NRW-Erlass vom 10.6.2009: Ausstellung von Reiseausweisen für Angehörige der Republik Kosovo mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht absehbar, ab wann die am 18.2.2009 eröffnete Botschaft der Republik Kosovo konsularische Dienstleistungen für ihre Staatsangehörigen erbringen wird.
Vor diesem Hintergrund bestehen weiterhin keine Bedenken, betroffenen Personen in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 5 ff. AufenthV auf Antrag Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten auszustellen. Von der Begründetheit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Bedarf glaubhaft gemacht wird. Die insofern in dem Erlass vom 24.6.2008 getroffenen Einschränkungen werden nicht mehr aufrecht erhalten.
Im Zusammenhang mit ggf. im Kosovo ausgestellten Dokumenten ist der Erlass vom 25.3.2009 - 15.39.06.12-K19-Vs-NfD- zu beachten.(KD) |