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Schnellinfo 3/2009 vom 20.04.2009, Teil 3

VG Düsseldorf: Ausländer unter Terrorismusverdacht sollen – auch bei möglichen diplomatischen Zusicherungen - nicht in Länder, in denen Folter droht, abgeschoben werden

In einem Urteil vom 16.01.2009 (Az: 21 K 3263/07.A) stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf fest, dass ein nicht als asylberechtigt Anerkannter, aber wegen Terrorverdachts Verurteilter nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, wenn ihm dort unmenschliche Behandlung und Folter droht, auch wenn derjenige eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit in Deutschland nach §60 Abs.8 Satz1 AufenthG darstelle.

Ein Mann aus Jordanien, der 1992 eingereist war, wurde 2002 wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Al Tawhid, und wegen Urkundendelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das BAMF leitete daraufhin ein Rücknahmeverfahren ein, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte mit der Begründung, seiner Ausreise nach Jordanien stehe die Gefahr der Verfolgung entgegen. Seine Klagen wurden abgelehnt.

In der Klage beim VG Düsseldorf beantragt der Kläger, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG bestehen bzw. festzustellen, dass der Bescheid des BAMF rechtswidrig war. Das BAMF beantragt, die Klage abzuweisen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG nicht vorlägen, da die Gewährung des Abschiebungsschutzes wegen der Verurteilung des Klägers nach §60 Abs.8 AufenthG ausgeschlossen sei. Außerdem sei Folter in Jordanien gesetzlich verboten.

Das VG Düsseldorf entscheidet, dass der Kläger kein Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, auch begründet mit seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und seiner Gefahr für die Sicherheit Deutschlands, da er in der auch in Deutschland agierenden weltweit vernetzten Terrorgruppe hohe Autorität besitze.

Der Antragssteller habe allerdings Anspruch auf das Abschiebungsverbot nach §60 Abs.2 AufenthG hinsichtlich Jordaniens, da ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem ihm Folter droht. Die Kammer ist der Auffassung, dass ihm dies in Jordanien mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" drohe. Jordanien hätte zwar die "Konvention gegen Folter", nicht aber das "Optionale Protokoll" ratifiziert, und laut UN Sonderberichterstatter für Folter fänden in Jordanien regelmäßig Folterungen statt. Besonders bei Mitgliedern von terroristischen Organisationen, wie in diesem Beispiel die Al Tawhid, die nicht nur gegen Israel, sondern auch gegen das jordanische Königshaus kämpften, bestehe hohes Interesse an Informationen, die durch Folter "erpresst" würden. Es sei davon auszugehen, dass Jordanien über die Verurteilung und Machenschaften des Klägers in Deutschland informiert sei.

Das VG Düsseldorf äußert Bedenken gegenüber den so genannten diplomatischen Zusicherungen, in denen ein Staat versichert, keine Folter bei Abgeschobenen anzuwenden. Es häuften sich aber Berichte, wonach diese Menschen nach der Abschiebung trotzdem gefoltert worden waren.

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Abschiebungshindernisse oder über die Geschäftsstelle.

 

VGH Hessen: Abschiebungsverbot auch bei nur regionalem Konflikt

Der Hessische Verwaltungsgerichthof stellt in dem Urteil (AZ: 5 E 2199/06. A (V)) vom 11. Dezember 2008 für einen afghanischen Staatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 2 AufenthG fest.

Das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 29. Mai 2006 das Vorliegen des Abschiebungsverbots gemäß § 53 Abs.6 AuslG widerrufen.

Der Hessische VGH hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zugelassen. Die Berufung hat in der Sache Erfolg, weil für den Kläger in Bezug auf die Provinz Paktia in Afghanistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß §60 Abs.7 AufenthG vorliegen.

Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Nach Auffassung des VGH findet in der Heimatregion des Klägers, der Provinz Paktia, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt statt.

Der VGH interpretiert den §60 Abs.7 Satz2 AufenthG so, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt keine landsweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatgebiets beschränkte Konfliktsituation erfordert.

Der VGH betonte das Primat des Europarechts über das nationale Recht und behauptete, dass "in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird".

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Abschiebungshindernisse oder über die Geschäftsstelle.

 

VG Düsseldorf: Anerkennung der Asylberechtigung und Abschiebungsschutz trotz Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt im Urteil (2K6223/08.A) vom 9. Dezember 2008 für einen iranischen Staatsgehörigen die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art 16a Abs.1 GG und die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich des Iran und des Irak fest.

Das Bundesamt hatte mit Bescheid vom 4. September 2008 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach §60 Abs.2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Als Begründung hat das Bundesamt in seinem Bescheid dem Kläger (als Mitglied der MEK, eine terroristische Organisation nach der EU) schwere nichtpolitische Straftaten zugerechnet.

Die Klage beim VG Düsseldorf hat in der Sache Erfolg, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran oder in den Irak wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum militärischen Zweig der MEK im Lager von Ashraf asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.

