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Neuer Bleiberechtserlass des IM NRW vom 30.09.2009
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Neuer Bleiberechtserlass des IM NRW vom 30.09.2009

Der neue Erlass zum Bleiberecht und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse enthält einige wesentliche Punkte, die für die Beratung wichtig sind – und die wichtige Verbesserungen der bislang geltenden Erlasslage und z. T. auch der Regelungen in den bundesweiten Verwaltungsvorschriften bedeuten:
1. Auch in NRW wird jetzt eindeutig die materielle Sichtweise von "überwiegende eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts" als Möglichkeit vorgesehen: Verlängert wird also auch dann, wenn im "zu betrachtenden Zeitraum" das Einkommen den Bezug von (schädlichen) Sozialleistungen insgesamt überwog.
2. Der zu betrachtende Zeitraum ist nicht zwingend der Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2009, sondern kann auch der Zeitraum sein, in dem die Aufenthaltserlaubnis auf Probe vorgelegen hat, wenn dies für den Betreffenden günstiger ist – und das ist es fast immer. Dies bedeutet, dass der Lebensunterhalt auch dann überwiegend als gesichert anzusehen ist, wenn erst sehr spät die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und somit nur für eine kurze Zeit (nämlich ab Erteilung der AE auf Probe bis Ende 2009) der Lebensunterhalt zu mehr als der Hälfte gesichert war.
3. Falls im "maßgeblichen Zeitraum" (also ab Erteilung der AE) der Lebensunterhalt überwiegend gesichert war, muss er auch über den 1. Januar 2010 hinaus nur überwiegend gesichert sein, d. h. der ergänzende Bezug von Wohngeld oder SGB II-Leistungen bleibt auch danach unschädlich. Allerdings muss die Prognose bestehen, dass im Laufe der Gültigkeitsdauer der verlängerten AE (normalerweise zwei Jahre) die ergänzenden Leistungen wegfallen werden: Hierfür ist die Dokumentation von Bewerbungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Vereinbarungen mit der ARGE usw. sehr wichtig und wesentliche Aufgabe von Beratungsstellen.

Zu den Ausnahmen von der Pflicht, den Lebensunterhalt (überwiegend) zu sichern (und trotzdem die Verlängerung zu bekommen):
1. Auszubildende, Menschen in Berufsvorbereitung und Schüler an Oberstufen allgemeinbildender Schulen und Studenten. Diese müssen ihren eigenen Bedarf nicht sicherstellen. Das heißt:
  • 1. Wenn sie minderjährig sind, fallen sie aus der Gesamtberechnung für die Bedarfsgemeinschaft heraus, so dass es für den Rest der Familie leichter wird, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
  • 2. Wenn sie volljährig sind, kann bei ihnen von der Lebensunterhaltssicherung für die Dauer der Ausbildung vollständig verzichtet werden.

2. Familien mit Kindern: Diese dürfen vorübergehend ergänzend Sozialleistungen beziehen. Die Ausnahme gilt auch bei volljährigen Kindern, denen die Eltern Unterhalt leisten müssen, also normalerweise bis 25 Jahre. "Ergänzend" heißt: Der Bedarf der Eltern (und nicht der Gasamtfamilie) muss zu mindestens 50 Prozent eigenständig gesichert sein. Das bedeutet, bereits ein relativ gering bezahlter Job eines Elternteils (z. B. 600 Euro) reicht – je nach Miete – für diese Voraussetzung bereits aus. Allerdings muss die Prognose bestehen, dass in den nächsten zwei Jahren der ergänzende Bezug vermieden werden kann. Also wieder: Bewerbungen, Qualifizierungen usw. dokumentieren! Bei der Prognose sind das Alter der Kinder, aber auch Erkrankungen und Behinderungen zu berücksichtigen.

Dies ist die wichtigste Ausnahme, denn die Formulierungen bedeuten, dass fast alle Familien, in denen wenigstens ein kleiner Job vorhanden ist die Möglichkeit der Verlängerung bekommen können!
3. Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren: Wie bisher dürfen diese komplett Sozialleistungen (also normalerweise Arbeitslosengeld II) beziehen, solange eines der Kinder unter drei Jahren ist. In Einzelfällen darf das Alter der Kinder auch über drei liegen, wenn trotzdem die Betreuung nicht gesichert ist und eine Berufstätigkeit das Wohl des Kindes gefährden würde.
4. Bei über 65jährigen und bei Erwerbsunfähigen gilt weiterhin die Ausnahme, dass diese trotz fehlender Erwerbstätigkeit die Verlängerung bekommen können, wenn der Lebensunterhalt privat gesichert wird. Dies ist sehr schwer und insbesondere wegen der erforderlichen Krankenversicherung ein Problem. Hier lohnt sich aber zu prüfen, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse möglich ist und diese Kosten dann von Verwandten übernommen werden können, da dies wesentlich billiger ist als eine private Krankenversicherung.

Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)

Download:


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