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IN EIGENER SACHE
Der Vorstand des Flüchtlingsrats NRW bedauert das Ausscheiden von Klaudia Dolk, die zum 31.10. auf eigenen Wunsch ihre Tätigkeit als ESF-Projektleiterin beendet hat. Mit ihrer Sachkenntnis und ihrem Engagement hat Klaudia Dolk nicht nur als Projektleiterin, sondern zuvor auch als Vorstandsmitglied die Arbeit des Flüchtlingsrates bereichert. Wir bedanken uns herzlich für ihren Einsatz und wünschen ihr für ihre weiteren Pläne und Ziele alles Gute.
Ihre Nachfolge tritt Birgit Naujoks an, die uns aufgrund ihrer profunden Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts und ihrer ESF-Projekterfahrung im besonderen Maße für die Stelle geeignet scheint. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und sind überzeugt, das ESF-Projekt mit ihr erfolgreich fortführen zu können.
Außerdem heißen wir Sabine Schöne willkommen, für deren ehrenamtliche Unterstützung der Geschäftsstelle wir sehr dankbar sind.
Flüchtlingsrat NRW: Erneute Forderung eines Abschiebestopps nach Griechenland an den nordrhein-westfälischen Innenminister, 19.10.2009
Der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. hat erneut Innenminister Wolf aufgefordert, Abschiebungen nach Griechenland für die Dauer von mindestens sechs Monaten auszusetzen, weil die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland bekanntlich unzumutbar sind und sie dort kein faires Asylverfahren erhalten.
Den Brief an Innenminister Wolf sowie die Pressemitteilung erhalten Sie auf unserer Homepage unter Dublin II-Stellungnahmen und Dokumente zum Dublin II-Verfahren > Griechenland oder über die Geschäftsstelle.
FLÜCHTLINGE IN ARBEIT NRW
Vortrag zum Thema: Kettenduldungen beenden – Humanitäres Bleiberecht sichern!
Am 17.11.2009 um 19.30 Uhr im Altenheim Sankt Friedrich, Altentagesstätte, Eichenallee 3-5, 48683 Ahaus-Wessum hält Heinz Drucks, Vorstandsmitglied des Flüchtlingsrates NRW, einen Vortrag zum Thema Bleiberecht im Rahmen unseres ESF-Teilprojektes "Flüchtlinge in Arbeit NRW" (siehe auch: www.arbeit.frnrw.de). Veranstaltet wird dieser Informationsabend vom Caritasverband für die Dekanate Ahaus und Vreden e.V. in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat NRW.
BLEIBERECHT
Neuer Bleiberechtserlass des IM NRW vom 30.09.2009
Der neue Erlass zum Bleiberecht und zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse enthält einige wesentliche Punkte, die für die Beratung wichtig sind – und die wichtige Verbesserungen der bislang geltenden Erlasslage und z. T. auch der Regelungen in den bundesweiten Verwaltungsvorschriften bedeuten:
- Auch in NRW wird bezüglich der Forderung nach einer überwiegend eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts jetzt eindeutig die materielle Sichtweise als Möglichkeit vorgesehen: Verlängert wird also auch dann, wenn im "zu betrachtenden Zeitraum" das Einkommen den Bezug von (schädlichen) Sozialleistungen insgesamt überwog.
- Der zu betrachtende Zeitraum ist nicht zwingend der Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2009, sondern kann auch der Zeitraum sein, in dem die Aufenthaltserlaubnis auf Probe vorgelegen hat, wenn dies für den Betreffenden günstiger ist – und das ist es fast immer. Dies bedeutet, dass der Lebensunterhalt auch dann überwiegend als gesichert anzusehen ist, wenn erst sehr spät die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und somit nur für eine kurze Zeit (nämlich ab Erteilung der AE auf Probe bis Ende 2009) der Lebensunterhalt zu mehr als der Hälfte gesichert war.
