescheid des beklagten Landkreises als rechtswidrig. Die Entscheidungsgründe berufen sich auf 44 SGB X, der auch für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG anwendbar ist.
Im Gegensatz zum Bescheid des Beklagten weist das SG Lüneburg darauf hin, dass Passbeschaffungskosten bei Beziehern privilegierter Leistungen nach 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog nicht im Regelsatz enthalten seien. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung sei die spezifische finanzielle Lebenssituation der einzelnen Betroffenen zu berücksichtigen. Das Gericht stellt fest, dass bei den Klägern eine "sonstige Lebenslage" in Betracht komme, da die Kinder der Familie fünfzehn Jahre alt oder jünger seien und in absehbarer Zeit nicht mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen sei. Die Mutter könne keine Schul- oder Berufsabschlüsse vorweisen und sei, da ihr Ehemann schwer krank sei, praktisch allein erziehend.
Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Initiative zur Beschaffung der Heimreisedokumente einzig von dem beklagten Landkreis ausging, was sich rechtlich auf die Einhaltung der Passpflicht nach 3 AufenthG stützt. Hierbei kann der Beklagte sich aber nicht einer Kostenübernahme entziehen, wenn entsprechende Bedürftigkeit vorliege.
Das Urteil erhalten Sie über unsere Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Flüchtlingssozialrecht oder über die Geschäftsstelle.
BVerwG: Bezug von Sozialhilfe im Alter kann Einbürgerungshindernis darstellen
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (PM Nr. 7/2009, 19.02.2009) bezieht sich auf ein Urteil des BVerwG (Az: 5 C 22.08) vom 19.02.2009, in welchem festgestellt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Einbürgerung eines Ausländers entgegenstehen kann.
Im vorliegenden Fall hat ein 1991 eingereister Asylbewerber, der seit 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, einen Einbürgerungsantrag gestellt, der zurückgewiesen wurde mit der Begründung, der Antragssteller habe Sozialhilfeleistungen empfangen. Der Mann aus dem Kosovo bezieht seit 2007 eine geringe Altersrente von 121 Euro monatlich plus ergänzende Sozialleistungen. Seit seiner Einreise war er überwiegend erwerbslos und bezog mit seiner Familie Arbeitslosenhilfe.
Nachdem das VG Sigmaringen die Einbürgerungsbehörde verpflichtet hatte, dem Antragssteller eine Einbürgerungszusicherung zu geben, entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, die Klage abzuweisen, da der Mann geringere Rentenansprüche erworben hätte, als es ihm möglich gewesen wäre, er also aus von ihm selbst zu vertretenen Gründen arbeitslos gewesen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat dem erstinstanzlichen Urteil zugestimmt und führt aus, dass Sozialhilfeleistungen einer Einbürgerung entgegenstehen können, dass aber nicht jedes selbst zu vertretene Verhalten in der Vergangenheit einbürgerungsschädlich sei. Nach dem rechtmäßigen, langjährigen Aufenthalt, in dem alle weiteren Anforderungen erfüllt seien, müsse der Einbürgerungsbewerber nach einer Frist von acht Jahren für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nicht mehr einstehen, was bei diesem Fall zuträfe.
Das Urteil erhalten Sie über unsere Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Flüchtlingssozialrecht oder über die Geschäftsstelle.
VG Frankfurt: 34a Abs. 2 AsylVfG ist in Dublin-Verfahren nicht anwendbar
In dem Beschluss vom 06.02.09 (7 L 4072/08.A (V)) des VG Frankfurt wird die Ansicht vertreten, 34a Abs. 2 AsylVfG, nach dem der Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht nach 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden darf, sei im Rahmen des Art. 19 Dublin II-VO nicht anwendbar.
Nach Erlass einer Überstellungsentscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO bestünde demnach uneingeschränkt die Möglichkeit, hiergegen gemäß 80 Abs. 5 VwGO einen Rechtsbehelf einzulegen.
Daher bedürfe es eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, weshalb der Eilantrag abgelehnt wird. (KD)
Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Dublin II > Effektiver Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG oder über die Geschäftsstelle.
Beschluss des BVerwG zu inländischer Fluchtalternative von Armeniern in Aserbaidschan
In einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2009 (Az: BverwG 10 B 56.08; OVG 2 KO 899/03) wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision zurückgewiesen.
In einem vorangegangenem Urteil war davon ausgegangen worden, dass den Klägerinnen keine inländische Fluchtalternative möglich war, wenn diese nur über einen Drittstaat zu erreichen sei. Dies widerspreche aber der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine inländische Fluchtalternative vorhanden sei, solange der Ausländer es in zumutbarer Weise erreichen könne, auch wenn dies nur über einen Drittstaat möglich sei.
Im vorliegenden Fall geht es um eine armenische Frau mit ihrer Tochter aus Aserbaidschan, für die vom Berufungsgericht festgestellt wurde, dass sie nicht zu dem Personenkreis mit realistischen Chancen, sich in dem Gebiet Berg-Karabach niederzulassen, gehörten. Laut BverwG komme es bei der Flüchtlingsanerkennung darauf an, ob ein anderer Landesteil für den Flüchtling erreichbar sei, aber auch, ob es ihm zumutbar sei, sich in jenem Landesteil aufzuhalten. Die Inlandsflucht verlange ein Existenzminimum, welches bei den Klägerinnen nicht gewährleistet sei. Auch fließen die Umstände in der jeweiligen Region mit ein, hier Berg-Karabach, wo Neuansiedler ohne verwandtschaftliche Netze und auch ohne landwirtschaftliche Kenntnisse keine Unterstützung erhalten würden.
Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Herkunftsländer > Aserbaidschan oder über die Geschäftsstelle.