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Schnellinfo 5/2009 vom 27.07.2009, Teil 3

Aktion des AK Asyl Schwerte: Forderungsschreiben an 140 Bundestagsabgeordnete

Der Arbeitskreis Asyl, Schwerte, hat ein Schreiben

Anfang Juni 2009 an ca. 140 Bundestagsabgeordnete per Mail verschickt (Mitglieder des Innenausschusses, Menschenrechtsausschuss, Rechtsausschuss,

Ausschuss für Arbeit und Soziales, Petitionsausschuss). Von verschiedenen

Bundestagsabgeordneten sind Mails oder Briefe mit zustimmendem Inhalt zurück

gekommen.

Eine ähnliche Aktion hat die Gemeindegruppe Asyl der kath. Christophorus-Gemeinde

in Schwerte-Holzen Mitte Juni durchgeführt.

Das Musterschreiben wird zum Download zur Verfügung gestellt.

Sie erhalten das Musterschreiben auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Stellungnahmen / Forderungen zum Bleiberecht > Kommunale Forderungen/Ratsbeschlüsse zum Bleiberecht oder über die Geschäftsstelle.

 

Volker Maria Hügel, Vorstand FR NRW: Umgang mit der gesetzlichen Altfallregelung - Besonderheiten in den VVs

Vortrag auf der Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats NRW am 20.06.2009.

Sie erhalten den Vortrag auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Arbeitshilfen / Vorträge oder über die Geschäftsstelle.

 

PRO ASYL: Ungewohnte Einigkeit in NRW: Parteien fordern Verlängerung der Altfallregelung

News-Artikel v. 24.7.2009: Bloße Verlängerung des Bleiberechts reicht nicht aus, Forderung einer umfassenden Überarbeitung der Bleiberechtsregelung für alle langjährig Geduldeten.

Diesen News-Artikel finden Sie auf den Seiten www.proasyl.de. (KD)

 

Rat der Stadt Herten: Resolution, Effektive Gewährleistung des Bleiberechts für langjährig hier lebende geduldete Flüchtlinge

Den Antrag an den Rat der Stadt und die Resolution erhalten Sie auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Stellungnahmen / Forderungen zum Bleiberecht > Kommunale Forderungen/Ratsbeschlüsse zum Bleiberecht oder über die Geschäftsstelle.

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG UND ERLASSE

Weiterhin nicht absehbar, ab wann die Botschaft der Republik Kosovo konsularische Dienstleistungen erbringen wird

NRW-Erlass vom 10.6.2009: Ausstellung von Reiseausweisen für Angehörige der Republik Kosovo mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht absehbar, ab wann die am 18.2.2009 eröffnete Botschaft der Republik Kosovo konsularische Dienstleistungen für ihre Staatsangehörigen erbringen wird.

Vor diesem Hintergrund bestehen weiterhin keine Bedenken, betroffenen Personen in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der 5 ff. AufenthV auf Antrag Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten auszustellen. Von der Begründetheit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Bedarf glaubhaft gemacht wird. Die insofern in dem Erlass vom 24.6.2008 getroffenen Einschränkungen werden nicht mehr aufrecht erhalten.

Im Zusammenhang mit ggf. im Kosovo ausgestellten Dokumenten ist der Erlass vom 25.3.2009 - 15.39.06.12-K19-Vs-NfD- zu beachten. (KD)

Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Erlasse > Erlasse > Herkunftsländer > Kosovo oder über die Geschäftsstelle.

 

Sachsen-Anhalt-Erlass v. 25.6.09: Rückführungen in die Republik Kosovo

Mit der Rückführung aller ethnischen Gruppen kann grundsätzlich sofort begonnen werden. Bund und Länder haben sich auf einen möglichst schonenden Beginn verständigt, es werden nicht sofort besonders hilfsbedürftige Personen angemeldet.

Um dies entsprechend zu berücksichtigen, erfasst die Zentrale Abschiebungsstelle (zuständig hier: ZAB Bielefeld) die Abschiebungsaufträge und ordnet die Betroffenen folgenden Gruppen zu:

  • Straftäter
  • Alleinreisende Erwachsene
  • Familien
  • Alleinerziehende Elternteile
  • Langjährig Aufhältige (Einreise vor dem 01.01.1998)
  • Unbegleitete Minderjährige

Die Rückführung erfolgt in der Reihenfolge der Gruppen. Erst wenn einem Übernahmeersuchen entsprochen ist, wird die Aussetzung der Abschiebung widerrufen. Die bevorstehende Rückführung ist den Betroffenen einen Monat vorher anzukündigen, sofern ihre Abschiebung mindestens 1 Jahr ausgesetzt war (s. 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG).