- Falls im "maßgeblichen Zeitraum" (also ab Erteilung der AE) der Lebensunterhalt überwiegend gesichert war, muss er auch über den 1. Januar 2010 hinaus nur überwiegend gesichert sein, d. h., der ergänzende Bezug von Wohngeld oder SGB-II-Leistungen bleibt auch danach unschädlich. Allerdings muss die Prognose bestehen, dass im Laufe der Gültigkeitsdauer der verlängerten AE (normalerweise zwei Jahre) die ergänzenden Leistungen wegfallen werden: Hierfür sind die Dokumentation von Bewerbungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Vereinbarungen mit der ARGE usw. sehr wichtig und wesentliche Aufgabe von Beratungsstellen.
Zu den Ausnahmen von der Pflicht, den Lebensunterhalt (überwiegend) zu sichern (und trotzdem die Verlängerung zu bekommen):
- Auszubildende, Menschen in Berufsvorbereitung und Schüler an Oberstufen allgemein bildender Schulen und Studenten. Diese müssen ihren eigenen Bedarf nicht sicherstellen. Das heißt:
- Wenn sie minderjährig sind, fallen sie aus der Gesamtberechnung für die Bedarfsgemeinschaft heraus, so dass es für den Rest der Familie leichter wird, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
- Wenn sie volljährig sind, kann bei ihnen von der Lebensunterhaltssicherung für die Dauer der Ausbildung vollständig verzichtet werden.
- Familien mit Kindern: Diese dürfen vorübergehend ergänzend Sozialleistungen beziehen. Die Ausnahme gilt auch bei volljährigen Kindern, denen die Eltern Unterhalt leisten müssen, also normalerweise bis 25 Jahre. "Ergänzend" heißt: Der Bedarf der Eltern (und nicht der Gasamtfamilie) muss zu mindestens 50 Prozent eigenständig gesichert sein. Das bedeutet, bereits ein relativ gering bezahlter Job eines Elternteils (z. B. 600 Euro) reicht – je nach Miete – für diese Voraussetzung aus. Allerdings muss die Prognose bestehen, dass in den nächsten zwei Jahren der ergänzende Bezug vermieden werden kann. Also wieder: Bewerbungen, Qualifizierungen usw. dokumentieren! Bei der Prognose sind das Alter der Kinder, aber auch Erkrankungen und Behinderungen zu berücksichtigen.
Dies ist die wichtigste Ausnahme, denn die Formulierungen bedeuten, dass fast alle Familien, in denen wenigstens ein kleiner Job vorhanden ist, die Möglichkeit der Verlängerung bekommen können!
- Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren: Wie bisher dürfen diese ausschließlich Sozialleistungen (also normalerweise Arbeitslosengeld II) beziehen, solange eines der Kinder unter drei Jahren ist. In Einzelfällen darf das Alter der Kinder auch über drei liegen, wenn trotzdem die Betreuung nicht gesichert ist und eine Berufstätigkeit das Wohl des Kindes gefährden würde.
- Bei über 65-Jährigen und bei Erwerbsunfähigen gilt weiterhin die Ausnahme, dass diese trotz fehlender Erwerbstätigkeit die Verlängerung bekommen können, wenn der Lebensunterhalt privat gesichert wird. Dies ist sehr schwer und insbesondere wegen der erforderlichen Krankenversicherung ein Problem. Hier lohnt sich aber zu prüfen, ob eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse möglich ist und diese Kosten dann von Verwandten übernommen werden können, da dies wesentlich billiger ist als eine private Krankenversicherung.
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)
Den Erlass erhalten Sie auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Erlasse NRW oder über die Geschäftsstelle.
IM Schleswig Holstein: Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2009
Der Erlass nimmt Bezug auf den Beschluss des Landtages vom 16.09.2009 zur Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung zum 31.12.2009.
Sie erhalten den Erlass auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Bundesgesetzliche Bleiberechtsregelung > Erlasse der Innenministerien anderer Bundesländer oder über die Geschäftsstelle.
