Erlass des IM NRW v. 7.5.09 - Keine Verlängerung der Bleiberechts-Aufenthaltserlaubnis zur Probe bei Besuch von Trainings- oder Qualifizierungsmaßnahmen, jedoch Verlängerungsmöglichkeit für Schüler und Studenten, sofern ihre Ausbildung zügig betreiben und zu erwarten ist, dass sie diese schnellstmöglich beenden.
Bund und Länder werden die weitere Entwicklung analysieren und im Austausch über die Situation des betroffenen Personenkreises bleiben. Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass die gegenwärtige Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt in Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise die Situation für potentiell Bleibeberechtigte erheblich verschlechtert hat und auch die Fördermaßnahmen für den betroffenen Personenkreis erst sehr spät angelaufen sind.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 104a Abs. 6 AufenthG auf Personen, die wegen der Pflege eines kranken oder behinderten Angehörigen außerstande sind, ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht zulässig. Die gesetzliche Altfallregelung ist vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass eine Zuwanderung in die Sozialsysteme vermieden und auch öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden sollen. (KD) |