Deswegen erkennt der VG Düsseldorf im Sinne des Art. 16a Abs.1 GG den Kläger als Asylberechtigten an. Zu diesem Schluss kommt das Gericht über die Anhörung durch das Bundesamt, die mündliche Verhandlung und eine Stellungnahme des UNCHR vom 10. September 2008 (Gerichtsakte BI.25-38).

Das VG Düsseldorf äußert, dass für den Kläger die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG hinsichtlich Iran und Irak vorliegen. Die frühere Zugehörigkeit zum MEK schließt den Kläger nicht aus einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach §60 Abs.1 AufenthG aus.

Es stellt fest, dass die Registrierung einer Person durch den UNCHR als Mandatsflüchtling keineswegs zwangsläufig zu der Annahme berechtigt, dass dieser die Rechstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention genieße.

 

Beschluss des BVerwG zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung von Flüchtlingen, die terroristische Straftaten begangen haben

In einem Beschluss des BVerwG vom 14.10.2008 ((BverwG 10 C 48.07; OVG 8 A 2632/06.A) wird festgestellt, dass das Verfahren um einen Türken kurdischer Volkszugehörigkeit, der Asyl und Flüchtlingsschutz, hilfsweise Abschiebungsverbot bzgl. der Türkei begehrt, ausgesetzt wird mit der Begründung, dass zuerst eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt werden müsse.

Die Fragen beziehen sich auf den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei schweren, nichtpolitischen Straftaten, einschließlich terroristischer Aktivitäten, verbunden mit eventuellem Abschiebungsschutz.

Der Kläger war aktives Mitglied einer türkischen terroristischen Vereinigung, die den Umbruch des türkischen Staates zu einem sozialistischen Staatsmodell durch Guerillakämpfe herbeiführen möchte. Nachdem der Kläger 1995 verhaftet worden war, wurde er im türkischen Gefängnis Misshandlung und Folter unterworfen und zu lebenslanger Haft verurteilt. Aufgrund von Folgeschäden eines Todesfastens wurde er unter Auflagen für sechs Monate freigelassen, die er zur Flucht nach Deutschland nutzte. Von seiner ehemaligen Terrorgruppe Dev Sol werde er inzwischen als Verräter angesehen, er leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen und weiteren Schädigungen. Sein Antrag auf Flüchtlingsanerkennung wurde 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, auch lag laut BAMF kein Abschiebungsverbot in die Türkei vor. Nach einer Klage wurde das BAMF 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Das OVG wies die Berufung des BAMF 2007 zurück, da der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt war. Bei Rückkehr in die Türkei sei er nicht vor weiterer Folter geschützt. Der Asylanerkennung stehe der Terrorismusverdacht nicht entgegen, da von dem Mann keine Gefahr mehr ausgehe und er sich von seinen früheren terroristischen Aktivitäten (bewaffnete Auskundschaftungen von Wegen, Versorgung von Nachschub, etc.) losgesagt habe. In der Revision wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die terroristischen Aktivitäten nach §60 Abs.8 Satz1 Alt.1 AufenthG eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenständen, der Kläger aber wegen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nicht in ein Land, in dem ihm Folter drohe, abgeschoben werden könne.

Das BVerwG beschließt, dass der Rechtsstreit auszusetzen und der EuGH zu befragen sei.

Zur ersten Frage an den EuGH, ob eine schwere nicht-politische Straftat vorliegt, wenn der Kläger Mitglied einer terroristischen Vereinigung war, setzt das BVerwG die Bejahung voraus.

Laut BVerwG erfülle der Kläger die Voraussetzungen, als Flüchtling anerkannt zu sein, gleichzeitig stehe der Ausschlussgrund nach §60 Abs. 8 Satz2 AufenthG dem entgegen.

Daraus ableitend stelle sich die zweite Frage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgehe, wobei das BVerwG von einer Verneinung ausgehe. Von dem Kläger gehe außerdem keine aktuelle Gefahr mehr aus.

Hieraus ableitend stelle sich die dritte Frage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze. Wäre dies nicht der Fall, wäre eine Flüchtlingsanerkennung zwingend ausgeschlossen, wäre die Frage zu bejahen, kämen die Fragen 4a und b in Betracht. 4a geht der Frage nach, ob bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Antragsteller Abschiebungsschutz genieße. Dies sei bei Staaten, die foltern, der Fall. 4b geht der Frage nach, ob der Ausschluss nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unverhältnismäßig sei. Auch diese Frage sei zu bejahen. Es genüge aber nicht, dass von dem Antragssteller keine Gefahr mehr ausgehe und er sich von seinen terroristischen Taten distanziere, sondern, dass er an der Verhinderung weiterer Terrorakte aktiv mitwirke oder seine terroristische Betätigungen Jahrzehnte zurückliegende Jugendsünden seien, so das BVerwG.

Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen folgt die fünfte Frage, ob einem Antragssteller trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art.12 Abs.2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 ein Anspruch auf Asyl nach nationalem Verfassungsrecht habe.