"Keine Reaktion auf Aktion Bleiberecht – Verbände kritisieren Integrationsbeauftragte Böhmer"
In einer aktuellen Mitteilung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe kritisieren Wohlfahrtsverbände die Arbeit der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration, Maria Böhmer.
Die Mitteilung können Sie auf unserer Homepage unter Bleiberecht > Stellungnahmen/Forderungen zum Bleiberecht nachlesen.
Dublin II
Weitere Dokumente und Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter Dublin II > Dublin II - E-Mail-Verteiler > Oktober 2009.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.09 (18 L 1542/09.A)
Die Entscheidung mit einer Anmerkung des Anwaltes (Einsender, Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover) können Sie unter dem genannten Link auf unserer Internetseite nachlesen: Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig oder über die Geschäftsstelle.
BVerfG, Beschluss vom 9.10.2009 (2 BvQ 72/09)
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine drohende Dublin-Überstellung nach Griechenland vorläufig ausgesetzt.
Den Beschluss finden Sie auf unserer Homepage unter Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig.
VG Berlin, Beschluss v. 2.10.2009 (VG 9 L 452.09 A) - Abänderung eines negativen Eilbeschlusses vom 3.12.2008
Den Beschluss erhalten Sie auf unserer Homepage unter Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig oder über die Geschäftsstelle.
BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 (2 BvQ 68/09) - erneute vorläufige Untersagung einer Abschiebung nach Griechenland
Das Bundesverfassungsgericht hatte erstmals mit Beschluss vom 8. September 2009 eine Abschiebung nach Griechenland im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens ausgesetzt.(KD)
Sie erhalten den Beschluss auf unserer Homepage unter: Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig oder über die Geschäftsstelle.
VG des Saarlandes, Beschluss vom 15.09.2009 (2 L 876/09) – aufschiebende Wirkung einer Dublin-Klage mit Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 8.9.2009
Sie können die Entscheidung auf unserer Homepage unter Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig abrufen.
VG Minden, Beschluss vom 10.9.2009 (9 L 474/09.A) – Vorläufige Aussetzung einer Überstellung nach Griechenland
Sie können den Beschluss auf unserer Homepage unter Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig abrufen.
Bundesverfassungsgericht setzt Überstellung nach Griechenland aus
BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 (2 BvQ 56/09) – vorläufige Untersagung einer Abschiebung nach Griechenland.
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals eine drohende Überstellung eines Flüchtlings nach Griechenland im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt. In der Vorinstanz hatte das OVG NRW zwei entsprechende Eilanträge abgewiesen. Die entsprechenden Entscheidungen und ein Hintergrunddokument von ECRE zur geänderten Rechtsprechung des EGMR bei drohenden Überstellungen nach Griechenland mit praxisrelevanten Hinweisen haben wir auf unserer Website unter Dublin II > Rechtsprechung zur Dublin II-VO > Dublin-Überstellungen nach Griechenland > Überstellung nach Griechenland rechtswidrig veröffentlicht.
Griechenland-Bericht des schweizerischen Bundesamts für Migration (BFM) vom 23.09.2009
Weitere Informationen, auch zur aktuellen Überstellungspraxis der einzelnen Länder, erhalten Sie auf unserer Homepage unter Dublin II > Stellungnahmen und Dokumente zum Dublin II-Verfahren > Griechenland.
Kleine Anfrage der Linken zu Überstellungen nach Griechenland vom 05.10.2009
Die Anfrage vom 05.10.2009 (16/14084) und die Antwort des Bundesministeriums des Inneren zu Überstellungen nach Griechenland trotz mehrerer anders lautender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie auf unserer Homepage unter Flüchtlingspolitik > Abschiebung.
Presseerklärung von Ulla Jelpke zu Abschiebungen nach Griechenland vom 22.10.2009
Eine Stellungsnahem der Innenpolitischen Sprecherin der Linken und weitere Informationen können Sie auf der Homepage von Ulla Jelpke nachlesen: www.ulla-jelpke.de.