Personen, die sich nach dem 17.02.2008 - und somit nach der Unabhängigkeit des Kosovo - einen serbischen Reisepass beschafft haben, können auch in die Republik Serbien zurückgeführt werden. (KD)

Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Rechtsnormen / Erlasse > Erlasse > Herkunftsländer > Kosovo oder über die Geschäftsstelle.

 

Erlass des IM NRW v. 7.5.09 zur Härtefallregelung des 104a Abs. 6 AufenthG

Erlass des IM NRW v. 7.5.09 - Keine Verlängerung der Bleiberechts-Aufenthaltserlaubnis zur Probe bei Besuch von Trainings- oder Qualifizierungsmaßnahmen, jedoch Verlängerungsmöglichkeit für Schüler und Studenten, sofern ihre Ausbildung zügig betreiben und zu erwarten ist, dass sie diese schnellstmöglich beenden.

Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Erlasse NRW oder über die Geschäftsstelle.

 

OVG Berlin - Brandenburg: Nachweis Sprachkenntnisse könnte verfassungswidrig sein

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2009 (OVG 12 M 19.09) - veröffentlicht im Asylmagazin 6/2009 - PKH bewilligt, da bislang ungeklärt, ob geforderter Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumsverfahren verfassungsgemäß ist.

Den Beschluss finden Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtsprechung > Urteile/Rechtsprechung Familienzusammenführung/Visum oder über die Geschäftsstelle.

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Beratungsschein

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009) hat entschieden, dass Betroffene bei vielen Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf die Finanzierung einer rechtlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz haben.

Das Beratungshilfegesetz regelt die Möglichkeit für Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, im außergerichtlichen Verfahren sachkundigen Rechtsrat, z.B. durch einen Anwalt, einzuholen, ohne dass sie dafür bezahlen müssen. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten kann allerdings u.a. abgelehnt werden, wenn es im Einzelfall günstigere Möglichkeiten gibt, einen Rechtsrat zu erhalten. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf einen Beratungsschein für eine Frau abgelehnt, die einen negativen Bescheid der ARGE erhalten hat. Um gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, wollte sich die Frau von einem Anwalt beraten lassen. Für die Kostenübernahme stellte sie einen Antrag beim Amtsgericht nach dem Beratungshilfegesetz. Der Beratungsschein wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die ARGE kostenlos Beratung anbietet. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Sachlage anders. Die Rechtswahrnehmungsgleichheit ist gefährdet, wenn Betroffene, bei denen die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

Das Urteil ist gerade im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes interessant. Werden Anträge von Seiten der Kommunen negativ entschieden, ist nun den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, über das Beratungshilfegesetz eine kostenlose Beratung bei einem Anwalt zu erhalten. Er kann nicht mehr darauf verwiesen werden, sich alleinig beim Sozialamt der Kommune beraten zu lassen.

Das Urteil ist veröffentlich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090511_1bvr151708.html.

 

VG Freiburg v. 20.1.2009 zur Visumspflicht nach Heirat in Dänemark

VG Freiburg, Beschluss v. 20.1.09 (1 K 2359/08) - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da nach Interessenabwägung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zumindest offen.

Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, reiste mit einem Schengen-Besuchsvisum nach Deutschland ein, heiratete dann einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark und beantragte sodann in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

Aus den Gründen des Beschlusses:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt setzt voraus, dass der Ausländer mit dem entsprechenden nationalen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG), wobei sich die Erforderlichkeit des Visums nach dem Aufenthaltszweck des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber nach dem bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck bestimmt (mwN). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang daher, ob die Antragstellerin tatsächlich - wie von ihr vorgetragen wird - zu Besuchszwecken eingereist ist und den Entschluss zur Heirat erst in der Bundesrepublik Deutschland gefasst hat.

Es spricht aber vieles dafür, dass die Antragstellerin nach 39 Nr. 3 AufenthV von der Visumspflicht befreit sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg befreit die Vorschrift nicht nur die für einen Kurzaufenthalt sichtvermerksfreien Drittausländer (sog. Positivstaater) - zu denen die Antragstellerin als russische Staatsangehörige nicht gehört -, sondern daneben alle Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte von der nationalen Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte nach 6 Abs. 4 S. 1 AufenthG (mwN).

Auch dürfte nach dieser Rechtsprechung die Anforderung erfüllt sein, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Die Eheschließung in Dänemark erfolgte zwar vor der letzten Einreise der Antragstellerin, nach der erwähnten Rechtsprechung ist jedoch maßgebend die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. Die Antragstellerin hat erst nach der letzten Einreise mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet die erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen, so dass erst nach der letzten Einreise alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann nach derzeitigem Erkenntnisstand das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht angenommen werden. Nach 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er in einem Verwaltungsverfahren im in- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben u. a. zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums gemacht hat. Die Antragstellerin hat vortragen lassen, dass ein dauerhafter Aufenthalt von ihr nicht beabsichtigt gewesen sei, der Entschluss zur Heirat sei vielmehr spontan gefasst worden. Diese Einlassung ist weder vollkommen unplausibel noch durch die bisherigen Ermittlungen der Behörde widerlegt worden.