Das BVerwG weist darauf hin, dass nach bestehender Rechtssprechung des BVerfG und des BVerwG der Antragsteller nach Art.16a GG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter habe, da er in seiner Heimat politisch verfolgt worden war und eine erneute Verfolgung bei Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Seine terroristischen Aktionen stünden dem nicht entgegen, da die Abschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention es Staaten nicht verbietet, nach der Konvention ausgeschlossene Personen (Asylunwürdige) nicht Schutz zu gewähren. Das BVerwG folgert hieraus, dass das Grundrecht auf Asyl keine Beschränkung auf nur diejenigen Personen kenne, die sich als asylwürdig erwiesen hätten.

Sie erhalten das Urteil auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Rechtsprechung > Urteile > Abschiebungshindernisse oder über die Geschäftsstelle.

NEUE MATERIALIEN


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TERMINE

(Weitere Termine auf unserer Homepage www.frnrw.de)


Samstag, 25.04.2009, 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats NRW e.V. Thema: Abschottungspolitik westlicher Länder gegen MigrantInnen und Flüchtlinge; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen; Eingeladen: Wolf Dieter Just und eine Delegation/ ein Gegenbesuch von Vertretern der amerikanischen Sanctuary Bewegung, die sich über die Arbeit der europäischen Flüchtlingshilfe informieren möchte.

 

Donnerstag, 23.04.2009, 19:30 Uhr: Das Grundgesetz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit; Ort: Evangel. Kirchengemeinde,  Wallstr. 93, Köln Mülheim; eine Veranstaltung vom Friedensbildungswerk Köln, der Melanchthon-Akademie und der VHS-Köln in Zusammenarbeit Komitee für Grundrechte und Demokratie.

 

Freitag, 24.04.2009 – Samstag, 25.04.2009, 10Uhr: Rechtsseminar "Frauen und Migration" Ort: CVJM Hotel, Düsseldorf; Veranstalter Heinrich-Böll-Stiftung NRW, Referentinnen: Prof. Dr. Dorothee Frings, Jae-Soon Joo-Schauen, Infos: Linda.Michalek@boell-nrw.de

 

Montag, 27.04.2009, 10-16Uhr: Fortbildung zu arbeits- und ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen und Sozialrecht zur Bleiberechtsregelung; Ort: Caritasverband Düsseldorf Caritas-Treffpunkt Oststraße 64 (Ecke Klosterstraße) 40210 Düsseldorf; Veranstalter: FR NRW, Referent: Claudius Voigt, Projekt Q, GGUA Münster. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Wir bitten daher um schriftliche Anmeldung auf der Internetseite www.arbeit.frnrw.de unter Termine.

 

Dienstag, 28.04.2009, 18:00-20:15 Uhr: "Verhindert Deutschland Integration? – Das Beispiel der Bleiberechtsregelung". Ort: RAA (Saal, Erdgeschoss), Mülheimer Str. 200, in 46045 Oberhausen. Referent: Volker Maria Hügel. Den Anmeldebogen finden Sie auf unserer Homepage unter Bleiberechtsregelungen > Veranstaltungen/Fortbildungen.

 

Mittwoch, 29.04.2009, 17:30 – 20:00Uhr: Wer darf bleiben?; Ort: Landtag NRW Platz des Landtag 1, 40221 Düsseldorf, Landtag NRW, Raum E 3 D 01; Wer darf bleiben? Zwischenbilanz der Bleiberechtsregelung - Perspektiven für geduldete Flüchtlinge in NRW. Anmeldung: eine namentliche Anmeldung per mail: petra.berghaus@landtag.nrw.de ist bis 22.04.2009 erforderlich.

 

Freitag, 01.05.2009, 11:00 Uhr: Save-me Infostand in Düsseldorf, im Rahmen der Kundgebung zum 1.Mai im Hofgarten.

 

Montag, 11.05.2009, 09:00 Uhr bis Dienstag, 12.05.2009, 16:00 Uhr: 19. Behördentagung "Ausländerpolitik im Wandel - von der Ordnungspolitik zur Integrationspolitik?" Ort: Katholische Akademie Mülheim, Tagungshaus "Die Wolfsburg", Falkenweg 6, 45478 Mülheim. Veranstalter: Diakonie Rheinland Westfalen Lippe. Anmeldung bis 15.04.2009 bei: s.horn@diakonie-rwl.de, Tel: 02 11 / 63 98 375

 

Mittwoch, 13. 05. 2009, 19:00 Uhr: "Save me" - gegen das Sterben an den Grenzen. Ort: Haus Mondial, Fritz-Tillmann-Str.9, Bonn (5 Fußminuten vom Hbf). Veranstaltung von Medinetz/Deutsch-Afrikanisches Zentrum u.a. mit Kirchenvertretern, Politikern und Elias Bierdel.

 

Freitag, 15.05.2009, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17.05.2009, 14:00 Uhr: 9. Fachtagung gegen Abschiebehaft in Berlin. Ort: Seminar- und Gästehaus Konradshöhe von verdi. Um verbindliche Zusagen wird bis zum 25. März 2009 unter fachtagung2009@web.de gebeten.

 

Montag, 15. 06. 2009 bis Dienstag, 16. 06. 2009: 9. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz. Ort: Berlin, Französische Friedrichstadtkirche

 



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Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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