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VG Münster erklärt NRW-Sicherheitsbefragung für rechtswidrig

VG Münster, Urteil vom 8.10.2009 (8 K 1498/08)

Am 8. Oktober 2009 hat das VG Münster die Praxis der nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden, ausländische Studierende sowie ausländische Wissenschaftler einer Sicherheitsbefragung zu unterziehen, wegen eines formalen Mangels des Fragebogens für rechtswidrig erklärt (AZ.: 8 K 1498/08).

Worum handelt es sich bei dieser Sicherheitsbefragung?

Mit geheimen und nur für den Dienstgebrauch bestimmten Erlass hat das nordrhein-westfälische Innenministerium am 11. Juli 2007 einen Fragebogen an die Ausländerbehörden übermittelt. Dieser Fragebogen beinhaltet Fragen wie: "Haben Sie sich jemals an politisch, ideologisch oder religiös motivierten Gewalttätigkeiten beteiligt oder dazu aufgerufen?" "Haben Sie an einer Spezialausbildung (Gebrauch von Sprengstoff oder Chemikalien, Kampfausbildung, Flugausbildung, Lizenz für Gefahrguttransporte usw.) teilgenommen?" "Haben sie für Nachrichtendienste gearbeitet oder hatten Sie Kontakt zu einem Nachrichtendienst?"

Studenten und Wissenschaftler aus 26 visumspflichtigen - meist islamischen - Staaten wurden bei Beantragung der Erteilung oder der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beantwortung dieser Fragen verpflichtet und auf diese Weise einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Die erhobenen Daten wurden an das Landeskriminalamt sowie den Landesverfassungsschutz weitergeleitet. Eines konkreten Verdachtsmoments bedurfte es für die Befragung nicht, allein die Herkunft des Antragstellers genügte, um diesen unter den Generalverdacht des Terrorismus zu stellen.
Allein im Jahr 2008 waren in NRW 13.000 Ausländer von dieser Verwaltungspraxis betroffen.

Weigerte sich der Antragsteller, den Fragebogen auszufüllen, oder machte er falsche Angaben, lieferte er einen Ausweisungsgrund.

Das Innenministerium des Landes NRW gibt an, mit dieser Sicherheitsbefragung die im Terrorismusbekämpfungsgesetz aus dem Jahre 2002 sowie die im Zuwanderungsgesetz aus dem Jahre 2005 festgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus umzusetzen.
Die Geheimhaltung des Fragebogens sei notwendig gewesen, da er andernfalls als Instrument der Sicherheitsüberprüfung weitgehend entwertet worden wäre.

Was hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden?

Aufgrund der Klage eines aus Marokko stammenden münsteraner Studenten hat das VG Münster nunmehr den umstrittenen Fragebogen in der gegenwärtigen Form aufgrund eines formalen Mangels für rechtswidrig erklärt, da er nicht über die für die Datenerhebung notwendige Rechtsgrundlage informiert. Das Gericht hat das Ausländeramt der Stadt Münster angewiesen, den Fragebogen des Studenten zu vernichten.

Welche Konsequenzen hat diese Entscheidung?

Aufgrund der Entscheidung des VG Münster ist das Ausländeramt Münster verpflichtet, die erhobenen Daten des Klägers zu löschen. Aber auch jeder andere Ausländer in Nordrhein -Westfalen kann sich auf dieses Urteil berufen und ebenfalls die Löschung seiner Daten von der jeweiligen Ausländerbehörde verlangen.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass solche Sicherheitsbefragungen generell rechtswidrig sind. Das Urteil stützt sich nur auf den formalen Mangel des Fragebogens. Den "Generalverdacht" und die Weitergabe der Daten an das Landeskriminalamt und den Landesverfassungsschutz beanstandete das Gericht hingegen nicht.
Hierauf weist auch Marei Pelzer, Juristin und rechtspolitische Referentin bei Pro Asyl, hin. Sie vertritt jedoch die Meinung, dass nicht nur formale Gründe, sondern auch die Grundrechte der Betroffenen gegen die derzeitige Befragungspraxis sprächen und somit auch die Nennung der Rechtsgrundlage nichts an der Rechtswidrigkeit der Befragung ändere.

Es ist aber zu erwarten, dass das Land NRW lediglich den festgestellten formalen Mangel beseitigen, die Praxis der Sicherheitsbefragung jedoch beibehalten wird.
Für diesen Fall haben Betroffene bereits angekündigt, auch gegen die formell überarbeitete Version der Sicherheitsbefragung rechtlich vorgehen zu wollen.

Juliette Sychla für den Flüchtlingsrat NRW

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.asta.ms und auf unserer Website unter Flüchtlingspolitik->Anti-Terrorismus/Sicherheitsbefragungen.(KD)


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Auch geringfügig beschäftige EU-Arbeitnehmer/innen aus der Türkei sind
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Urteil VG Hamburg zur Verlängerung des Bleiberechts
Urteil vom 06.01.2010 zur Verlängerung des Bleiberechts einer jungen Roma
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Schnellinfo 1/2010 vom 18.01.2010
  • IMK-Bleiberechtsregelung 2009
  • Pressemitteilung des Flüchtlingsrates NRW e.V. zur Abschiebung der Roma
  • BMI: sorgfältige Prüfung von Abschiebungen nach Syrien, Klärung der Lage soll durch AA erfolgen

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