Fraglich erscheint der Kammer allerdings, ob die besondere Voraussetzung des 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, dass sich die Antragstellerin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. (...)

Zu berücksichtigen ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle der Antragstellerin als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumspflicht unabhängiges und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG in Betracht kommt (mwN). Von daher stehen auch etwa mangelnde Deutschkenntnisse der Antragstellerin einem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen. (KD)

Sie finden diese Entscheidung auf den Seiten www.asyl.net.

 

 

NEUE MATERIALIEN


Jugendliche Flüchtlinge zwischen Integration und Ausgrenzung. Beispiele aus dem Kirchenkreis Jülich. Ab jetzt zu bestellen beim Diakonischen Werk des Kirchenkreises Jülich.

 

Sie unterstützen den Flüchtlingsrat NRW e.V., wenn Sie Bücher online bei Amazon über unseren Spendenshop http://frnrw.spendenshop.at bestellen!

TERMINE

(Weitere Termine auf unserer Homepage www.frnrw.de)


 

Dienstag, 18.August 2009, 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr: Wie geht es weiter mit der Bleiberechts-/Altfallregelung? Ort: Caritasverband für die Diözese Münster, Kardinal-von-Galen-Ring 45, Münster. Veranstalter: Caritasverband für die Diözese Münster e. V., Bischöfliches Generalvikariat: Referat Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprachen. Anmeldefrist: 10.08.09.

 

Samstag, 22.August 2009, 10-18 Uhr: Infostand "Save- me - Aachen sagt JA!" Ort: Weltfest in Aachen, Welthaus Aachen, An der Schanz 1. Die Aachener Amnesty Gruppe informiert über die Kampagne: "Save me- Aachen sagt JA!".

 

Montag, 24.August . Sonntag, 30.August 2009: Aktionswoche gegen Abschiebung. Ziel der Aktionswoche soll ein Protest gegen das System der Migrationskontrolle, gegen die Selektion von Einwanderern und gegen die Brutalität des Abschiebesystems sein.

 

Dienstag, 25. 08. 2009, 10:00 Uhr bis Montag, 31. 08. 2009: Camp: NO BORDER LESVOS 2009. Ort: Lesbos, Griechenland. Koordination NO BORDER LESVOS 2009 noborder.lesvos.2009 (at) gmail.com.

 

Mittwoch, 26.August 2009, 10-16 Uhr: ESF-Schulung in Herne: "Rechtliche Rahmenbedingungen der Bleiberechtsregelung". Ort: AWO UB Ruhr-Mitte, Karl-Hölkeskamp Haus, Breddestr. 14, 44623 Herne. Referent: Claudius Voigt, Projekt Q, GGUA Münster. Weitere Informationen auf unserer Homepage unter Termine. Die Einladung erhalten Sie hier.

 

Samstag, 29. August 2009 um 13:00 Uhr: Demonstration gegen Abschiebehaft in Büren, Ort: Büren, Am Stöckerbusch

Thema: 15 Jahre sind 15 zuviel: Der Knast muss weg! Abschiebeknäste zu Waldstücken!

 

Samstag, 12.September 2009, 11-17 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats NRW e. V. Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, Essen. Eine Tagesordnung wird noch festgelegt werden. Auch Nicht-Mitglieder sind herzlich eingeladen!

 

Freitag, 18.September, 18:30 Uhr – Sonntag, 20.September 2009, 13:00 Uhr: Tagung: Perspektiven einer humaneren Flüchtlingspolitik in Europa. Ort: Evangelische Akademie Baden, Bad Herrenalb. Bitte entnehmen Sie das Programm der Tagung dem Flyer. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Mittwoch, 23.September – Donnerstag, 24.September 2009: Bundesamtstagung. Ort: Katholische Akademie Mülheim, Tagungshaus "Die Wolfsburg", Falkenweg 6, 45478 Mülheim. Thema "Qualität in der Anhörung".

 

Freitag, 02. 10. 2009, 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr: Fortbildung: Abschiebungshaft und Dublin II-Verfahren. Ort: Hamburg. ReferentInnen: Peter Fahlbusch, Rechtsanwalt, Hannover, Klaudia Dolk, Flüchtlingsrat NRW. Veranstalter: Republikanischer Anwaltsverein (RAV). Anmeldung erforderlich.



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Psychische Probleme bleiben meist unerkannt
Artikel aus dem Ärzteblatt (Heft 49/2009, Seite A2463 ff.)
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Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010
Für mehr Menschlichkeit und Demokratie - Erklärung des 1. Roma-Treffens 2010, Hannover, 31.01.2010
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